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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juni 1523.

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ohne Jemandem über ihre Verwaltung Rechnung abzulegen, und einen Schuhmacher zu Bremgarten geheiratet.Er müsse aber besorgen, daß das keinen Bestand haben werde, indem ihr Mann, wenn er ihre schöne Habeoerthan, sie wieder verstoßen möchte, und sie dann, des Gotteshauses beraubt, in Mangel und Armut kommenund ihm zur Last fallen werde. Er bittet, ihm zu rathen und zu helfen, damit letzteres nicht geschehe, ,da er sieehrbar ausgesteuert habe. 2. Darauf hat man die Klosterfrau und ihren Mann festgenommen, die Frau nachHermatschwyl geführt und in's Gefängnis; gesetzt, den Mann aber auf Urfehde und Eid wieder freigelassen. Ansbem nächsten Tage zu Bern soll man ferner berathcn, wie man mit ihnen verfahren wolle. K. Der Vogt vonMorgans zeigt einen Brief von einem Priester vor. Darauf hat man ihm befohlen, denselben festzunehmen undauf weitern Bescheid gefangen zu halten. Der Brief wird allen Boten in Abschrift mitgegeben. Heimzubringenund auf nächstem Tage in Bern zu antworten, wie man hierin handeln will. I». Derselbe Vogt berichtetovn einem Priester, der auch eine Frau genommen. Gleicher Befehl. Auch wird ihm aufgetragen, über beidebester Kundschaft einzuziehen und dieselbe an Glarus zu senden, das sie auf den Tag zu Bern bringen wird.

Man soll sich der Briefe erinnern, die bei Anton Bili selig gefunden worden, das Sarganscr Land betreffend.^ Der Grenzstreit zwischen den Neuenbnrgern und Einigen von Burgund wird ans die künftige JahrrechnungNeuenburg verschoben; alsdann sollen vier von „denselben" Boten einen Augenschein aufnehmen und den^pon zum Austrag bringen. Unterdessen soll der Vogt von Neuenbürg den Burgundern davon Nachricht geben.^ Denen von Landeron wird bewilligt, den Thurm nach ihrem Begehren zu bauen, doch der Eidgenossen Ge-^chtigkeiten unbeschadet, i»». Nach Verhörnng einiger weitläufiger Schriften von dein päpstlichen Legaten, dein^'schof von Verulan, der zu Eonstanz wohnt, hat man ihm geantwortet, man sei jetzt mit „solchen" Geschäften^aden, daß man in dieser Angelegenheit weder etwas handeln noch antworten könne; sei ihm aber etwas daranLiegen, so möge er von diesen Schriften jedem Ort eine Copie zusenden. i>. Betreffend den Frevel des Kolbsrnnner)Magcnthal ist beschlossen, sein Gut mit Arrest zu belegen und über seine Bestrafung Instruction einzuholen.Ein Priester aus dem Sarganser Land bittet, „ihnen" das Bergwerk an? Walcnsee zu überlassen, mit fol-genden Bedingungen: 1. Es soll ans die nächsten fünf Jahre nach Bergrecht verliehen werden. 2. Wenn sie(so) „beriethe", daß sie Erz fänden, so dürfen sie nach Entrichtung des Zehnten ihren Antheil verkaufen,^hin sie wollen, nach ihrem Nutzen und Belieben. 3. Bräche ein Krieg aus, so sollen diejenigen, die im WerkSeiten, Freiheit und Sicherheit an Leib und Gut genieße». K». Lucern ist der Ansicht, daß die Angehörigen^ Ävings zu Rüßegg dem Pogt in den Freien Acmtcrn keine Fastnachthühner zu entrichten schuldig seien.> Umzubringen und bei den vorigen Vögten zu erfragen, was von Alter her üblich gewesen. »K. Heimzubringen^ schriftliche Begehren Zürichs, daß die llnterthanen der X Orte, die etwas aus der Grafschaft Thurgan ziehensollen, abzugsfrei sein sollen, indem die Grafschaft den Eidgenossen gehöre, i Betreffend die Ansprache vonFreiburg und Solothurn auf das Neisstrafgeld ans dem Thurgan ist beschlossen: Es solle jedes Ort die^Midbriefe untersuchen und dann endliche Antwort geben; denn man glaubt, der Bund, den die VIII Orte mitGelburg uud Solothurn geschlossen, gebe zu, daß die zwei Städte, wenn sie Ansprachen erheben, die VIII Orte^ Recht ansuchen sollen zu Willisan. 8. Jeder Bote soll ans dein nächsten Tage zu Bern mit Vollmacht^ sehen sein, szu beschließen), wie man sich in dem „lutherischen Handel" benehmen und das abstellen wolle.'Ebenso ist heimzubringen, wie Zwingli zn Zürich gepredigt: Die Eidgenossen verkaufen das christliche Blut" stsen das christliche Fleisch, :c. »i. Vortrag einer Anzahl Personen, welche sich als Anwälte der Gemeindenb^ und im Lauiserthal ausgeben in deren Streit mit Hieronymus Moresin von Lanis und Mithaften,Essend die Landstener und die Tell, welche früher ans die Gemeinde gelegt, (aber) seit etwa sechs Jahren um