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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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224 Juli 1522,

gegeben: Man wolle Brief und Siegel halten; mit der Ausbezahlung des rückständigen Soldes sei man bereihbis Lichtmeß zu warten; dafür soll aber hinlängliche Sicherheit geleistet werden. Die verlangte Anzahl Knechtewill man dem König zukommen lassen; doch darf er sie nicht theilen, und dabei wird gefordert, daß er jedemOrt die Hauptleute bezeichne, damit dieselben von ihrer Obrigkeit aus die Ordonnanz verpflichtet werden können;der Grandmaitrc darf die Hauptleute und Knechte sofort bestellen und dahin schicken, wo der König sie braucht,doch immer der Vcreiuung gemäß; wenigstens vierzehn Tage vor dem Aufbruch sollen die Orte benachrichtigtwerden, wohjn die Mannschaft ziehen soll, damit sich jedermann darnach richten kann. Ein anderer Tag deß-wegcn ist nicht mehr nöthig, Ii,. Zürich sendet einige von dem Kaiser und dem König von England gekommeneSchriften auf diesen Tag und hat einen Tag nach Einsiedel» ausgeschrieben ans St. Oswaldstag (5, August)-Die Schriften sagen, die Eidgenossen möchten sich von dem König von Frankreich ferne halten und dem Kaiser,dem König von England und dem Papste anhangen und mit denselben Einung und Bündnisse annehmen, umdie Friedensstörer strafen zu helfen; willigen wir ein, so werden dieselben (Fürsten) eine Gesandtschaft abordnen,um mit uns zu unterhandeln, was zur Erhaltung des Friedens und der Ruhe zweckdienlich sei. Heimzubringen.I. 1. Schwyz, das (auch) auf diesem Tage nicht gegenwärtig ist, gibt seine Antwort des Königs von Frank-reich wegen schriftlich: Es wolle mit demselben nichts zu schaffen haben und der Vereinungmüßig gehen",jedoch den Frieden halten. Für diese Ansicht stimmt auch Nidwalden. 2. Daher hat man beschlossen, eine Bot-schaft in Aller Namen zu den beiden Orten zu verordnen und sie zu ersuchen, weil sie doch mit den andern indie Vereinung getreten, sich der Mehrheit anzuschließen, mit der Bezahlung des rückständigen Soldes gegen Sicher-heit bis Lichtmeß Aufschub zu gewähren und die Knechte zu bewilligen, um den uns zugefügten Schaden unddie erlittene Schmach zu rächen. Wollten sie aber nicht beitreten, so mögen sie doch - die Ihrigen zu Haustbehalten und nicht gegen die andern Eidgenossen ziehen lassen, 3. Ferner wird verabredet, auch nach Züricheine Botschaft zu schicken, um dasselbe freundlich zu ersuchen, wenn es auf seinem Vorhaben (die Vereinungnicht anzunehmen) beharre, doch wenigstens die Seinen nicht gegen die übrigen Orte ziehen zu lassen. 4. D>rBotschaft an die drei Orte soll zuerst Zürich besuchen und da auf Freitag nach Jacobi (1. August) vor kleinenund großen Rüthen ihren Auftrag ausrichten, am Sonntag darauf vor der Gemeinde zu Schwyz und am Montagvor der Gemeinde zu Nidwalden erscheinen. 5. Die Boten nach Zürich sollen auch bevollmächtigt werden, st^ifür denNeinwald" l)iöldliu zu verwenden, K. Ferner solleil sie Vollmacht haben, einen Commissär nachMendris und Valerna zu schön und zu rathschlagen, ob die ennctbirgischen Herrschaften mit einer Besatzung ZUversehen seien. »»» Man hat auch vereinbart, es solle kein Hauptmann Leute aus einem andern Orte anwerbenlind wegführen; auch dürfen dieselben keine fremden Knechte mehr in Dienst nehmen, um Schande und Schadendesto eher zu verhüten, i» Es weiß jeder Bote, was mit den: Grandmaitre wegen besserer Besoldimg dttBüchsenschützen geredet worden ist, «. Für die Hauptlente und Gemeinen wird eine Ordonnanz aufgestellt, n»dbeschlossen, dieselbe jedem Ort ans dem Tag in Zürich mitzuthcilen, >». Schwyz ist zu crmahnen, dem StaiNpNkeinen Aufenthalt zu gestatten, und mit Zürich zu reden, daß es die Hauptlcute nicht gefangen setze, Bastlund Schaffhausen, die sich über die (Abrede betreffend die) Ausrichtung der Sölde beschweren, will man freund'lich gebeten haben, sich von der Mehrheit nicht zu sönder» und also die Ihrigen auch ausziehen zu lassen / ^Vereinung gemäß.

» 1522, 25. Juli, Empfehlungsschreiben der eidg, Botschaften au . , , für eineil Kaufmann FrancistN"de Bellomonte, dem ein Wilhelm Viron,suliclikua vcwtorZ die schuldige Summe nicht bezahlt habe, mit dc>Bitte uni schleuniges Recht, ?c. Die Anrede lautetuobilos magnikivi gt prastnirtissiliii ckornini."

St. A. Bern: Latein. Missiven I. 74».