Juli 1522,
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»mnerhin de»! Schiffwcg uiumchtheilig, Von diesem Spruch erhalten die Amvälte von Dießenhofeu auf ihrZegehreu besiegelte Abschrist. », A, Schafsh»ust»: aorr-spondenzc» (Rc»-r- Abschr>si>.
1522, 5, Juli (Samstag »ach Pelri und Pauli), Bade», Nor dm Boten der VIII Orte erscheinentzodocus Brunner, Meister der freien Künste, Kirchherr zu Eich am Sempacherscc, und Heinrich von Laufen,auch von Eich, und zeigen au, daß dieser Heinrich bisher ein Gut der Pfründe zu Eich gehabt und gebaut habe,das dem Kirchherrn zugehöre und ziuspftichtig sei, ihm aber von dessen Vorfahren als Handlichen verliehen morden;sw beide bitten, das genannte Gut dem Heinrich von Laufen als Erblehen zu überlassen. Es willfahren die^oten im Name» ihrer Obern, als rechter Leheushcrrcu der Kilchhöre zu Eich, diesem Gesuche und verleihend>e Güter der Pfründe, „es sye hus, Hosstatt, äcker, matten, holz, feld, wunn, meid, stcg, weg, masserrunsen,'chart und ußfart, und mit aller rechtung, frphcit, chnftc, harkomenheit und znogchörd", dem Heinrich von Laufen""d allen seinen Erben als freies lediges Eigen, sodass sie es ewig besitzen und messen und ihre Gerechtigkeitverkaufen, verleihen oder versetzen mögen; doch sollen sie das Gut in Ehren halten, dem Kilchhcrrn und seinenNachkommen jährlich auf St, Martinstag als Erblehcnzins entrichten 4 Malter Korn, 4 Malter Haber, Luceruer^vs;, 2 Fastnacht- und 4 Hcrbsthühncr und t Ott Eier, ohne alle Kosten der Kilchherrcn in Eich zn bezahlen;^ und seine Erben sollen aber bei diesem Zinse ohne alle Steigerung bleiben und bei dieser Verleihung gchandhabtwerden. Dabei ist festgesetzt, daß Heinrich von Laufen und seine Erben die Brücke ,,iu der Nachtaten" ohne des^chherren Kosten in gutem Stand erhalten und bei jeder Handändcrung dieses Lehens es von dem Kilchherrnwieder empfangen und einen Ehrschatz geben sollen gemäß dem Twingrodel von Eich, darin aber billig gehaltenwerden; wenn jedoch Heinrich von Laufen das Gut für 1, 2 oder 3 Jahre verleihen und nicht verkaufe» würde,sv sollen „sie" das zu empfangen nicht schuldig sein. St, A, eurer»: Pergmn, Url, tDos Siegel ist »bgeschmttcn),
I', 5, t nus dem Zürcher Abschied. Im Berner fehlen (durch zufälligen Verlust?) I, IN, II, l», «I, ,'e.,un Freiburgcr und Solothurner I», I—n, « größtentheils, >> .'c., im letzter» auch I».
Zu !<. 1522, 2. Juli (Maria Heimsuchung). Frciburg an den Gesandten zu Baden (Techtermnun).Nachträgliche Instruction infolge der zu Luccrn gepflogenen Verhandlung über die von dem Kaiser gefordertensteuern von Basel w. Es sehe zwar in dieser Ansprache einen böswilligen Versuch, mit der ganzen Eidgenossen-schaft anzubinden; doch soll sich der Bote genau erkundigen, wie es gekommen, daß die Steuern seit längererZeit nicht bezahlt worden seien, und wenn es sich fände, daß die Städte dieselben schuldig wären, so würde mansür billiger achten, daß sie solche bezahlen, als daß deßhalb etwas Unfreundliches unternommen würde, w.
K, A, Freibmg: MWven, Bd, VIII, WS b.
Zu p und «. Vielleicht liegt hier eine Verschreibnng resp. Verwechslung oder eine Wiederholung vor.
Zu 1. Dieser Artikel scheint sich nur auf Zürich zu beziehen; es handelt sich um die Bezahlung van Amts-lleidern. Das Gesuch (von dem Untervogt und dem Stadtschreiber zu Baden gestellt) ist auch dem Abschiedvom 3. November beigefügt und an den Bürgermeister von Zürich ndressirt, in der Meinung, daß Z. seinenAntrag zu den auf der Jahrrechuuug nach altem Brauch bewilligten Röcken ebenfalls geben möchte; mit Berufung"uf M. Berger als Boten.
Zu v. 1522, 8. Juli. Zürich au Cardinal Schinner in Rom. Vcrtheidigung des Abtes von St. Gallenärgm gewisse Anfechter bei dem hl. Stuhl (Widerlegung der allfällig erhobenen Beschwerden und Anklagen).Deutsch. ^ St, A, Zürich: Missken,