August 1528, 317
<» ist besonders zu bemerken: 1) Als Ausgeschossenc werden genannt Caspar von Mülinen und Bar-tholomäus Map von Bern, Logt (Hans) Hug von Lucern, Hieronymus Stocker von Zug, Jacob Fritzvon Anwyl und Ludwig von Hclmstorf, 2) Die Hauptbcstimmunge» lauten wie folgt: (1) Für Dienstgeld undDarlehen ist Herzog Ulrich laut der abgelegten Rechnung schuldig 982 Gulden; diese und den von den Söldnernan den machsenden Früchten verübten Schaden soll er mit 1000 Gl. rh. ersetzen, und zwar die Hälfte auf nächstenSt. Vercnentag (1. Sept.), die andere Hälfte auf Weihnachten, was in Schaffhanscn z» bezahle» ist. (2) Der500 Gl. halb, welche Hans Heinrich von Klingenbcrg als ältere Ansprache fordert, soll der Herzog Ulrich einenSchuldbrief aufrichten. (3) In Betreff der Reichssteuer, welche der von Klingenberg seiner Zeit um 5500 Gl.auf Wiederlösung an sich gebracht, und die er dann von fünf Städten eingetrieben, die aber der kaiserliche Fiscalw jüngster Zeit in Haft gelegt wegen seines Verhältnisses zu dem Herzog von Würtemberg, von dem er nuneine Entschädigung verlangt, wurde durch die verordneten Anwälte beschlossen, an die Reichsregenten in NürnbergM schreiben, sie möchten das Mandat entkräften und dein von Klingenberg die Steuern verabfolgen lassen; wennaber dies in der Frist eines halben Jahres nicht geschähe, oder die Bewilligung später wieder gezuckt würde, somag er laut des bezüglichen Vertrages den Herzog Ulrich weiter belangen. (4) Dieser Entscheid sott dem alten
Vertrag an seinen Kräften nichts abbrechen.
Zu >». Bemerkenswerth sind folgende Acten:
1) 1523, 5. August (Oswaldi). Bern. Die eidg. Boten an Erzherzog Ferdinand. Antwort auf dessenSchreiben über den Span zivischeu Herzog Ulrich von Würtemberg und Graf Wilhelm von Fürstcnberg. UmUnruhen vorzubeugen, habe man, da beide Theile einzelnen Orten verwandt seien, einige freundliche Mittel auf-gesetzt, durch die man den Handel beizulegen hoffe; zum Thcil habe man die Parteien an das Parlement inDole zum Recht gewiesen. Da hiemit dem Erzherzog au seiner Obrigkeit in der Grafschaft Burgund kein Abbruchgeschehe, so ersuche man ihn, die diesseits waltende gute Absicht zu würdigen und sich die unternommene Ver-mittlung gefallen zu lassen, ?c. St. A. B«»: Tmtsq MWvm v. e. i?v l>.
2) Basler Instruction: 1. Die Boten sollen zuvörderst allen möglichen Fleiß anwenden, in» zu einemgütlichen Vergleich zu gelangen. „Wo aber . . die fach rechtlich vor unscrn . . Eidgnosscn angesengt und fürgetragenM"rd, so dann unser l. Eidgnosscn von Luzern und Solotorn sitzen bliben wurden (und) nit bym Herzogen sto», sosvllen unsere Kotten auch bliben sitzen und nit by des Grafen anwält(cn) stall." (Folgt die entsprechende Weisungs"r den entgegengesetzten Fall). Doch sollen sie sich vor allein a» die zu Bern eingelegte Jnstrnetion von GrafWolf Dietrich von Pfirt halten, sich der letzten von Jos Münch in Bar nicht annehmen, sich überhaupt nicht zuÜef in den Handel „stecken". 2. „So die französische botschaft die Eidgnosscn nit gmeinlich oder sy sunderlichladen wurd, daß sy (unser Kotten) dann nit ganzen, sunder in iren Herbergen bliben; ivurd s>) aber gemeinebotten samcnthaft laden, alsdann sollen sy mit inen gon und (sich) nit absündern." «.A.Basu- Abschicke.
3) 1523, 10. August (Laurcntii). Basel an Graf Wilhelm. Verweisung auf den Abschied von Bern unddm Bericht der Gesandten. Man sähe nun gern, wenn er sich baldigst persönlich hicher verfügte, damit mandas Weitere gründlich bcrathen könnte. K. A. B-u-u Mysivw.
4) 1523, 17. August (Montag nach U. Frauen Himmelfahrt). Basel an denselben. Antwort aus dessen(durch einen Diener angebrachtes) Rathsbegehren über de» Abschied von Lucern (?). Nachdem er sich so weit in dielluterhandlung eingelassen, befinde man rüthlich, daß er dein zu Beru „gefallenen" Abschied nachkomme, alsoCranges dem Herzog überlasse, ?c. ?c. Dank für die gethancn Warnungen, nebst „untcrthäniger" Bitte, in solchem
ÜMcigtem Willen zu verharren, ?e. ">- >>>.
5) 1523, 21. August (Freitag vor Bartholomen). Basel au denselben. Mittheilung der Zuschrift BernsM'd freundliche Ermahnung, die Folgen einer Fehde wohl zu erwägen; denn würde er de» Abschied von Bernchcht halten, so könnte man die Angehörigen nicht wohl hindern, den andern Eidgenossen, die den Herzog wahr-^mllich nicht verließen, und denen man viel mehr schuldig sei als ihm, dein Grafen, zuzulaufen, was zu fernerenVwlstigteiten führen dürfte, ?e. a>. w.