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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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322 August 1523.

frei bauen zu dürfen; 2. die Freiheit zu verkaufen, wo „sie" am meisten lösen können; 3. Sicherheit für Alle,die da bauen, in Kriegs- und Friedenszeiten, sie mögen fremd oder einheimisch sein, wird heimzubringen beschlossen,um auf dem nächsten Tage bestimmte Antwort zu geben, i». Die von St. Gallen ziehen an, daß ihre Priestersie mit Citationen, Bannen und andern Processen vor dein Bischof von Constanz und den geistlichen Gerichte«beschweren, und bitten, ihnen hierin behülflich zu sein. Antwort auf nächstem Tag. «». Täglich laufen vonLauis, Bellenz und Lnggaris Warnungen ein, dast die Feinde drohen, sobald die Eidgenossen dem König Knechtezuführen, diese drei Plätze zu überfallen. Da zu besorgen ist, daß die armen Leute, wenn man nicht rascheSchritte thäte, überfallen und an Leib nnd Gut geschädigt würden, was den Eidgenossen selbst zu Schaden n«dVerachtung gereichen müßte, so hat man beschlossen: Jedes Ort soll sogleich 50 Mann dahin senden, die nächste"Orte zuerst; die nicht instruirten Boten sollen das heimbringen und dahin wirken, daß ihre Obern ohne Verzugdas Ihrige thun. Sobald sie (die Knechte) beisammen sind, sollen sie einen obersten Hauptmann ernennen, dafür sie und die Landschaft Sorge trage; sie sollen „sonst" mit niemanden etwas anfangen, aber sobald sie ange-griffen würden, sich als biderbe Leute halten, z». Betreffend den Streit zwischen dein Abt von St. Gallen »nddenen im Rheinthal war zu Bern beschlossen worden, es sollen die IV Orte, denen das Gotteshaus St. Galle«verwandt ist, ihre Botschaft ans Nativitatis Mariä zu Rorschach haben; nun wird ans Begehren der Nheinthalstverabredet, daß die VIII Orte, die Theil am Rheinthai haben, ans den bezeichneten Tag ihre Boten nach Rorsch«^senden wollen, um die Anstände auf gütlichem Weg zu beseitigen.

«Z. (Bercsthung der Instruction für die Botschaft nach Zürich). St. A. eurer»: A. Frankreich-

1523, 17. August, Constanz. E(nnins), Bischof von Verulan, an die Gesandten der XIII Orte >«Luccrn. Vorstellung der Wichtigkeit des beantragten Friedcnswerkcs nnd des darin zu erholenden Verdiensteund ewigen Ruhmes, :c. S>. A. ?»-«»: Miss»«-

8. 1523, 19. August (Mittwoch vor Bartholomäi), Lncern. Abschied: „Als sich dann etwas irrn«l!

und span gehalten, (und) so sich dann unser gnädiger Herr von Costanz nf nächstgehältnem tag zuo Bern beklagt,

ain priesterschaft seiner gnaden Bistnmbs berückend, und nf etlich artikel gegründt, daselbs zuo Bern angez«^

und in der summ daruf lautend, wie etlich Priester in unser Aidgnoschaft sich unschicklich haltend, und so

f. g. die strafen, wöllent die sich durch anhang der lapen ungehorsam crzaigen und an den layen schirm s»o^"'

dardurch sie sich der straf erwcrten und seinen f. g. widerwertig crzaigten, wie dann der vortrug zuo Bern oba«

gezaigt das wyter erleutert. Und so nun nf gemeltem tag zuo Bern die verordneten (Kotten) hierin ze h««

nit gcwalt gchebt, sonders den fürtrag angenomen Hand, an jedes Herrn und obern ze bringen, daruf sein I tl

nf disem tag durch seiner gnaden botschaft antwort bcgert, haben sich gemaincr Aidgnoschaft Rät und Sandtbot««

entschlossen, »nd insondcrs dero, so in seiner f. g. Bistumb gehörig, sich also erbietend, alles das sie seiner

eren nnd gehorsamer diensten beweisen (können), sepen sie gnotwillig und genaigt, dabp sein f. g. sanibt

würdigen Stift bp allen herlichaitcn, gerichte(n) und altem herkamen bleiben ze lassen, was die (der)

und seinen f. g. zuostat, darwider niemand (ze) schirmen noch enthalten erbosten, guoter Hoffnung, st"'

werde die, so sich also unschicklich haltend, die seine» gnaden zuo Händen kömcnd, nach ircm verdienen ^ '

- ludst"

koste"

doch mit diemütigcr (sich bist nnd beger, daran ze sein, so die unser» in eesachcn oder andern dergleichen ha«für seiner gnaden Chorgericht komen, daß die fachen nnd Händel allweg fürderlich und mit dein mindsten

zuo end gefüert werden; das well man umb sein f. g. in aller gehorsam! und diemuot alzeit verdienen.

St. A. Zürich: A. Bischof Constanz (Notarial. Copie aus der bischest. Canztw