Juli 1522, . 225
8. 1) 1522, 26. Juli, Bern, Die cidg, Boten an den Landvogt in Luggaris. 1. Man vernehme,das; Graf Johann Borromeo den Jacob de Nonco nnd den Baptist de Plano, Angehörige der XII Orte,ihrer Güter im Herzogthnm Mailand mit Gewalt beraubt habe; desihalb schreibe man ihm und fordere, das;er jene Güter zurückerstatte, unter Androhung von Gegenmaßregeln betreffend die Mailänder in diesseitigemGebiet, um die Geschädigten zn befriedigen. Hienach befehle man, fofcrn das Verlangte nicht geschehe, denbeiden Genannten den nöthigen Ersatz aus Gütern der Mailänder zn verschaffen, 2. lieber die Verhältnisse derLandschaft Mendris nnd Balerna habe man sich auch bcrathen und werde ab dem nächstens in Zürich zuhaltenden Tage deßhalb Bescheid geben. s«, A, B-r»: T-msch MWvm n. «s r,
2) 26. Juli. Dieselben an Gras Johann Borromeo. In gleicher Sache, ab-nbon- «amn. M-ssivm i. ».
1522,'29. Juli. Die eidg. Boten schreiben an Herrn von Lautrec: Er kenne die Dienste, welcheBoniface de Molliere, Herr de Font, dem König in der Belagerung Mailands geleistet; dennoch werde jetztbwiselben der verlangte Sold verweigert, was man befremdlich finde, da dessen guter Eifer für des KönigsSache mohl bezeugt werden könne; darum bitte man, ihn zufrieden zu stellen, ?c. Eb-„d°m La«. MGm» 1.7»,,.
«z; aus dem Schaffhauser Exemplar.
Zu lt», 1. 1) Ein Concept des Vertrages zwischen dem Bischof und der Stadt Basel findet sich im BernerTeutsch Spruchbnch (X. p. 859—858), eine Copic im Basler Offnungsbnch, im St. A. Lncern h Acten B.Basel), im K. A. Solothurn (Absch., Bd. X), zc.
Wir lassen hier nur einen Auszug der vereinbarten Bestimmungen folgen; der Eingang erzählt wie gewöhnlichdie vorausgegangenen Verhandlungen.
1. Die Stadt Basel stellt dem Bischof das Schloß Pfeffingen wieder zu Händen unter der Bedingung, daßkr, seine Nachkommen und die Stift dieses Schloß und die Herrschaft ans ewige Zeiten behalten, also niemalsweder versetzen noch sonstwie veräußern sollen.
2. Der Bischof, eventnel das Capitcl, ist befugt, das genannte Schloß nach seinem Gefallen zu bevogtcn;dieser Vogt soll zuerst dem Bischof, der Stift und deren Amtleuten schwören, dann in dem Rath der StadtBasel die Eidespflicht leisten, in Fällen von Krieg sich unparteiisch zu halten, keinem Feind der Eidgenossen undbesonders Basels in dem Schlosse Aufenthalt oder Speise zu verschaffen noch sonst einigen Vorschub zu leisten;deßhalb soll er sich gegen Basel verschreiben, und es soll diese Pflicht auch bei jedem Antritt eines neuen Vogtesbestätigt werden.
3. Um dafür wirksam vorzusorgen, daß die Herrschaft Pfeffingen in Ewigkeit bei der Stift bleibe, istabgeredet, daß von den 4599 Gulden, welche Bischof nnd Capitel der Stadt schuldig sind, 2999 Gulden, dieMt einer ewigen Gült von ^9 Gl. verzinst werden, durch eine Verschreibnng auf das Schloß und die Herrschaftals rechtes Unterpfand angewiesen werden sollen, sodaß in dem Falle, wo die Herrschaft je mit Wissen undWillen des Bischofs nnd Capitels von Händen gegeben würde, dieselbe an die Stadt überginge, jedoch mit derbarauf haftenden Last, und die Stadt mit der Einnahme der Herrschaft, geschähe solche mit oder ohne Recht,-Juchts gefrevelt" haben soll. Wegen der übrigen 259t? Gulden sollen sich Bischof nnd Stift gemäß dem altenSchuldbrief besonders verschreiben.
4. Wenn Jemand den Bischof oder die Stift mit Gewalt von dem Besitz dieser Herrschaft drängen wollte,ja soll ihnen die Stadt nach Vermögen darin beholfen sein.
5. Beide Parteien sollen bei den „Bezirken, Kreisen und hohen Herrlichkeiten" zwischen Pfeffingen und derStadt Basel sowie bei den Fischenzen bleiben; besonders soll das Hochgericht unter dem Dorf Reinach nicht weiterlerab gegen Basel versetzt nnd daselbst auch keine Zollstätte mehr errichtet werden, gemäß den vorhandenen Briefen.
6. Zun, Ersatz für Pfeffingen übergibt der Bischof mit Bewilligung des Capitels das Dorf Riehen imLiesenthal mit allen zugehörigen Rechten der Stadt zu kaufen um 5999 Gl., für welche sie sich genngsam
verschreiben soll.
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