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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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October 1521.

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SS.

Mern. 1621, 21. October (Montag nach St. Lnp Tag).

Kantonsarchiv Freiburg: Urkunden. Staatsavclnv Bern: Allgemeine eidgenössische Abschiede, p. 456—459.

1 - Eine (ungenannte) Botschaft von Freiburg klagt gegen Niklaus Jrme, des Raths von Solothnrn, er habech>e Obrigkeit und die ganze Gemeinde geschmäht und an ihrer Ehre gekrankt, indem er sie beschuldigt, den Venncr^>i Solothnrn in dem letzten päpstlichen Zuge schändlich ermordet zu haben; damit nicht zufrieden, habe erAnschläge und Sammlnngcn gemacht, um die Freiburger, die bei jeuem Zug gewesen, zu überfallen und zuMdigen, alles ohne Grund, da sich in der Untersuchung herausstelle, daß Einer aus der Grafschaft Lenzburgku Renner umgebracht habe; darum müssen sie billige Genugthuung fordern. 2. Dagegen bringt der Beklagte,unter Beistand einer Gesandtschaft von Solothuru, allerlei zu seiner Entlastung vor, namentlich wie er vonlchen gehört, daß die Freiburger den ihm verwandten Venner, ungeachtet des Friedens und der Tröstung,luüerrücks und in einem „Scheid" erstochen und den Degen in ihm haben stecken lassen; darüber erzürnt, habelme Worte allerdings gebraucht, damit aber niemand anders als den eigentlichen Thäter beladen wollen.^ Sammlung wisse er nichts, als daß er und Andere sich vereinigt haben, den Umgebrachten zu holen;

^ ^"chte aber wohl sein, daß sie den rechten „Sächer", wenn sie ihn gefunden, nach Verdienen behandelt hätten.^ bitte, diese Umstände bestens zu bedenken und ihm zuzutrauen, daß er ungern etwas thäte, was der Stadt' e>i>urg uiid den Ihrigen zu Schaden und Beschwerde gereichen könnte, ?c. 3. Nachdem beide Parteien weiterNothdurft verhört worden, haben Schultheiß und Rath dieselben ersucht, den Handel ihnen anzuvertrauen;^ ^"välte Freibnrg wollten zwar nur zum Anhören und Heimbringen beauftragt sein; auf das AnsuchenBotschaft von Solothnrn und in Betracht der besondern Pflichten, welche die drei Städte verbinden, hataber aus brüderlicher Liebe, zum Theil „in vermächtigens wps", folgenden gütlichen Vergleich verabredet:. ' ^klaus Jrme soll, jedoch seinen Ehren unschädlich, in die Hand des Schultheißen bekennen, wie er auchFee Zom gebrauchten Worte haben nur dem Thäter gegolten, und er wisse von der Stadt

' ' urg und den Ihren nichts anderes als Gutes, und was frommen, au ihren Ehren unbefleckten Leuten^' che, ^,) Der Sammlung halb, welche ihm zur Last gelegt ist, soll die Obrigkeit von Solothuru sich näherKundigen; findet sie ihn schuldig, so soll er dann nach Verdienen bestraft werden. (3.) Jrme soll auch die Kosten^ ?>cibnrgischeu Botschaft abtragen, damit aber dieser Span und aller deßhalb entstandene Unwille gänzlichbcthau und erloschen sein, was jedem Theil urkundlich zugestellt wird.

Tie Verner Abschied-Sammlung (s. o.) enthält die erste bezügliche Verhandlung unter dem Datum Dienstagnach Nativitatis Maria (1t). September),' in allem Wesentlichen der vorliegenden Urkunde gleichlautend. Derchlußsatz verschiebt aber den Entscheid auf einen andern Tag, der nach Eingang der Erklärungen beider Parteienö" Kimmen sein werde. Vgl. Berncr Nathsmanual Nr. 190, p. 143—144. Die auffallend zahlreichen bezüglichenstsiven können hier keine Aufnahme finden.