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Juni 1523.
wenn ein solcher Mann sterbe, das verpfändete Stuck Vieh weg, sodaß der Darleiher großen Nachtheil habe,was auch unbillig sei. 4. In „Todesläufen" oder sonst, wenn etwa ein Hansvater wegsterbe und zwei, dmoder wehr eheliche Söhne hinterlasse, nehmen die Amtleute den Fall von ihm, und ob die Söhne aus eine»Tag oder in kurzer oder längerer Zeit nach einander hinsterben, so wollen die Amtleute doch von jedem den FcReinziehen, auch wenn sie alle in einer Haushaltung gelebt und noch junge Kinder gewesen. Sie rufen die Herrendemüthig an, ihnen hierin Hülfe zu reichen und mit dem Abt von St. Gallen zu verschaffen, daß er sie solch'»Mißbräuche und Beschwerden entlade; sie wollen ihm dagegen in allem Billigen Gehorsam leisten und verabfolge»,was sie von Alter her schuldig seien. — Nachdem man auch den Anwalt des Abtes und die vorgelegten Prionlegien, Sprüche und andere Briefe verhört, hat man zwischen beiden Parteien entschieden wie folgt: Zu 1. Wen"ein Gotteshausmann, der mit Tod abgeht, nur ein Haupt Vieh hinterläßt und auch dieses ihm nur „zum Halbe»gestellt" ist, so soll dem Abt oder seinen Amtleuten nur die Hälfte davon zukommen; hinterläßt er aber mehr »!sein Haupt, von denen keines ganz sein eigen, so soll das Vieh nach gemeinem Recht und Landcsbrauch zue^getheilt und alsdann von dem Theil des verstorbenen Gotteshausmanns das beste Haupt als Fall genoinwe»werden. Zu 2. Wen» ein Gotteshausmann in Kriegen der Eidgenosse» oder mit ihnen verbündeter Herren,wofern es nicht verboten ist, in solche zu ziehen, umkommt oder abstirbt, so soll er dein Gotteshaus St. Gallenkeinen Fall schuldig sein. Zu 3. Stirbt ein armer Mann, der ans sein Vieh Geld entlehnt hat, so soll dasverpfändete Vieh nicht weggenommen, sondern vor dem Bezug des Falles die Schuld bezahlt werden; wo ab>»Betrug gebraucht, nämlich ohne Noll) Geld aufgenommen würde, soll ungeachtet dieses Spruches das Gottcsha^den Fall vorweg nehmen. Zu 4. Wenn ein Vater und seine ehelichen Söhne unverthcilt mit einander haushalte»,und jener stirbt, so soll dem Gotteshans der Fall zukommen; dergleichen soll, wenn darnach der älteste Sohoabstirbt, und die Söhne alle, je dem Alter nach, sterben, von jeder Person ein Fall gegeben werden, wenn solchevorhanden ist; wenn aber nach des Vaters Tod die Söhne unvertheilt mit einander Hausen und die jüng>»"sterben, so lange der älteste lebt, so ist man dem Gotteshaus von keiner Person den Fall schuldig. DicsESpruch wird jeder Partei in einem besiegelten Brief übergeben. Dienstag nach St. Vits Tag (1K. Juni)-
St. A. Zürich: Nheinthaler Abschiede, p. 34—37. — Stiftsarchiv St. Gallen: Abschiede.
Diese Verhandlung ist gedruckt in der Abt St. Gall. Documenten-Sammlung (St. A. Zürich)-
«ZV. Eine Botschaft der Gemeinden von de» vier Höfen im Rheinthal bringt vor, wie dieselben vor Jalpeoeinige Artikel mit einander beschlossen und ans einem Tage zu Baden im I. 14V1 (23. Mai?) in einemdeßhalb erthciltcn „Rodel" deren Bestätigung erlangt haben; sie bitten nun, denselben zu verhören, wasgeschieht, und wiederholen dann das demüthige Ansuchen, diese Verordnung in einem förmlich besiegeltenzu bekräftigen, damit sie und ihre Nachkommen sich deren „befrencn" und getrösten konnten. Es wird ihnen ^Namen der Herren und Obern darin entsprochen, sodaß die verhörten Satzungen hinfür ohne allen Eintrag >Widerspruch gehalten werden sollen, doch der Obrigkeit an ihren Rechten, Zinsen, Zehnten, Gülten ^Schaden. Donstag vor St. Johanns des Täufers Tag (18. Juni).
St. A. Zürich: Nheinthaler Abschiede-Vuch, p. 3l, 32. — Stiftsarchiv St. Gallen: Abschiede-
Lt. Boten der ganzen Landschaft Rheinthal führen Beschwerde, daß seit einigen Jahren etliche Perst'^ 'wie Bartlime Rüegg, der Locher und Andere, wenn sie vor den ordentlichen Gerichten nicht erlangen, ro»sbegehren, den Eidgenossen nachlaufen, die Widcrsächer und die Nichter verklage», sie umziehen und in große KAbringen, wodurch Jedermann belästigt und die alten Freiheiten der Landschaft geschwächt werden; siedeßhalb an den bisherigen Brauch, aus ihren Gerichten an den Abt zu St. Gallen oder seine Räthe zuund bitten ernstlich, sie bei den hergebrachten Rechten und Gewohnheiten zu handhaben und zu schirmen und I"