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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Februar 1523.

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(St. Kalken.) 1523, 30. Januar (Freitag vor Lichtmeß).

Kantonsarchiv Aarau: Eidg. Urkunden Nr. 52.

Lienhard Keller, alt-Seckelmcister, des Raths zu St. Gallen, urkuudet als erwählter Obmann iu dem

^pan zwischen Zürich und den übrigen neun Orten, die an der Landgrafschaft Thurgau Theil haben, betreffend

die Gerichtsherrlichkeit zu Ober-Neunforu, Da Zürich auf die seinerseits gestellte Kundschaft hin vermeint, die

Henschaft Andelfingen und ihre hohen Gerichte sollten bis an den Kugelwaseu, von da zum Hulftraiu, zum

Ünstern Gäßlein und andern Marchpuucten gehen, indem der Vogt zn Andelfingeu immer bis dahin Gebot und

^ttbot geübt habe, so hält der Landvogt im Thurgau im Namen der neun Orte andere Kundschaft und die

"chuing entgegen, iu der Meinung, daß die allbekannte Landmarch iu Geltung bleiben sollte, u, s, w, lieber

^>en Streit sind die Parteien zu Recht gekommen auf sechs ehrbare Männer, von jeder drei, so nämlich, daß

einen Gemeinen erwählen könnten, wenn sie zerfielen, und der Obmann eines der stößigen Urtheile z»mehren"

_ Stichcntscheid erkennen) hätte. Es haben dann die drei Sähe von Zürich nach Verhöruug aller Klagen,

' »tworten, Kundschaften und Einwände einhellig erkannt, daß die von Zürich vorgebrachte Kundschaft die bessere

daß als» ^ssen ^he G^ichte sich so weit erstrecken sollen, als dieselbe anzeige, des Lehens, und Weidgangs

. ledoch Niemand etwas gegeben oder genommen sei. Die Sätze der andern Partei haben dagegen die Kund-

^iast der nenn Orte als besser erkannt, wonach die hohen Gerichte der Landgrafschaft Thurgau von Nennforn

^die Marchsteine reichen, welche die bezeichnete Kundschaft und die Öffnung angibt; wegen des Lehens, Triebs

Gratis wollen sie weder etwas vergeben noch nehmen. Darauf haben die Sätze einhellig den genannten

">nnn ^'wählt und ihm alle Handlung samt den Urtheilen verschlossen und besiegelt zugeschickt, mit der Bitte,

^ache zu beladen und für eines der beiden Urtheile zu entscheiden. Nach vergeblicher Einwendung, daß

chezn nicht geschickt genug sei, und nachdem er zu Baden die Boten der Parteien umsonst gebeten, ihn zn ent-

^ ^ ^ ^ Aufgabe unterzogen, die Oertlichkeitcn besichtigt, mit den Kundschaften verglichen, dann die

"en aufgefordert, ihre Sätze nochmals an Ort und Stelle zu schicken und einen gütlichen Ausgleich zu ver-

ien, was aber nicht bewilligt worden ist. Hierauf erkennt der Obmann, nach Einholung guten Rothes und

benem bestem Verständnis; zn Recht, daß das Urtheil der Sätze von den nenn Orten diemehrere" sei undmn solh

Pevg.-Urkunde mit hängendem Siegel.

RS8

Khur. 1523, 5. Februar.

KantonSarcliiv (Hraubüttde»i.

^ Beitritt des Gotteshausbundes und der Zehn Gerichte zu dem Bündniß zwischen König Franz I. von^>ch und den Eidgenossen. Siehe Beilage SBezügliche Acte» sind nicht vorhanden.