Mai 1522,
107
Mehrheit geschähe, die Vcrcinung halten, sofern die Knechte bezahlt werden; wenn aber „Artikel" vorhanden sind,durchweiche man der Vereinung loswerden möchte, will es gern dazu stimmen. Nidwaldcn hat keinen andernBefehl, als die Pensionen und de» Sold aus der Picardie zu fordern; den Franzosen wäre zu antworten, „wasunser Nutzen sei." Zug fordert die Sölde von der Picardie und Mailand her und will nach deren Bezahlungauch „halten". GlaruS bringt die Sache heim. Basel will vorher bezahlt werden, im Ucbrigcn nur „losen".Freiburg ist bevollmächtigt zu handeln, was der Eidgenossenschaft nütze. Solothurn wie GlaruS. Schaff-Hausen hat Gewalt, wen» die Sölde und Pensionen bezahlt werden. Appenzell will die Sölde bezahlt sehe»,dann mit andern Eidgenossen rathen und heimbringen. Mühl Hausen fordert die Sölde; übrigens werde eS sich denEidgenossen anschließen. Sl, «, »«NI ZIllg-m, eidz, Ablchl-d», r, p. 7«»-7«7, n>, „, Tagsavung, — «, A, Schaslhous -N - Ablchi -d-,Zu ix. Vgl. Absch. 1S21, 21. Februar.
^a.
Solothurn. 1522, 30. und 31. Mai.
Kantonsarwt» solothurn! »bschi-d», Bd, Xl.
Tag der vier Orte Bern, Sutern, Urs und Solothuni.
In dem Span zwischen Burgerineifter und Rath von Laitderon und denen von Lignieres, der vonkemeineii l^idgenossen ab dem letzten Tag zu Neuenbürg hieher gewiesen ist, hat man beide Parteien verhört"nd infolge dessen verabschiedet: Weil die von Lignieres meinen, sie haben in dem früheren Spruch nur des^ennhauseg und nicht der andern Weidgänge oder Märchen halb zu handeln bewilligt, lind als man die Märchenstützt, sei von jhne„ Niemand dabei gewesen, auch ihre Kundschaften nicht verhört worden, so sollen, wenn es>lch so verhält, der Vandvogt zu Neuenbürg und die drei Städte, denen vormals die Sache befohlen gewesen, sichnochmals auf den streitigen Platz verfügen und die Parteien gütlich zu vereinbaren suchen; wenn aber solches'"cht gelänge, so bleibt das Recht an gebührenden Orten vorbehalten. Actum Freitag nach der Auffahrt; Siegelvon -solothurn, I». Der Span zwischen dem Bischof von Basel, wegen seiner Unterthanen zu ..., und derFrau Glado sElaudia) von Vergie, Gräsin von Balendis, betreffend gewisse Waldmarchen, „Berge", Wunn undbeiden, worin vor fahren der Decan von Mümpelgard als Obmann geurthcilt, und auf die Beschwerde des^'schofs die Stadt Bern einen andern Spruch erlassen, den nun aber hinwidcr die Frau von Balendis nicht"nnehmbar findet, wird nochmals an Bern gewiesen, das ani vierzehnten Tag nach Johannis Baptistä (8. Juli)ikiii? Anwälte nach Neuenbürg schicken soll, um morndesi an Ort und Stelle die beidseitigen Klage» und Anliegenverhören und mit allem Fleiß für einen gütlichen Vergleich zu wirken; wenn aber die Parteien dazu nichtstutwillig wären, so sollen die Boten das Recht einleiten. Mittlerweile sollen der Bischof und die Gräsin dieFhrigen anhalten, nichts Unfreundliches gegen einander vorzunehmen, ?c. Geschehen Sanistag nach der Auffahrt, ?c.^ Ginliche Unterhandlung zwischen dem Bischof von Basel und der Stadt Solothurn.
Ein Abschied in der gewöhnlichen Form scheint zu fehlen. :> »nd I» sind getrennte Conceptc.
Zu I». Der fehlende Ortsname ließ sich leider nicht ermitteln. Vgl. Nr. 28.
Zu «». Eine Abschrift der vorgeschlagene» VergleichSartikel findet sich im Staatsarchiv Bern: Acten Zu-gewandte Orte, Bischof Basel. Wir lasten einen Auszug folgen:
Zu freundlicher Beilegung der Mißverständnisse zwischen dem Bischof von Basel und der Stadt Solothurnhaben die Boten von Bern, 1'ucern und Uri folgenden Vorschlag gemacht: I. Solothurn soll behalten dasschloß Thierstein und die Kastvoglei Beinwyl mit den Dörfern Büsserach, Eriswyl, Hofstetten, beidenBeinwyl. Pantaleon, Nüglingen. der Mühle in Oerisbach und mit beuten, Bänncn, hohen und Niedern Gerichten.