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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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November 1523.

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vorgetragen, an die Pfarre ?c. geben, sei mir der kleine Zehnten, wie sich ans dein erwähnten Briefe ganz klarergebe, Deßhnlb vermeinen die Anwälte des Abtes, es solle das Gotteshaus bei seinen Rechten bleiben, undLehren sie, daß die Gegner rechtlich angehalten werden, den Zehnten wie seit zwanzig Jahren zn geben, ?c.

In Betreff des Ehrschatzes seien die Angaben deren von Geißcrwald auch nicht richtig. Das Gotteshaus^be in den sieben „Gegenden" um St. Gallen etliche Guter, die es als Hofgüter verleihe, und es sei dessenolle chehafte Gerechtigkeit, daß jeder Käufer eines Hofgutes von jedem Pfnnd des Preises 3 Schilling St. GallerBohrung als Ehrschatz geben müsse; doch sei man bisher immer gnädig und nie zum strengsten verfahren, wasvur nebenbei, nicht in's Recht gesagt werde; es brauche übrigens darum keines Rechten zn erwarten; denn iniodein ^ Inhaber solcher Güter weiter angesprochen würde, stehe ihm das Recht im Gotteshaus offen.- In dein Burg- »nd Landrechtsbrief, den es mit den IV Orte» habe, stehe ganz ausdrücklich, daß die Gottes-innsleute in Kricgszeiten mit den IV Orlen reisen sollen. Daher meinen sie, die Anwälte des Gotteshauses, daßockben dessen eigene Güter zu keinen Steuern beiziehen („anlegen") dürfen. Ares Rücksicht auf die armen Leute"od aus Gnaden habe sich aber der Abt „begeben", daß die etwa ferner an das Gotteshaus gekauften Güter," bisher steuerpflichtig gewesen, nach Verhältnis; zu den Nciskostcn beitragen sollen; weiter werde man ihn nicht^Pflichten können. III. Nachdem man beider Parteien Vorträge und Titel gehört und erwogen, und ein Vor-^lag zu gütlichem Vergleiche abgelehnt worden, hat man rechtlich erkannt und gesprochen: 1. Des Zehnten halbbcr lateinische Urtheilbrief von Konstanz, dd. 16. Juli 1500, desgleichen die Vcrschrcibnng deren von Geißer^old, dd. 4. December (Barbara Tag) 1500, bestätigt, jedoch unbeschadet den übrigen Spruch- und Vertragsbricfen,beide Parteien eingelegt haben. Damit sich aber niemand zu beklagen habe, ist denen von GeißcrwaldFrist von einem Jahre verstattet, um durch unparteiische Leute oder gute Briefe rechtsgültig darzuthnn, daßvorher die 11 Mütt Korn ?c. als kleinen und großen Zehnten gegeben haben; alsdann soll wieder geschehen,^ recht ist. 2. In Betreff des Ehrschatzes gibt man kein rechtliches Erkenntnis; ab, sondern läßt das Gottcs-bei siiuen alten Rechten und Ehehaften bleiben, doch mit dem Vorbehalt, daß Jeder, von dem mehr Ehr-der^ ^^crt würde, als er glaubt schuldig zn sein, deßhalb Recht finden soll, indem man die Hoffnung hegt,die seine Nachkommen und Amtleute werden sich gegen die armen Leute gnädig erweisen. 3. Betreffend

^ ^vncrn »nd Nciskosten ist rechtlich erkannt: Es sollen die heute im Besitz des Klosters befindlichen Güter^ bisher von solchen Anlagen befreit sein; was er aber durch Kauf oder anderswie später an Gütern erwirbt,° benen von Geißerwald Steuer »nd Brauch entrichtet haben, die sollen dieser Last auch ferner unterliegen, ?c.^ Anwälten des Abtes wird dies ans ihr Begehren beurkundet, :c.

ki. Vor den Voten der IV Orte erscheinen als Anwälte der Gemeinde Straubenzell Hans Giger, Ulrichhen ^bachim Blatter und Heinz im Moos, für den Abt von St. Gallen Herr Marx (Vrunnmann), Convenl-tg j Statthalter zu Wpl, Ludwig von Helmstorf und Jost Köchlin von Lncern, derzeit Hauptmann des^ Dauses. I. Erstcre legen sechs Klagartikel vor: 1. Mit den Ehrschätzen werden sie so streng gehalten, daßnicht mehr ertragen können; wenn einer etwas Land verkaufe, so müsse er nämlich auch die darauf liegendenzu se" ^ Beschwerden, für die er doch nichts baar empfange, vcrehrschatzcn; das vermeinen sie nicht schuldigmindesten sollte es nicht so streng zugehen. 2. In dem Wald in den Schönenwcgen besitzen sieAick >»>d Tratt, desgleichen das Holzrccht, soweit es ihre Nothdnrft erheische, von dem sie bisher

Äln> gemacht haben; letzteres wolle ihnen aber der Abt verbieten und wehren. 3. In den letzten

^ufti" viele liegende Güter in der Gemeinde zu des Gotteshauses Händen gekommen, was wohl auchUschehen werde; nun meinen sie, es sollten diese Güter in Zeiten, wo die Gotteshauslente mit den IV

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