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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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August 1523

die Vereinung mit dem König gebrochen werde. Dem Boten von Bern wird aufgetragen („angehenkt"), nntden Bündner Boten, die jetzt in Bern sind, deßhalb zn reden. «I, Der Vogt von Lauis meldet, er habemit dem Calcagni zn Varese einen Stillstand vereinbart, mit der Bedingung, daß jeder Theil, sofern er denandern überziehen wolle, es demselben zwei Tage vorher verkünden werde. Einstweilen genehmigt, ist jedoch zuweiterer Berathnng nach Bern zu bringen, v. Joseph Gerig, Landschreiber zu Uri, ersucht die Boten, da mandem Schreiber zu Luggaris „Urlaub" gegeben, an dessen Statt ihn anzunehmen. Auf die Empfehlung des Botenvon Uri hat man seine Bitte gewährt; doch soll ans dem Tage zu Bern noch die Zustimmung der übrigen Orteausgewirkt werden. Der Vogt in Luggaris wird einstweilen beauftragt, die Amtsführung des alten Schreiberszu untersuchen, damit man weiß, was gegen ihn zu thun sein wird. L. Dieser Tag ist angesetzt wegen derAngelegenheit des Kaufmanns von Schawatz. Der Bote von Uri bringt in langer Erzählung vor, daß seineObern dem Herzog von Savoyen die Vereinung gekündet haben und ihm also, wie sie glauben, in diesemHandel nicht zu Recht stehen müssen; die Eidgenossen möchten sie daher nicht weiter drängen, :c. Da der letzter«Boten, ihrer Instruction und dem letzten Abschied von Bern gemäß, ihre bestimmte Absicht erklären, den Streitrechtlich zu behandeln und einen Obmann zu bezeichnen, eröffnen die Gesandten von Uri, daß sie zu einer solche«Verhandlung durchaus keine Vollmacht hätten und sich darauf in keiner Weise einlassen könnten. Dennoch habe«sich die andern Orte soweit verständigt, daß Bern und Untcrwalden die zwei Schiedleute (Sätze, Zugesetzten)vorschlagen, Zürich den Redner gebe», Lucern, Schwyz, Zug und Glarns die Rathgeber und Beistände verordne«sollen. Jedoch rvill man die Bitte Uri's, es nicht zn „übereilen", zum besten heimbringen, da es verspricht, denKaufmann von Antorf einigermaßen zufrieden zu stellen, wie jeder Bote weiter zu sageu weiß.

Zu f. 1523, 21. Juli (Dieustag vor Jacobi). Lucern an Zürich. Uri habe heute ein Schreiben geschilkbin dem es sein Verwundern über den ihm zugesandten Mahnbrief wegen der beraubten Kanfleute bezeuge und die ^Meinung andeute, es sei nicht schuldig, in's Recht zu treten, indem der Handel nur sondrige Personen berühre-Dennoch wolle es auf dem Tage zu Einsiedel», den 35. d., erscheinen, um sich zu verantworten. Zürich wogeseine Botschaft genugsam bevollmächtigen, um den Handel zu Ende zu bringen. Sc A.Zürich- A.Lm-r».

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Mern. 1523, 3. August f. < Montag vor Oswald! f.).

SiantSarchiv L'iiccr» : Allg. Abschiede. <z. 2. k. leg. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Bd. «, s. 254. Staatsarchiv Bern! Allg. cidg. Abschiede, rr. p-Kantonsarchiv Basel: Abschiede, 5.33. Äantvnsarctnv Areiburg: Abschiede, Bd. 143. Kantonöarehiv Dolothurn: Abschiede, Bd. XII

Gesandte: Zürich. (Jacob Grebcl ; M. Heinrich Walder). Frei bürg. (Hans Krummenstoll, des Raths)-— (Die übrigen nicht bekannt).

». Es kennt jeder Bote das schriftliche Gesuch der Räthe des Erzherzogs Ferdinand, d. d. Konstanz (?)'ihnen zum Besuch dieses Tages sicheres Geleit zu schicken. Heimzubringen, da man hiezn keine Vollmacht hat-I». Heinrich Pcrromau von Freiburg beweist jetzt gegen den Vorwurf, daß er »och keine Rechnung abgelegthabe über seine Verwaltung der Vogtei Mendris, mit glaubwürdigen Briefen, daß er auf einem Tage Z«Zürich Rechnung gegeben und damit die Boten befriedigt habe. Heimzubringen, damit er deßhalb nicht n«M'behelligt werde. « . Auf den Bericht, daß einige Orte zu Gottlieben, auch in Lauis und Luggaris keinesatzung haben, wird erkannt: Es sollen die säumigen Orte ohne Verzug ihrer Schuldigkeit nachkommen, dai«iinicht die andern Ursache haben, die Ihrigen auch heimznfordern. Und damit die Kosten der Besatzung ennet dci«