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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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December 1522.

in alle Orie geschrieben, das; ihn? das Recht znstehe, den (ersten) Vogt für Mendris und Balerna zu bestellen,ui?d erklärt ohne rechtlichen Spruch nicht nachgeben zu wollen. Es wird jedoch ersucht, zu bedenken das; Uribereits einen Vogt dahin verordnet hat, und sich diesmal zu fügen. Die Boten wollen das heimbringen und aufden nächsten Tag Antwort geben, Heimzubringen, das; Zürich in dem Handel der Hauptleute bei seinerfrüher gegebenen Antwort geblieben. Ii. Dem Albrecht von Laudenberg ist geschrieben, er solle den vom Kaisererhaltenen Bestellbrief dein Vogt zu Baden zustellen oder auf nächstem Tag Antwort geben, warum er es unter-lassen. v. Man hat beschlossen, xs sollen die Brüderschaften der Steinmetzen (Freimaurer?) überall in der Eid-genossenschaft abgestellt sein. HV. Die französische Botschaft berichtet abermals, daß etliche Hauptleute in derPicardie falsche Musterung gehalten; man möge denselben nachforsche?? und es ihn? anzeige??, wenn auch Franzosendaran Schuld hätte??. Da er nur Frisching kennt, dabei jedoch meldet, das; auch etliche Hauptleute ohne Urlaub-briefe aus den? Lande gezogen, von denen vielleicht einige betheiligt seien, so wird beschlossen, Freiburg solle denFrisching gefangen setze?? und verhören und dessen Aussagen auf nächstem Tage mittheile??; zugleich soll jedes Ortseine Hauptlente vorberufen, um zu erfahre??, welche Nrlaubbriefe habe?? oder nicht, x.« 1. Dieselbe Botschaftmeldet, das; ein gewisser Kleinmann im Wallis gefangen sitze, der mit den? Fierabras in? Einverständnis; gehandelthabe. 2. Ans ihr Begehre?? hat man Wallis schriftlich erpicht, de?? Kleiumann zu verhören und das Verhör ansnächstem Tag zu eröffnen. 3. Nachdem das Verhör mit Fierabras und andere Schriften verlesen worden,man ferner beschlossen, Freiburg solle jeden? Ort eine Eopie dieser Schriften vor den? nächsten Tag zustellen, »>»zu berathen, wie mau darin handeln wolle, damit die Schuldigen bestraft werden, z-. Da die Knechte Haupümann Boner's (ai. Boumer) von Saanen, der zuletzt in die Picardie gezogen, Urlaub und voi? den? König eine»Liferungsbrief" gehabt, sollen sie die Leute gebraudschatzt habe??, was de?? Eidgenossen zur Schande gereicht'Hierüber soll jedes Ort Nachfrage halte?? und die Schuldige?? strafen, um Aehnliches in Zukunft zu vermeide»-Nachdem acht Orte den Welsern erlaubt habe??, ihre Maaren, die sie zu Bellenz und in? Engadin haben,wegzuführen, wollen die IV Waldstättc das heimbringe?? und auf Dienstag vor den? hl. Tag (23. Deceinbechdeßhalb zu Beggeuried eine?? Tag halten. »«. Schaffhausen wird für den Fall eines Aufbruchs desBun^schuhs" ersucht, denselben in? Namen der Eidgenossen nach Vermögen abzuwenden. Ott».GedenkenMathislis fach."

e«. 1522, 17. Dccember (Mittwoch vor St. Thonzas), Bade??. Die Bote?? der acht Orte, denen d»6Nheinthalverwandt" ist, verhöre?? die Botschaften der Stadt und des Abtes von St. Gallei? (für letzte»erscheint Ludwig von Helmstorf) und de?? Landvogt im Rheinthal, Ritter Felix Grebel voi? Zürich. Die AnwäRvon St. Gallei? eröffnen, wie sie und die vier Höfe in? Nheinthal des jährlichen Weinlaufs halb einen Vertraggemacht habe??, derdieses vergangene" Jahr abgelaufen sei; unterdessen habe?? aber der Abt und der Landowde?? Weinlauf unter sich bestimmt. Nach Anhörung der beide?? andern Theile wird erkannt, es solle der vor ^Jahren gemachte Vertrag von heute an noch 10 Jahre in Kraft bestehen. Stadtarchiv St. G°llm - P -l-g.mr-

:»:» aus dein Schaffhauser, >»>» aus dein Basler Exemplar. Im Zürcher fehle?? <, vim Be?'?»'«, / zc., im Basler in, «, >, ?>, im Schaffhauser dieselben ohne n, in? Solothurncr n, <0

in? Freiburger auch in.

Zu n. 1522, 9. Decembcr. Lucern an Bürgermeister, Schöffen und Näthe von Antwerpen. Antwort aadie eben empfangene Zuschrift in Sache?? der (beraubten) Kauflente ?c. Die Nachbarn von Altorf stehen )ft junter diesseitiger Gerichtsbarkeit; dennoch werde man das gestellte Begehren denselben kund thun und sich »dessen Erfüllung verwenden, samt den andern Bundesgenossen, die gleich geneigt seien, gute Nachbarschaft ierhalten, und bitte daher, keine Irrungen und Schädigungen zuzulassen, ?c. St. A. Luc-rn- MW«"-