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Juli 1523.
(Jauch) von Uri, Landvogt zu Sargans, erstattet schriftlichen Bericht über den ihm auf letzter Jahrrechnungertheilten Auftrag, „etliche" Priester von Quarten und Murg gefänglich einzuziehen und ihretwegen Kundschaftaufzunehmen. 2. Hans Brötli von Quarten, vom Landschreiber befragt, bekennt ein „Ehrenweib" genommen z»haben, weil er geglaubt, damit recht zu handeln; könne man ihn überweisen, daß es unrecht sei, so werde ergütlich davon abstehen. 3. Rudolf Geiger, Weibel von Quarten, erklärt: Brötli habe geredet, wer eine Messtlesen lasse, dem nütze sie nichts, sondern einzig dem, der Geld dafür empfange; welcher Priester aber Messe halteum Geld, thue eine Todsünde; die Päpste haben in der Messe viele Satzungen gemacht, die nicht von Gotteingegeben seien; wenn die Priester über dem Sacrament die Arme ausbreiten, sei dies Possenwerk („ein lata'gugelfuor"); an der Canzel habe er eines Tages seine Unterthanen aufgefordert, ihm zu melden, wer ihn verklagt(„vertragen") habe, worauf er mit einem andern Priester in' einen Wortwechsel über das Sacrament gerathen sei-Zwei andere Zeugen bestätigen diese Angaben; einer derselben, der Ammann Heini Meyer, will gehört haben,daß Brötli zu Murg mit dem dortigen Priester an einem Freitag und Samstag Fleisch genossen („geässen")habe. 4. Der letztere hat sich durch die Flucht nach Zürich dem Verhör entzogen. Seinethalb bezeugt HansHegner von Murg: An einem Sonntag sei die Braut desselben um den Altar gegangen, „wie ein ander mensch/das zur ee griffen hat", und vor dem Priester niedergekniet, habe dann dessen Frage, ob sie anerkenne, daß s^einander zu Zürich „genommen" haben, bejaht und nach seinem Vorgang erklärt, daß sie ihn durch Gottes Wille»zur Che begehre, worauf er ihr das Sacrament gereicht, die gegenwärtigen Unterthanen als Zeugen angerast»und dabei geäußert habe, daß er keines Segens bedürfe wie andere Leute. Ferner habe er gepredigt, das Fleischeße»am Freitag und Samstag sei keine Sünde; wer es aber unterlasse, thue auch nicht übel; dieser soll jedoch de»andern nicht anfechten; Messe zu lesen für Geld sei Todsünde, und die Arme dabei zu „zerthnn", bloße „g»b^fnor". 5. Martin Hegncr weiß nur so viel mehr, daß der Priester und seine Jungfrau (bei der Trauung) ^Hände in einander geschlagen haben „wie andere Leute". 6. Der Priester und seine Verwandtschaft bitten »»'freies Gehör zu einer Verantwortung, ivas jedoch der Landschaft nicht gefalle. 7. Der Vogt ersucht um weitesBefehle, damit solche „Mißbrüuche" abgestellt werden können, da nämlich Uri und Glarus im Namen der ^Orte auf Sonntag vor Margarethen ihre Boten nach Sargans verordnen werden.
. 1523, 23. Juni, Turin. Herzog Karl an die XIII Orte. Antwort auf ihr Schreiben vom 6. M»'-übcrbracht durch Rathsherr „Wistemberg" (?) von Bern, über die Klagen schweizerischer Kaufleute, betreffetWegnahme von Geld ?c. im Jahre 1521. s«. A. A»>-ich: A. Sa°°.,en KmnzösW-
x. Erkenutniß über eine Anklage gegen Gabriel Marcellin, betreffend vcrrätherischen Verkehr mit Stcn»p"'(Vgl. Note). St. A. Berin Latein. Missiren,
u, V sind dem Zürcher Abschied eigen, dem dagegen fehlen L, Ii, I, I, III, I», q, >. Demmangeln l, », v, dem Basler, Freiburger, Sotothurner und Schaffhauser i>, <», v; i wurde in verschiebSammlungen verlegt, weil besonders ausgefertigt (Freiburg, Bd. 143, Schaffhausen Absch. 3. Aug.).
Zu I». Der Wortlaut des den Parteien zugestellten Abschieds, dd. Dienstag nach Ulrich ist zu finde» 'den Berner Abschieden ^V. p. 37—38.
Zu Die cidg. Boten schreiben unter dem Datum Mittwoch nach Ulrici an Nürnberg, anund Räthe von den Städten des schwäbischen Bundes^ dato in Mergentheim, und an den Bund zu Sch>»überhaupt:
Da der Herzog anderer Geschäfte wegen auf dem Tag erschienen, so habe man ihm die eingegangenen -> ^vorgehalten, er aber darauf erwidert, er habe das nicht befohlen und nichts davon gewußt; es seivon Leuten geschehen, die wie er verjagt und um das Ihrige gekommen seien, und wenn ihm das Seme