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Februar 1524.
1. Betreffend den Stnrm zu Wciningcn (27. Januar I,)' Derselbe sei vorgefallen, weil die Bauen, derMeinung gewesen, sie haben das verbriefte und besiegelte Recht, das, bei ihnen niemand gefangen und wcggesühUVierden solle, bevor an ihrem Gericht mit Recht erkannt worden, daß eine Sache das Males!.; berühre. Ausdie hitzige Instruction, die der llntcrvogt von Baden dcßhalb gebracht, habe mau freundliche Antwort geged">und dann den Schuldigen sofort nachgeforscht^).
2. Bon den Freveln, die zu Stammhcim an Bildern verübt worden, habe man zwar nichts gewußt; dennochsei man Willens, denselben nachzufragen und sie zu strafen; aber in dem, was das Malefiz berühre, werde
den Landvogt ungehindert handeln lassen.
3. Sobald mau von dem Handel in Elggau Nachricht empfangen, habe mau dem Vogt zu Kyburg besohle»,den Vorfall an Ort und Stelle zu nntersnchen, nach Frauenfcld zu gehen und die waltende Unruhe (Besorgnis!)abzustellen und beförderlich Bericht zu geben, damit man die Urheber strafen könne.
4. Man vernehme die überall verbreitete Klage, daß Angehörige von Zürich etliche Orte'mit SchmachiuoU"'angetastet haben, nämlich. Die IV Waldsiättc seien nur vier „Knokammen", und wenn die Luccrrrcr auch rechb'Ehrisien werden ivoll(t)cn, so seien sie doch nur Kuhmönler und „Knobengel". Man bednnre diese Verunglimpf"^höchlich, da man wohl einsehe, daß die Bünde schlecht gehalten würden, wenn man solche Reden ungestraft lief!daher habe man, sobald man davon gehört, an Luccrn und Untcrivaldcn geschrieben und um nähere Angab"'gebeten. Lucern habe geantwortet, die Sache werde ans den nächsten Tag gebracht und mit andern Sachendie Abschiede gesetzt werden, aber niemand angezeigt. Untcrivaldcn schreibe „der knokammcii halb, daß sölichs i»guoter gescllschaft syc gercdt, und hnbint (den), der es gcthon Hab, für ein redlichen gnotcn Eidgnosscn, >">bwenn er l») inen wäre, wurde im nüt arg(s) zuogcsuocht"; es nenne auch niemand und begehre, daß ma» d->6rnhen lasse. Hienach glaube man, der erhobene Vorwnrf, daß man so unbillige Reden gerne habe, sei unbcgrüudeb
5. Da man höre, daß etliche Orte des Willens gewesen seien, Zürich mit Krieg zu überziehen, so crüM"'man an die Bünde; haben die Eidgenossen etwelche Beschwerde, so mögen sie solche eröffnen, und könnte n>a"sich dann nicht verantworten, so erbiete man sich zum Rechten, wobei man zu bleiben hoffe.
«. Da auf beiden Seiten allerlei Reden gebraucht werden, welche Unruhe und Widerwillen stiften, so möstfman bitten, solches abzustellen, und wenn das nicht völlig gelänge, so mögen die Andern doch keine» Gim'b"'darauf setzen, sondern jcweileu über solche Dinge einander berichten, damit die Wahrheit gefunden undWohlfahrt gefördert würde.
II. Die heimgekehrten Boten haben dann berichtet, wie sie diese Anliegen vorgetragen und von denOrten die Antwort erhalten, sie wollen diese und acht oder neun andere Artikel heimbringen und sich nächst"'"weiter erklären. Hierauf habe man für gut erachtet, jedes einzelne Ort davon in Kenntniß zu setzen und folg"'Artikel beizufügen:
7. (l) Man nehme wahr, daß die Zürcher vielfach geschmäht werden, sie seien Ketzer, keine rechten Ehnst"'Darauf sei zu sagen, daß man die heilige göttliche Schrift predigen lasse; daß solche nicht recht verstanden ">'angenommen werde, bednnre niemand mehr als die Obrigkeit; die Urheber einiger ungeschickter Händel Hudevon Stadt und Land verwiesen oder einige Wochen im Thurm behalten oder sonst gestraft; es werde iibng"'"manches schlimmer dargestellt, als es wirklich sei.
(2) „Sodann . . . lange uns an, daß man von uns sage und sürgebc, wir shgint bäpstisch und keifst^hnugind denen an, habiud mit denselbigcn sonder püntnuß, nnd gebint uns dieselben Pension und gelt; dcßg>'^söllind wir in etlichen orten dargcgen sin. Wir habint ussert nnscr Eidgnoschaft etliche stett crsuocht, »f ^getrüw ufscchcn zc haben, snochint und machind uns also einen nnhnng und schirm wider ein Eidgnoschofalles schlcchtlich crdicht und erlogen sig, und wer das von uns rede, der thüegc uns »»recht und sage >fwarhcit. Wir habint schlcchtlich mit dein Kciser dhein ander vereinignng dann die erbeinigung und si"'st
) werden hier nur die im Abschied 27. Jan. (b—i) übergangenen Momente aufgenommen; der wie geioöb'mangelhafte Abschiedtert erhält dadurch immerhin einige wesentliche Ergänzungen.