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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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September 1523. gzz

abermals erkannt, es sollen beide Parteien sich auf einem von Schmilz 6» bestimmenden Tage in Einsiedel» einfinden,welcher Tag auch denen von Lncern, Uri, Unterwalden, Zug und Glarus anzuzeigen sein wird; daselbst soll der^pan untersucht und wo möglich in Güte „berichtet" werden. Würde aber kein Uebereinkommen erzielt, so wärebw Sache wieder an die zwölf Orte zu bringen. Diesen Beschluß solle» die Boten von den Höfen ihren Gemeinden,"ud die Boten von Schwyz ihren Obern verkünden; man hat ihnen auch gerathen, die Sache (unter sich) abznthun.T' Zürich, das auch Antheil an den ennetbirgischen Landschaften zu haben „vermeint", aber dort keine Besatzungwird ersucht, seiner Verpflichtung wie die andern Orte nachzukommen. Ebenso werde» die Orte, die nicht^wi Man» zu Luggaris haben, ermahnt, die Zahl zu „ervollen". I». 1. Auf Sonntag vor (ul. nach) St.^allentag (11, oder 18. Octobcr) soll jedes Ort seine Botschaft in Bern haben, um dann nach Freiburg zu reitenw'd den Dechant für seinen Frevel zu berechtigen. 2. Auch Schwyz wird gebeten, nicht auszubleiben, I. 1. Die^anzösisxhx Botschaft übergibt ein Schreiben des Königs, des Inhalts, daß der Herzog von Bourbon ihn, seinev'au, stim' Mutter und seine Kinder habe ermorden wollen, und schon dreizehn Verschworne festgenommen seien; aberHerzog stlbst habe man noch nicht auffinden können. Dabei meldet er auch den glücklichen Fortgang seinesAbzuges in Mailand, sodass er der guten Hoffnung lebe, das Herzogthnm und die Stadt bald erobert zu haben.

Sodann klagt er, wie die Princessin und die Regenten zu Dole, obschon sie erst kürzlich den Eidgenossen^ es versprochen, ihre Versprechungen nicht halten, indem die Landsknechte jetzt an seinen Grenzen liegen,ersuche daher die Eidgenossen, es ihm nicht zu zürnen, wenn er mit denselben „etwas beginne", um sein)w zu beschirmen. 3, Sein abermals vorgebrachtes Gesuch um weitere 5 lllXR) Mann wird heimzubringen^ lassen, da man keine bezügliche Vollmachten hat. Hierüber soivie über den Vorschlag, die Knechte der Eile^ ^ Straße zu löhnen, will man sich auf dem Tage zu Bern entschließen, der wegen des Dechants^ ^^urg angesetzt ist. Ii. „Anfänklich ist uf disem tag abermalcn anzogen von wegen des luterschen Handels,^ was davon abgeredt ist, soll jeder bott sölich irrnng, so sich täglich und an vil enden unser Eidgnoschaftund groß irrnng bringt, an sin Herren und ober» langen lassen und daran sin, daß jedes Ort denen, sy. u> dann geistlich oder weltlich, wib oder man, von sölichcn irrnngen standen, oder wo sy das nit thuon,h uian die nach ircm verdienen straf." (Vgl. l> 2).

^ (Verhörung der Berichte über die Trnppenbcwegnngcn in den kaiserlichen Landen).

aus dem Schaffhauser Exemplar 1), dem dagegen, wie dem Basler, :»—e fehlen. Im Zürcher fehlt Iu»d Ii i ist gestrichen), im Freibnrger l'.

Zu und k. Genaueres gibt der angerufene Bericht:

1523, 27. September (Sonntag vor Michaelis), Nachts. Niklnns Mnheim, Landvogt im Thnrgan, an dieWen gemeiner Eidgenossen (so. der X Orte) in Lucern. 1. Hans Güder von Märstctten habe Einen entleibtuud ans dreimalige Ladung vor das Landgericht sich nicht gestellt, worauf des Entleibten Verwandten erlaubtworden seh ihn überall in der Landgrafschaft anzufallen und auf Leib und Leben zu beklagen, und der Grafschaft,kssen Gut anzugreifen. Das betrage nun etwa tausend Gulden; er, der Ländvogt, habe aber den Seinigen sagenuyen, sst könnten gütlich mit ihm abkommen, und wäre bereit gewesen, mir etwa 2ll(1 Gl. zu nehmen; stattu er deßhalb zu ihm zu kommen, laufen sie umher und klagen, ihr Vater hätte Kundschaft zu stellen gewußt, seiu er nicht dazu gelangt, ze. Das Landgericht habe aber, da Güder selbst nicht erschienen, sein llrtheil bestätigt.

-Mm andern so wnndlent ctlich Priester uß miner Herren von Zürich gebiet in das clostcr Tcnnikon, das ouch"st er landgrafschaft Thurgöw ligt, predigcnt und underwysent die closterfrowen, sy mögint wol man ncmen,vernimm) ctlich ze tuon in willen syen, weliches am ansang, der in andern froivenclöstern im^ göui von etlichen closterfrowen ouch angenommen werden, und dis also ain fürgang überkommen möchte;wm ain münch uß dem ktostcr Cappel, der an statt mins Herren von Cappel, als obrer des klostcrs Tennikon,