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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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October 1523.

seien sie vor ein anderes Städtchen (Conflans?) gezogen, haben dasselbe um 5W Kronen gebrandschatzt, zweiDörfer verbrannt und andere Dinge verübt, sodaß sie, die Regenten von Burgund, mehr Ursache hätten, sichgegen den König, als er gegen sie, zu beklagen. Sie lütten ^nm die Eidgenossen, sie bei Frieden und Ruhe er-halten zu helfen; denn den Frieden wie die Erbeinung wolle» sie treulich beobachten und den Eidgenossen immerguten Willen beweisen, selbst mit Aufopferung von Leib und Gut. 2. Von dieser Rechtfertigung hat man diefranzösischen Boten in Kenutniß gesetzt und auch dem König darüber geschrieben, k. Auf das Begehreu desLaudvogtes von Lauis, ihn zu berichten, wie er sich wegen des Abzugs der eidgenössischen Knechte zu verhalte»habe, sei es mit Annahme eines Friedens gegen den Herzog oder mit andern Dingen, wird ihm geantwortet.So lange die Eidgenossen gegen den Herzog im Felde liegen, sei kein Friede zu inachen; jedoch soll er gegc»den Feind von sich aus nichts beginnen, ausgenommen wenn dieser dazu Ursache gäbe, und eintreteirden Fallesschnell Bericht erstatten; man werde ihm treulich mit Hülfe beistehen und die Landschaft nicht verlassen. Es werde»ihm auch vier zuverlässige Knechte in eidgenössischer Besoldung zu seinem Schutz bewilligt. I. Auf Ansuche»des französischen Gesandten wird den Hauptleuten in das Feld geschrieben, sie sollen dem König treulich diene»und nicht abziehen, bis sie durch Andere abgelöst wären. Das soll mich jedes Ort besonders seinen Hauptleutenund Knechten zuschreiben. «». Dieser Tag ist vorzüglich dafür augesetzt, nur dem König von Frankreich übe>die Forderung von 6000 Knechten Autwort zu geben. Weitaus die. Mehrheit der Orte will ihm gemäß de>Vereiuung entsprechen, doch unter der Bedingung, daß er sie in der Eidgenossenschaft mustere und bezahle »>^die Hauptlcute bezeichne. Die andern Orte sollen die Sache nochmals heimbringen und ihren Entschluß beförderlichnach Lucern berichten; man drückt dabei die Hoffnnng ans, daß sie sich der Mehrheit anschließen werden, weilder König diese Knechte zu Beschirmung seiner Person und des Königreichs brauchen will. i». Des zu FreibwAgefangenen Priesters halb begehrt Freiburg, nachdem man die geistliche „Rechtfertigung" abgeschlagen, daß d»Eidgenossen unparteiische weltliche Richter geben und durch diese den Handel entscheiden lassen. Da man »^weiß, wer hier als parteiisch betrachtet wird, so hat man Freiburg zugemuthet, von sich aus diese Richter Z»bestimmen und sie auf nächstem Tage namentlich anzugebein Inzwischen soll es den Priester gefangen halte».

«. 1523, 12. October (Montag vor Galli), Bern. Die Boten von Bern, Lucern, Uri, Schwyz, kl»»»walden, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn und St. Gallen (?Schaffhanscn) entscheiden einen Stw»zwischen Dietrich von Teß und der Bürgerschaft von Neuenburg, betreffend einen in der Stadt gelegenen Thw»»den er und seine Vorfahren, laut seiner Angaben, seit mehr als hundert Jahren besessen, während die Bw'g^Recht und Pflicht, denselben zu besitzen und in gutem Zustand zn erhalten, in ihren Freiheiten begründet finde»/Es wird erkannt, Dietrich von Teß soll den fraglichen Thurm wie bisher benutzen dürfen, aber denselbencer legen", damit Niemand geschädigt werde; wenn sich dann die von Neuenbürg hiemit nicht begnügen wcM»'so mögen sie auf der nächsten Jahrrechnung daselbst erscheinen, wo die eidg. Boten weiter erkennen solle»/sich der Billigkeit nach gebührt. St. A.Bern - Tm»ch Spruchbuch

I>, weil nur die drei genannten Orte berührend, fehlt in den andern Exemplaren. '

Zu U. Das bezügliche Schreiben an den Herzog von Savopen, sachlich dem Abschicdtext conform,die Bcrner Latein. Missiven, Iii. 105 a.

Zn « . Den Wortlaut der bezüglichen Weisung an die Vögte, die sachlich nichts Bemerkenswerthcs ^und ganz kurz gefaßt ist, enthalten die Bcrner Tentsch Missiven (?. k. 201 a.), unter dem Datum Dienstag vcn ^ '

Zu t lind x». Die bezüglichen Specialabschicde hat das Berncr Tentsch Spruchbuch 413—416,dem Datum Dienstag vor Galli. In beiden ist Zürich nicht und für Schaffhansen die Stadt St. Gallen