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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juni 1523. 297

Auch der päpstliche Gesandte, der Bischof von Verntam, der in Constanz liege, bei Zürich um Geleit werbe undGliche Schriften ausstreue, biete alle Künste ans; man solle sich vor ihm hütein II. Nachdem man auch einigeVriefe, die der Landvogt im Thurgan einem Knaben abgenommen, verhört, hat man leine weitere BerathungMpllogen, sondern beschlossen, die Sache heimzubringen und auf dem Tage zu Bern, mit gehörigen VollmachtenAschen, darüber zu verhandeln und Zürich aufzufordern, das; es dem „Bischof" kein Geleit ertheile. x,. DieNeunforn und die von Waltalingen haben einen Span des Weidgaugs halb; sie sollen einander vor demLandgericht zu Fraueufeld berechtigen. z. In Betreff der Auslösung der Pfandschaft im Rheinthal, woran der^ogt abermals erinnert, wird ihm jetzt befohlen, mit den Herren von Sax und Ems vorläufig zu unterhandelnund hernach einen Tag zu bestimmen, den er Zürich und Appenzell anzuzeigen hat; diese Orte sollen dann ihrenie» hinschicken, nm das Geschäft zu erledigen und den Eidgenossen Bericht zu geben. Zürich soll sichKundigen, wie es sich zu Ellikon mit den Bußen des Hans von Goldenberg verhalte, und nach Befund densU» vogt tm Thurgan instruircn. »». Die Frauen von St. Katharinenthal schreiben, die von Siblingen sträubenden Zehnte» zu geben. (Beschluß:) Zürich und Schaffhausen, als deren Obern, sollen sie anhalten, ihreSchuldigkeit zu thun wie von Alter her.

^ Ii?». 1523, 23. Juni (Dienstag vor St. Johannis d. T.), Baden. Vor den Boten der VIII Orte klagen^ Hofmeister und die (übrigen) Anwälte der Frauen Aebtissin ?c. von Königsfelden gegen die von Mellingen,b diese sich weigern, den seit länger als Menschengedenken entrichteten Emdzehnte» ferner zu geben. Darauf^uorteu die von Mellingen, sie sehen, daß ihre Nachbarn, die dem Gotteshaus auch zehnten, keine» Emdzehutcn.. ""d hoffen daher, daß die Kläger dnrthun, warum solches nicht geschehe. Nach weiterer Vcrhörnng dererkannt, es sollen die von Mellingen wie bisher den Emdzehnten ausrichten, es wäre denn, daßMit Briefen oder unparteiischen Zeugen beweisen könnten, daß sie diesen Zehnten nicht schuldig seien. Ucber9^n Spruch wird dem Gotteshaus auf der Anwälte Begehren ein besiegelter Brief zugestellt.

K. N. Aaiau: N. Mellingen (Concept).

s 1^23, 13. Juni (Dienstag nach St. Vits Tag), Baden. Die Gesandten der acht Orte, denen die

zu Rheineck :c. zugehört, erkennen auf die Klage des Herrn Marx, Statthalter des Abtes von St. Gallendaß ^ Bcrnaug sich weigern, den Heuzehnten zu geben, und die Autwort der Bote» von Bcrnang,

st >hnen von solcher Weigerung nichts bekannt sei: Es sollen die Bernanger den Heuzehnten ausrichten wiesie brächten denn mit Briefen oder Leuten zum Rechten genugsam dar, daß sie denselben nicht schuldig seien.

St. A. Zürich: Abt St. Gall. Archiv: Gedr. Documenten-Sammlung.

Vor den Boten der acht Orte erscheinen Boten der Landschaft Nheinthal einerseits, und als Anwalt des>vie^'"°" Herr Marx (Brunnmanu), Couvcntherr und Statthalter des Gotteshauses. Ersterc klage»,

vier ^ '^Rleute des Abtes die armen Leute bisweilen unbillig beschweren, nämlich mit den Fällen, und zwar insviid ^ Wenn ein Gotteshausmaun im Nheinthal mit Tod abgehe und kein eigenes Vieh hinterlasse,

hn»/" Haupt, das ihm nur zur Hälfte gehöre, so nehmen die Amtleute dessen ungeachtet das Ganze

kem ^ sei Brauch gewesen, daß ein Gotteshausman», der im Dienst der Eidgenossen umgekommen,

^ schuldig geworden; obwohl nun der Abt und die Landschaft Nheinthal in dem Bündnis; mit FrankreichAd ^ biderbcu Leute, die bei dem letzten Unfall in Mailand (umgekommen), in den Nöthen der

z ^fallen, wolle jener doch von ihren Erben den Fall beziehen, was sie aber für ganz unbillig ansehen,

auf s' "ar, daß ein armer Mann in Krankheit oder andern Unfällen durch die Noth gezwungen werde,

u> Bich Geld zu entlehne» und es als Pfand zu geben; aber ohne Rücksicht darauf nebmen die Amtleute,

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