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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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September 1523,

geschrieben worden. Da man sich bei solchem Verfahren nicht beruhigen könne, so ersuche man Freiburg nochmalsernstlich, den Decan wieder wohl zu verwahren, damit Bern und Lucern und andere Orte, wenn sie ihn beklagenwollen, ihn finden und zu rechtlicher Verantwortung bringen möchten. Da man voraussetze, daß Lucern hierandas gleiche Mißfallen habe, so bitte man es, die Lander auch davon zu benachrichtigen und mit ihnen den Ent-schluß zu fassen, den Priester gemeinsam zu berechtigen, Begehren schriftlicher umgehender Antwort.

St. A. Bern: Teutsch Missiven, ?. 187. — St. A. Lucern: Missiven.

2) 1523, 27. August (Donstag nach Bartholom«). Bern an Freiburg. Obigem genau entsprechend.

id. k. iso d.

3) 1523, 28. August (Freitag ipsa Augnstini). Freiburg an Bern. Antwort ans dessen Schreiben betrcfsendJacob Huber. Wiewohl man es nicht für schimpflich erachtet, ihn auf die Vcrschreibung, die er in Gegenwart seine-'Obern gegeben, zu entlassen, habe man ihn jetzt doch zu größerer Sicherheit wieder gefangen gelegt.

, K. A. Fmburg: MWv-n, Bd. VIII. IIS.

4) 1523, 9. September (Mittwoch nach Nativit. Maria). Bern an Freiburg. Nachdem es auf diesseitsgestelltes Begehren den (Decan) Jacob Huber wieder in VerHaft genommen, habe man von Lucern, Uri, Unter-walden und Zug „Befehl", gegen denselben einen Rechtstag zu verlangen, und da man hiezu wie billig geneigtsei, so bitte man, diesen Rcchtstag in Freiburg („für üch") zu bestimmen und umgehend anzuzeigen, zc.

St. A. Bern: Teutsch Missiven, I*. k. 188 d.

5) 1523, 11. September (Freitag vor Crueis Eraltat.). Freibnrg an Bern. Antwort auf die Anzeigtdaß Bern samt Lucern, Uri, Unterwalden und Zug gesonnen seien, den Priester (Jacob Huber) zu berechtig^und deßhalb einen Tag begehren. Man habe an der Sache nicht weniger Mißfallen als sie und würde namcntu )Bern darin gerne entsprechen; sie sei aber dem großen Rath übergeben, der sich in den nächsten Tage weiter ent

schliefen zc. K. A. Freiburg: Missiven, Äd. VIll. 143.

6) 1523, IL. September (Mittwoch nach Crncis). Freibnrg an Bern. Heute habe sich der große Aathentschlossen, mit den andern Orten den Priester zu berechtigen; aber als Mitkläger könne man jetzt nicht Nichtssein, auch keinen Tag bestimmen. Die VerHaftnahme sei aus Vergünstigung des Bischofs geschehen, der «ausdrücklich verbiete, etwas Thätliches vorzunehmen (Folterung), wenn es nicht vor seinen Amtleuten gesch^t'Wenn also Bern w. noch Willens sei, das Recht zu verfolgen, so werde es sich darnach zu richten haben. n>.

7) 1523, 18. September (Freitag vor Matthäi). Bern an Freibnrg. Antwort betreffend den gefangen^Priester. Man sehe nicht ungern, daß Freibnrg als Mitkläger einstehen wolle, könne aber in einer so sch>"^Sache, die gemeine Eidgenossenschaft berühre, nicht den Bischof von Lausanne als Nichter anerkennen und n'Mwohl, daß auch die übrigen Orte das nicht thun wollen; um weitcrem Unwillen vorzubauen und den Bischt "Lausanne wie Freibnrg zu entladen, bitte man freundlich, den Gefangenen hieher oder nach Baden zu

und gemeine Eidgenossen gegen ihn handeln zu lassen, sei es zur Anklage oder zur Ledigung, ohne Rücksichtdas Verbot des Bischofs, was sich unschwer werde verantworten lassen. Wenn aber Freiburg sich dazu n>entschließen könnte, so würde man seine jetzige Meinung zu weiterer Bcrathung an die Eidgenossen beruht'deßhalb begehre man unverzügliche Antwort. St. A. »-rni T-»tsch Missiven, i>. e

8) 1523, 29. September (Sonntag vor Matthäi). Freibnrg an Bern. 1. Dank für die Nachrichten «nItalien w. 2. Uebcr den Handel des gefangenen Priesters werde sich der große Rath entschließen.

K. A. Freibuvg: Missiven, Bd. VIII. i-i '- .

9) 1523, 22. September (Dienstag nach Matthäi). Bern NN Luccrn. 1. Wegen allerlei Sagen derknechte halb, die bei Colmar und Schlettstndt gelegen, habe man Basel und Mühlhansen um schriftlichen ,gemahnt und solchen empfangen, wie die Beilage laute, die man mittheile, damit Lucern nach seinem Beb«einen Tag für gemeine Eidgenossen ausschreiben könne. 2. Nachdem Freiburg auf diesseitiges Ansuchen den„Johann" Hnbcr wieder verhaftet, habe man begehrt, daß es einen rechtlichen Tag ansetze, um denselben z« be ^und zu verdienter Strafe zu ziehen, zur Warnung für Andere; aber wider Erwarten habe Freiburg geantw^ ^weil es mit den Eidgenossen Partei und Kläger sei, so gezieme sich nicht, daß es über ihn richte, sondern I ^vor seinem ordentlichen Richter, dem Bischof von Lausanne, zu beklagen. Das habe man nicht angenommen,wissend, daß die andern Orte damit auch nicht befriedigt seien, und darauf verlangt, daß der Decan hiesig