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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juni 1522,

richter angenommen, dem man, wie seinen» Vorgänger, einen halben Gulden per Woche Lohn gibt; dazu soll ernoch die Weide des Flözeramts benutzen können, sofern das den Eidgenossen gefällt s?gefallen ist"). <>. DerAbt von Kreuzlingen meldet, es sei ihn» von dem Kaiser oder dessen Regenten ein Mandat zugekommen, innertnenn Tagen 00 Gl. nach Nürnberg oder Frankfurt zu senden; im Fall der Unterlassnng sei er zu einer Bußevon 4 Mark löthigen Goldes verfällt. Da er durch Kriege und init dem Kamniergericht ii» großen Schadengekommen und glaube, wie Andere in der Eidgenossenschaft durch dei» Vertrag von Basel von dem Kamniergerichtund dergleichen Mandate!» befreit zu sein, so bitte er hierin um Rath. Heimzubringen, um auf dem nächstenTage Antwort zu geben, v. Gemäß dem Schreiben ab dem Tag zu Lucern hat der Landvogt samt ander»Boten mit dcni Bischof von Consta»; des Schlosses Gottlieben wegen unterhandelt, wie jeder Bote zu berichtenweiß. L, Der Bote von Zürich hat die Klage heimzubringen, daß sich seine Zusätzer in Gottlieben ungeschickt(unwesenlich") halten mit Trinken und andern Dingen, woraus zuletzt Todschläge (ein erstochen leben werden", ?c.)oder gar ein Schaden für die Eidgenossenschaft entspringen möchten; Zürich solleinen" andern Knecht dahinverordnen.

II. Frauenfeld. 1522, 14. Juni (Samstag vor Corporis Christi).

Staatsarchiv Lucern: Mg. Abschiede, 6. 1. k. 332, 334. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Bd. 8, 5.160. Tschud. Abschiede-Hammlung, Bd. b, Nr. 66.

Kantonsbibliothek Freiburg: Girard. Sammlung, T .III. Kantonöarchiv Solothurn: Abschiede, Bd. XI.

K. Auf den Antrag, daß man nicht alle Landgerichte zu Frauenfeld abhalten, sondern dem Landvogtüberlassen »volle, sie da zu halten, wo er es gut findet, ist erkannt, da nicht alle Orte gleicher Meinung sind,es solle beim Alten bleiben. Doch will man die Sache nochmals heimbringen und auf der Jahrrechnung ZdBaden Antwort geben. I». Während die Stadt Frauenfeld bisher sechs und die Grafschaft auch sechs Richterin das Landgericht gegeben, ist nun beschlossen, Frauenfcld solle künftig nur noch vier, die Grafschaft aber achtRichter geben. Der Landvogt ist demzufolge bevollmächtigt, zwei von der Stadt Franenfeld zu entlassen unddafür zwei von den Edlen in der Grafschaft ai» ihre Stelle zu setzen. Heimznbringen und auf dem TagZ»Baden Autwort zu geben, ob man es also halten ivolle oder nicht. I. Es wird abgeredet, daß der Landvogt,wenn ein Blntgericht gehalten werden soll, Vollmacht habe, zwölf ehrbare Männer zu den zwölf Landrichter»zu nehmen, von der Stadt oder von der Landschaft, nach seinem Gutdünken. It. Da die von Fraueufeld auchAusbnrger von der Landschaft annehmen, und wenn dieselben gegen den Landvogt oder andere Personen Streitig-keiten vor Gericht haben, denselben mit Rath und Beiständern helfen, so haben die Boten beschlossen, ihnen Zw»rdie Freiheit, Bürger anzunehmen, zu lassen; doch sollen sie denselben vor Gericht nicht in solcher Weise behillflichsein und keine Beistände»' geben, außer Verwandte, die einander zu erben und zu rächen haben. Auch darüberist in Baden Antwort zu geben. I. Der Laudschreiber zu Frauenfeld hat bisher der Eidgenossen Siegel bc>seinen Händen gehabt und dafür jährlich 10 Gl. entrichtet. Da man aber glaubt, daß es viel mehr ertragtund der Landschreiber sonst ein großes Einkommen habe (ufhebe"), und zudem die Verwahrung des Siegels nichtwohl ihm gebühre, so wird beschlossen, es solle der Landvogt dasselbe zu Händen nehmen und der LandschreiberBriefe bei ihm besiegeln. Die davon herrührenden Einnahmen soll der Landvogt in eine Büchse sammeln u»ddiese bei der Rechnung den Eidgenossen abliefern, damit man sehe, wie viel es einträgt. Heimzubringen n»bauf dem Tag zu Baden darüber Antwort zu geben, i». Vogt Stocker von Zug zeigt an: Als er dasMal Landvogt im Thurgau gewesen, habe die Stadt Frauenfeld den dritten Theil der innert der Stadtina»ckverfalleneu Bußen bezogen; als er aber zum zweiten Mal Vogt gewesen, habe sie die Hälfte genommen, in ^