354
November 1523.
Orten reisen müßten, auch Steuern und Kriegslasten tragen, was ihnen der Abt bestreite. 4. Sie haben vonjeher in der Sitter gefischt; jetzt aber wolle der Abt das nicht mehr gestatten, ?c. 5. Er und seine Amtleutenehmen es jetzt genauer mit den Fastnachthcnncn, indem sie auch Personen, die keine eigenen Hänser und Hö!^haben und allein stehen („einlitzig" sind), solche zu entrichten nöthigcn. 6. Der Abt nehme die Beerbnng de>unehelichen Personen in Anspruch, die ohne Leibcserben absterben, ohne Rücksicht darauf daß sie nicht „von ih»>erzogen worden und ohne des Gotteshauses Hülfe etwas erworben haben. II. Nachdem auch die „genügsame n »dvollkommene" Antwort der Beklagten auf jeden Artikel sowie beider Theile Briefe und Titel stattlich verhört m'dgeprüft und die Anträge zu gütlichein Ausgleich abgelehnt worden sind, hat man rechtlich erkannt und gesprochen1. Da die von den Klägern eingelegten Briefe betreffend den Ehrschatz bedeutungslos sind („nüut vermögend"),so sollen dieselben dein Gotteshaus an seinen Ehrschätzen keinen Abbruch thun, und läßt man es bei seinen alle»ehehaften Rechten und Zubehörden bleiben, in der Meinung, die der Statthalter selbst vorgebracht hat, daß Jedender nicht so viel glaube schuldig zu sein, als von ihm gefordert werde, die Sache nach altem Herkommen rechtsentscheiden lassen möge, und über die Frage, ob der Abt eigene freie Güter zu Lehen und ehrschätzigen Gütern nwA,in jedem Falle nach des Gotteshauses Gewohnheit das Recht gebraucht werden solle. 2. Da der Abt den We>dgang, Trieb und Tratt nicht bestreitet, den Holzhan aber keineswegs anerkennt, und die von Straubenzell inch^(Beweiskräftiges) vorgebracht haben, so sollen sie den Weidgang ?c. wie von Alter her haben, aber kein Holzn'ch»sondern das Gotteshaus in seinem Eigcnthnm bleiben lassen. Wenn jedoch die Gemeinde oder einzelne Höst »^Briefen und Siegeln genugsam darthnn können, daß sie das Recht zum Holzhau haben, so soll dann weite>geschehen, was sich gebührt, an Orten und Enden, wie es von Alters her des Gotteshauses Gewohnheit ist3. Für Steuern und Neiskostcn sollen die Güter, welche das Gotteshaus heutzutage inue hat, nicht angcb'tfiwerden; aber die bisher steuerpflichtigen Güter, die es künftig durch Kauf oder anderswie erwürbe, solle» »'gleichem Verhältniß wie andere Insassen der Gemeinde zu solchen Kosten beitragen; das hat der Abt g»»dbinachgelassen. 4. Weil es allenthalben Recht nnd Landcsbrauch ist, daß die Fischcnzen und Wildbänne der Obr>l!keil zustehen, so sollen Abt und Gotteshaus bei ihren Gerechtigkeiten, Geboten nnd Verboten über die Fischendder Sitter bleiben, doch darin gnädig verfahren und „kein gefar bruchen"; auch ist vorbehalten, vom Landemit der „freien Federschnnr" zu fischen. 5. Fastnachthcunen soll jede Feuerstatt geben. 6. Die unehelichen Kin^edie ohne Leibcserben abgehen, soll der Abt als die „Oberhand" beerben, wie es überall Brauch ist.
Zu 1. Das vorliegende Conccpt (von Joh. Hnbcr's Hand) hat vor dein letzten Alinea die Weis»vö„Erfar, wer besiglcn mnoß. Sigelt die vier Kotten. Actnm uf Mittwnch nach Andree". Erst die besser >»;geführte Schlußformel hat das Datum Donstag nach A. T. rriij. Daß die Verhandlung zwei Tage geda>» "ist nicht unwahrscheinlich. — Das gedruckte Exemplar hat indcß Mittwoch.
2. Zu bemerken ist, daß am 11. Oct. 1530 (freilich unter ganz veränderten Umständen) ein entgegengeheUrthcil erfolgte.
Zu I». Auch über diese Verhandlung hat Lucern nur ein Conccpt, Zürich bloß ein Druckexemplar.und andere Ausfertigungen fehlen überall.