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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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November 1522,

verfahren will. 3. Es istdeßhalb" ein Tag nach Baden auf Sonntag vor St. Katharinentag (23. November)angesetzt, ii» Die Angelegenheit der 17 Hauptleute, die in Zürich verurtheilt worden find, bleibt uner-ledigt, indem der Burgermeister nochmals erklärt hat, daß seine Herren und Obern bei der früher gegebenenAntwort beharren, und zwar auf Grund der Stanser Verkonnnniß, welche ausdrücklich sage, daß Niemand dieAngehörigen des Andern ungehorsam inachen solle; iin klebrigen sei Zürich immer bereit, seine Pflichten als getreueEidgenossen zu erfüllen. Die andern Orte äußern ihr Befremden über diesen Bescheid; der angerufeneArtikel gebe, recht ermessen, ihnen gleich viel oder mehr Recht; denn noch ehe Zürich seine Knechte in den päpstlichenDienst geschickt, haben sie mit dem König von Frankreich ein Bündniß gemacht und ihm Volk überlassen;zudem haben die Zürcher inehr Leute von den übrigen Orten bei sich gehabt als umgekehrt, und wenn Zürichdie Schuldigen belangen wollte, so hätte es sie, den Bünden gemäß, in ihrer Heimat suchen und ihnen nichtStadt und Land verbieten sollen. Man will nun den Handel nochmals heimbringen in der Hoffnung, daß sichZürich doch noch zu einer bessern Antwort entschließen möchte.

v. 1522, 6. November (Donstag St. Licnhard). Basel an die cidg. Botschaften in Baden. 1. Beschwerdeüber neue, vertragswidrige Zölle, die Herr Ulrich von Habsperg, Statthalter in Rheinfelden,. zu fordern' be-gonnen. 2. Erzählung der bisherigen Verhandlungen betreffend eineil Angehörigen Basels, der des Diebstahlsbezichtigt und deßhalb (im Frickthal?) verurtheilt worden, weil er nur fünf und nicht sieben Entlastungszeugengefunden, während jene einstimmig einen andern Thäter bezeichnet haben; Bericht über eine freundliche Tag"leistung, die der schwebenden Händel wegen hätte gehalten werden sollen, aber durch U. v. Habsperg mit drohendenAeußerungen abgekündet worden sei, zc. 3.Es hat sich ouch diß vergangen wochen begeben, daß zuo Frick wsiner Verwaltung, daselbs wir einen spital, armen lüten zuo Herberg, ligend haben, daran unser zeichen gemoletist, dasselb zeichen dermaßen gesmächt, daß sin ze vil ist und einer loblichen Eidgnoschaft smächlich, daby w"'wol mögeil verstau, weß willens dieselben undertanen gegen gemeiner Eidgnoschaft und uns sind." 4. Bitte uwfreundliche Erwägung dieser Sachen und für den Fall der Nothwehr um getreues Aufsehen, zc.

K. A. Basel: Misswen.

Im Berner Exemplar fehlen >, in, q, im Freiburger und Solothurner I, in, < 1, 2, n, im Basier »adSchaffhauser außerdem »I, n, im Appenzeller :»i>, n, zi, «>, u.

n lautet in den Abschieden von Bern, Frciburg und Solothurn anders: Jeder Bote weiß zu sagen, wie dieVII Orte wegen des Reisgeldes geantwortet und die Sache wieder in den Abschied genommen haben, zc.

Zu n. Die vorliegende Fassung läßt vermuthcn, daß dieser Gegenstand früher wenigstens einmal öffentlichzur Sprache gekommen; zu besserem Verständnis; des Textes legen wir die bisher erwachsenen Acten ein;Schreiben von Unterwalden fehlen.

1) 1522, 27. August (Mittwoch nach Bartholomäi). Bern an llnterivalden. Antwort auf dessen Schreibe»betreffend Diebold Meyers Todschlag und den deßhalb gesetzten Rechtstag zc. Der Genannte beschwere sichüber ein solches Recht, zumal es gegen den eidgenössischen Brauch sei, daß der Beklagte dein Kläger in dessi»Gericht folgen müsse, und er in Unterwalden, wenn er dahin käme, nicht sicher wäre; deßhalb bitte er, ihn be>dem diesseitigen Recht zu behalten, und protestire, daß er in das von den Gegnern geforderte nicht cingcwlllllsihabe. Wiewohl man die Rechtfertigung dieses Handels der Obrigkeit von llnterivalden überlassen, sei doch stächtohne Wissen D. Meyers geschehen, und gebühre sich nicht, ihn diesseits weiter zu nöthigen, zc.

St. A. Bern: Teutsch Misswen, 1>. s. 73 d.

2) 1522, 2V. Octobcr (Montag nach St. Lux). Bern an Unterwalden. Antwort auf dessen Sch''^^betreffend Diebold Meyer, worin es dessen Vcrurtheilung und Verrufung als Mörder melde, zc. Darüber beschulsich Meyer vielfältig, indem er behaupte, jenes Urtheil sei um so unbilliger, als er an dem ihm zugcschnebe»^Todschlag keine Schuld habe, und der angerufene Zeuge, der durch frühere Vergehen das Leben verwirkt h» ^