September 1523. .329
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Worschach. 1523, 12. September (Samstag vor des hl. Kreuzes Tag zu Herbst).
Staatsarchiv Zürich - Acicn Rh-inihal. - Rh-inthal-r Abschi-d-Buch t. »S.
Gesandte- Zürich Jacob Grebel, des Raths. Luceru. Wernher von Meggen, des Raths. Uri. MelchiorGisler, des Raths Schmyz. Joseph am Berg, des Raths. Unterwalde». Marquard Zelger, Ammann.Z"g- Haus Stadliu. Glarus' Marx Mad, alt-Annnaiin. Appenzell. Haus Gartenhäuser, Seckclmcister.
Es waltet ein Span zwischen dem Abt Franciscns von St. Galleu, im Namen seines Gotteshauses, undb"' Gemeinde Beruang im Nheiuthal, betreffend das Schloß Noscubcrg, das jeuer samt aller Zugehorde vor^lzehu Iahren getauft hat, während die von Beruang der Meinung sind, es sollte laut der ihnen crtheiltenZ'Niheit ihnen gestattet sein, das Schloß zu ihren Händen zu ziehen. Da der Streit an die acht Orte gelangt'st- so haben sie nun ihre Boten hiehcr (in das Gotteshans) verordnet, um die Parteien wo möglich in derEüte zu »ertragen Die Anwälte von Beruang, in Gegenwart der Gesandten der drei übrigen Höfe, verlangendaß man den Abt von St Gallen anhalte, das Schloß, zu dessen Kauf sie ein Recht gehabt, wieder ihnen5« Händen zn stellen Der Abt legt dagegen einige Sprüche und Verträge vor und vermeint, ihnen nichtshuldig zu sein, da ihre Freiheit jünger sei, begehrt also, bei dem Kauf laut der Briefe zu bleiben. Nachdembeider Parteien Borträge und Schriften genugsam verhört, hat man dieselben gütlich vertragen w.c folgt:Der Abt und das Gotteshaus sollen bei dem Kauf mit allen dabei erworbenen Gerechtigkeiten bleiben.2- Die Rheinthaler sollen i» Kriegsgefahr in den. Schloß Beruang oder Roscnberg nach Nothdnrft für Le.bU"d Gut freien Zugang und Aufenthalt haben, doch ohne großen Nachthcil des Herrn von St. Gallen, alsZuHabers des Schlosses; jeder es inhnbcnde Herr soll es mit Büchsen, Pulver, Steinen und andern zur Ver-eidigung nöthigen Dingen versehen, dergestalt daß es den Eidgenosse» und der Landschaft Nheiuthal zu Gutem""d Trost diene» tan., 3 Das Gotteshaus St. Gallen soll hinfür keine Schlösser, Häuser oder andere Guter"" Nheiuthal, es seien Lehen oder eigene, kaufen anders als nach Inhalt der Freiheit, welche die acht Orte den°in' Höfen gegeben habe.» 4. Außerhalb diesen Artikeln soll dieser Vertrag de», Gotteshans und den Höfen an'^"Freiheiten, Sprüchen, guten Gewohnheiten und Rechten ganz unschädlich sein. 5. Da.nit sollen be.de The.le"W Spans halb mit einander vertragen, auch aller Unwille todt und abgethan sein; sie haben auch, nan.l.ch" Abt u,.d Ulrich Rill, Amman» zu Beruang. in die Hand Jacob Grebels gelobt, dabei z» bleiben und nichts^wider zu thnn. Der Spruch wird besiegelt von Jacob Grebel, Werner von Meggen, Melchior Gisler, JosephW Berg, Marquard Zelger, Hans Stadlin, Marx Mad und an der Stelle Hans Gartenhausers, der kein„braucht", auf dessen ernstliche Bitte, von Niklaus Tanncr, Landammann zu Appenzell, von allen mitVorbehalt, daß ihnen und ihren Erben darauf kein schaden erwachse.
Der ganze Abschied ist gedruckt in der Abt St. Gallischen D°cu „ie ..ten-Sa.nmlu»g. (St. A. Zürich).
Zu 3. Siehe Nr. 141, Note oo. Die vier Höfe waren also wirklich zum „Zuge" berechtigt.
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