Druckschrift 
4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
Seite
283
Einzelbild herunterladen
 

April 1523.

283

wallen spreche den Abzug zu sciucu uud des Gotteshauses Handcu au, weil Kcßivyl iu seiueu uicdern Gerichte»Rge; dessen ungeachtet haben die von Constanz denselben bezogen. Der Landvogt soll sich erkundigen, was früherB>auch gewesen, und auf der Jahrrechnung Bericht erstatten. «I. Der Seckclmeister von St. Gallen bittet für^">e Clientin, eine Wittwe zu Lindau, ihr etwas an dem Abzüge nachzulassen. Es werden ihr 50 Gl. erlassen;"och 150 Gl. soll sie nun für den Abzug entrichten, v. 1. Dem Hans Jmstnd soll der Landvogt im Thurgau^leit geben nach Schaffhansen, um seinen Anstand mit denen von Dicßenhofcn gütlich beizulegen. 2. Es sollen"uch die Boten ans die Jahrrechnuug zu Baden bevollmächtigt werden, die von Dießenhofen für ihren an ihm^üangenen Frevel zu bestrafen. 4'. Den Spruchbricf zwischen denen von Zürich und den (andern) Orten, welche^yeil am Thnrgau haben, betreffend Obcr-Neunforn und die dortigeil Landmarchcu, hat man nach Baden geschicktden andern eidgenössische» Briefen, xx. Dem Vater und dem Gotteshaus zu Illingen wird verboten, Güter^ Wälder zu des Klosters Händen anznkaufeu ohne des Landvogtes oder der Eidgenossen Willen und Erlaubniß;sie sonst nothivcudig brauchen, mögen sie zu ihrem Gebrauch wohl anschaffen. I». Der dem Stadtschreiber^^"PM'swyl entwendeten Geldsumme halb wird beschlossen, ihm das noch Vorhandeue zukommen zu lassen,Bedingung, daß dem Landvogt die erlaufenen Kosten vergütet werden. I. Beschwerde des Landvogtes^hurgan, es komme oft vor, daß, wenn er um Recht angerufen werde und den Parteien einen Rechtstag""tischt habe, die Beklagten auf den ersten Termin nicht erscheinen zu müssen vermeinen, wodurch große Kosten^"llacht werden. Es wird daher festgesetzt, daß die Parteien, wenn der Landvogt einen Rechtstag ansetze,^ den zi, besuchen verpflichtet seieil, indem sonst der Landvogt angewiesen wäre, den Handel ohne Weiteres^ ""ledige», mit Ausnahme hinreichender Entschnldignngsgründe. lie. Es erscheinen viele Ansprechcr ans diesemCai ^ behaupten, dem Herrn von Lautrec gedient und dafür noch nichts empfangen zu haben; einige^ "ptlentc beschweren sich, man wolle sie nicht nach ihren Nödcln bezahlen; einige andere kommen mit älteren^ Rache». Die Erstem werden an de» Herrn von Lautrec verwiesen, von dem sie zunächst annehmen mögen, wasRechnungen schuldig sein will; über weitere Forderungen haben sie sich mit ihm zu verständigen;^ " uge» solleil an ihre Regierungen gelangen, damit diese die Ansprachen untersuchen und gütliche oder rechtlichell^g eichuiig erwirken können. I. Wegen des Spans zwischen dem Kaufmann von Schawatz und denen von^ hkRe die Vcreinung mit dem Herzog von Savoyen vorgelesen und die Antwort Uri's angehört,dins früher gegebenen übereinstimmt, so werden Lucern lind Obivalden beauftragt, llri noch einmal

Kn k Bbordining (auf den Tag so unsere Eidgenossen einen Ainmaini setzen") zu bitten, sich mit demgütlich zu vertragen. »»». Freibnrg wird ans sein Ansuchen beivilligt (?), bei dem zu Bern erlassenen^ "R' über den Fierabras zu verbleiben; jedoch mag es ihn nach seinem Gutdünken begnadigen, i». In der">eitc^ ^ ^ Hauptlcnte gibt Zürich eine der frühern großcntheils gleichlautende Antwort und bittet, es nichtfron da eiilige Hauptlcnte sich schon verantwortet haben. Hciniznbringen. «. Das Gesuch der

üchen^-^" ^fcmdtschaft, daß die Eidgenossen Zürich angeheil, in die Vercinung zu treten und mit ihnen zu""chmäls heinizubringcn, da einige Boten dazu nicht bevollmächtigt sind. Jedes Ort soll seine Meinunggebe»^^ ^ ^"^rn berichten, das dann den Boten, welche die französische Gesandschaft verlangt, davon Kenntnis;ein d"ch soll das auf Kosten des Königs geschehen. K». Den Barfüßern zu Bern, die zu Neuenburg

Btzeinbcrg gekauft, ivill man an demLob" nichts nachlassen; aber den Frauen von Niicgsan wirdde» q/^ Mehrheit der Orte erlassen, ivcil sie arm, und das Kloster erst kürzlich abgebrannt ist. «I, Ansob ßx " ^ daß man sich über eine Ordnung verständige in Betreff der Rechtsfolgen von Todschlägen,

"üMich gd^> unehrlich seien, wird erkannt, die Orte, zwischen welchen noch keine bezüglichen Verträge bestehen,