Oktober 1523,
h"'">znbringen und n»f dcm nächsten Tag zu beantworten, I». Uebcr den im Thurgau vorgefallenen Todschlag'st lauf dcm Landgericht) das Urtheil ergangen, es sei der Leib des Thäters den Verwandten des Entleibten, das^»t den Eidgenossen verfallen; ans seine Bitte wirh jedoch, mit Rücksicht ans seine Kinder und in Anbetracht,^st die Tchat nicht in böser Absicht („gefarlichen"), sondern „in schcidens wys" geschehen, erkannt, daß er nurKosten zu bezahlen' und hernach den Eidgenossen 1EE Ell, zn geben habe. v. An den Landvogt ini Thurgan"'lieht der Anftrag, die Neislänferj die sich freiwillig „ergeben", des Lebens zu sichern, sie jedoch festzunehmen""d nur ans Bürgschaft wieder loszulassen, daß sie die Strafen tragen wollen, die man ihnen auflegen werdesie auf Tagen erscheinen sollen); aber die Aufwiegler soll er bis auf besondern Bescheid der Eidgenossen"" Verwahr behalten, «R. Dem Herzog von Savoyen wird auf sein Gesuch bewilligt, daß zwei Boten, einer""" Bern und einer von Untermalden, zu der bevorstehenden Taufe gehen. Und wenn (da?) des Königs Mutter"o Kind zu der Taufe heben soll, so haben die Boten Befehl, sich nach neuen Alachrichten und allen Umständenjol/" "''kündigen; » . Da verschiedene böse Gerüchte nmlanfen und überall Rüstungen vorhanden sind, so'"an allerorten dafür sorgen, daß der geineine Mann sich mit Harnisch und Waffen versehe. Den Landvögten""d den Zugewandten wird dasselbe geschrieben, t. Abermals bringen Stift und Stadt Neuenbürg ihre Anstände" wegen, mit welchem der Weinzehnten gegeben und genommen werden soll. Deßhalb wird nun
""> dortigen Landvogt befohlen, das Maß zn bestimmen, solches mit dem Zeichen der Stadt Neuenbürg zn""'sehen und eines bei sich zubehalten; mit diesem Maß sollen dann beide Theilc den Zehnten geben und nehmendabei bleiben. 55. Der Abschied von Lucern, berührend die Anstände zwischen der Stadt Neuenbürg, denenValendis und der Herrschaft Colombier, wird jetzt bestätigt; kraft dessen soll der Landvogt mit zwölf nn-dusche» sachverständigen Männern die Parteien verhören, ihre Schriften und Gewahrsamen prüfen und denin Güte oder rechtlich entscheiden; doch bleibt jeglichem Theil nach bisheriger Uebung die Appellation vor-" l». Die Boten von Lncern, Schwpz und Unterwalden, denen das Gotteshaus Engclberg mit Kast-^ ^ ""'"""'dt ist, sollen die Beschwerde heimbringen, die dem Pfrundvcrwcser zn^Vrienz begegnet, indem erfrüher» Kirchherrn eine Summe Geldes in absonti von dieser Pfründe geben sollte, was er unmöglichha/" st" sollen auch darauf dringen, daß der alte Kirchherr, der „aus verdienten Ursachen" die Pfründe
""'lasten müssen, abgesetzt und der neue in Nnhe gelassen werde. Hierüber wird ein Tag nach Stans anans Sonntag vor Simonis und Jndä (25. October). i. 1. Eine Botschaft der Frau Princessin und^ Regenten der Grafschaft Burgund verantwortet sich in langem Vortrag ans das ab dem letzten Tag zn"" an six erlassene Schreiben. Sie haben sich stets beflissen, mit den Eidgenossen und andern Alachbarn inhaß ^ Nuhe.Z» leben, darum mit dem König einen Vertrag geschlossen und denselben bisher treulich ge-Denn bei dcm Ausbruch des Krieges zwischen dem König und dcm Kaiser haben sie einen öffentlichen^ehen lassen, nicht wider den König zu ziehen und des Königs Unterthanen ans der Grafschaft Korn,Anderes zukommen zu lassen, und neulich, als sie vernommen, daß ein Heer von Landsknechten gegeng^.j.^^"tsihnm Burgund und den König ziehe, haben sie durch eine Botschaft bei dein Erzherzog so viel aus-ist l/' ^ Trnppcn nicht durch die Grafschaft, sondern neben derselben vorbei gezogen. Auf die Knude,">eit .'^""6"g von Bourbon durch die Grafschaft geritten, haben' sie ihn erst in Besanyon erkennen können,
habe»
sich ganz „verändert und verputzt" gehabt; sie glauben daher nicht gegen den Vertrag gehandelt zn'"an"' ^ "'"stls davon sage, daß sie-des Königs Feinde fangen und ihm übergeben sollen. — DamitKch """st sehe, wie gegen sie von des Königs Leuten gehandelt werde, zeigen sie an, daß kürzlich 5l1l'"'" ein Städtchen in der Grafschaft überfallen, geplündert und einige Einwohner weggeführt haben; dann
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