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August 1522,
Tob ihm zugehören, ergeht an den Landvogt der Auftrag, sich darüber zu erkundigen, (damit man) auf dernächsten Jahrrechnring zu Baden (sich entschließen könne), ob man das nachlassen wolle, v. Ferner zeigt derLandvogt im Thurgau an, daß etliche Thurgauer, die von den Constanzern Geld entlehnen, sich auf geistlicheund weltliche Gerichte zu Konstanz verschreiben und sich dadurch ihren eigenen Gerichten entziehen; er begehrt zuwissen, ab er solches zugeben solle oder nicht, Antwort auf nächstem Tag, tl. Den Bericht desselben Vogtes,daß er, wenn er Leute, die in des Herrn von St. Gallen Niedern Gerichten sitzen, fangen wolle, zuvor bei denAmtleuten des Abtes (darum) anfragen müsse, und die Thäter dadurch Gelegenheit finden zu entfliehen, hatman heimzubringen beschlossen, um auf dem nächsten Tag zu berathen, wie man mit den? Abt unterhandelnwolle, dainit dieser Artikel in? Vertrage besser erläutert werde, K. 1, Derselbe Landvogt berichtet: Es sei jüngstein armer Mann in die Stadt Constanz gegangen; da haben zivei Constanze?' ihn als Kuhmaul angeredet undgefragt, wo er den Kuhschwanz habe, der eine ihm den Busen durchsucht und nichts darin gefunden, der andereaber dann einen Kuhschwanz, den er bei sich verborgen gehabt, ihm in den Busen gesteckt und wieder heraus-gezogen, Er frägt nun an, wie er sich dabei benehmen solle. Das wird in den Abschied genominen, um aufden? nächsten Tag zu berathen, was mit denen von Constanz (deßhalb) zu rede?? sei. 2, Auch meldet derVogt, daß die Constanze?', wenn Einer ans den? Thurgau bei ihnen etwas verwirkt habe, keine Bürgschaft vonihm annehmen, sondern ihn einstecken, ob sie dazu Recht haben oder nicht. In gleicher Meinung heimzubringen.I». Der Bote von Basel erinnert an das Begehren des Hieronymus Brunner, Vogt zu Kaisersberg, um Geleitoder um Bericht, was ihm zur Last gelegt worden," Weil aber die Bote?? verschiedener Ansicht sind, indemeinige von seinem Handel nichts wisse??, während Andere das Geleit kurzweg abschlagen, weil er beschuldigt ist,einem deßwegen bereits Gerichtete?? Geld gegeben zu haben, um die Schlösser ii? Lauis und Luggarns zu be-sichtige?? (und zu erfahre??), wie sie in des Herzogs Gewalt gebracht werden könnten, so wird nochmals heim-gebracht, ob man das Geleit gewähren wolle oder nicht, i. Da die voin König von Frankreich auf dein letztenTage bewilligten Knechte nicht gehorsam sind, nämlich nicht gemäß der Vereinung dienen, und zudem Kirchen,Priester und Frauen berauben, so soll jedes Ort seine Angehörigen ernstlich warne??, mit der Ankündigung,daß man die Fehlbaren nach Verdiene?? und ohne Gnade bestrafen werde. Ii.» Jeder Bote kennt das Begehrendes Lombard von Basel um Geleit für die Kauflente durch das eidgenössische Gebiet (dd. Basel, Samstag nachMariä Himmelfart, 16. Anglist). Antwort auf nächste»? Tag. I. Für alle diese Geschäfte ist ein anderer Tagnach Lucern angesetzt auf Sonntag vor Nativitatis Mariä (7. September). i»>. 1. Es wird berichtet, daßZürich ii? allen seine?? Gerichte?? und Gebieten den Befehl verkündigt, die 17 Hauptlente gefangen zu nehmenund lebend oder todt einzuliefern, weil sie für den letzte?? Zug nach Mailand zürcherische Knechte angenommen-2. Da dies die Eidgenossen empfindlich berührt, und man glaubt, daß die Bünde ein solches Verfahren nichtzulassen, so ist dem Boten von Zürich ernstlich befohlen, seine Herren zu bitten, von solchen? Vorhaben abzustehen!den?? im Fall des Abschlags wäre zu besorgen, daß jene Hauptleute samt ihren Verwandten das mit Gleichesvergelte,?, woraus für die Eidgenossenschaft nicht viel Gutes, sonder?? eine Trennung erwachse,? würde. Habendie Hauptleute sich wirklich gegen Zürich verfehlt, so möge es dieselben nach Inhalt der Bünde an den Ortensuchen, >vo sie (jetzt) wohnen; mau rathe das, dainit Frieden und Ruhe erhalten werden. »». Die Voten vonBern und Freiburg sollen heimbringen, daß ihre Obrigkeiten den? Peter von Sal, Burger zu Lucern, geg^seinen Schuldner zu Murten einigermaßen beholfen sei» möchten. «». Das Begehren der drei Städte, betreffenddie Reisstrasen in? Thurgau, ist förmlich abgeschlagen und denselben das Recht angeboten.