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Octobcr 1521,
thuon, vil mer dann wir vermögen . . . Aber gemein ». t. l. Eidgnossen sind langest wol bcricht der Warnungen,so unserthalb zuo mermalen und noch hülbytag gehört werden, wie auch ein große rüstung allenthalben im Rychund insonderheit umb uns vorhanden, daß ouch im Sungow, Elsaß und Brißgow gar wenig lüt enweg zogen,sonders anheimsch by irer rüstung blyben, damit sy unverzogenlich, so sy gemant werden, ufbrechen (können);zuo dem daß nit ein klein geschütz mit allen vem, so darzuo gehört, zuo Einsheim, zuo Brysach und an ander»orten ganz bereit und gerüstet sye; deß alles wir täglich und eigentlich berichtet werden. Sodann müssen unserlieb Eidgnossen, wo wir sitzen, und sölten wir der lüten gar emplößt syn, möcht uns vitlicht etwas begegnen (davorGott sye), das nit allein uns, sonders gmeiner Eidgnoschaft zuo großem Nachteil dienen wurd; dann uns wirt eintag und all tag anzöigt, wie der keiserschcn anschlag sye, so inen etwas wider den Küng von Frankrich geriet, vonstund an für Basel und Mülhusen zuo ziehen". . . (Folgen weitere Vorstellungen, sachlich nicht erheblich).
ST.
Neuenbürg. 1521, 11. Ociober (Freitag vor Galli).
Staatsarchiv Bern: Allgemeine eidgenössische Abschiede, 1.1>.-tSt. Kantvnsbibliothek Freidling: GIrard. Sammlung, L. XV.
Tag der drei Städte Bern, Freiburg und Solothuru im Namen der XII Orte, wegen der Märchen zwischenden Grafschaften Burgund und Neuenburg.
1. Die Botschaften der Frau Margaretha von Flandern und des Erzbischofs von Besanyon erinnernzu Anfang, warum auf der letzten Jahrrechnung der waltende Span nicht habe geschlichtet werden können, weilnämlich die Eidgenossen Urkunden betreffend den Brunnen „Wyte" vorgelegt, den sie an einein andern Ortesuchen als die Burgundischen, die denselben „inwärts" gegen Rocheblanche nachweisen wollen. Auch klagen dieAnwälte über die Pfändung, die der Herr von Vauxmarcus gegen Etliche von Morteau vollzogen, und die deßhalbvon den Eidgenossen geforderte Loskaufsumme von 1000 Gl. Sie bitten, den von Vauxmarcus zum Ersatz derPfänder anzuhalten und die Märchen zwischen den beidseitigen Herrschaften endlich zu bereinigen. 2. Darauf hatman den Genannten vorberufen, der behauptet, kraft seines Lehens zu solcher Pfändung befugt zu sein, und ihndabei zu schirmen bittet. 3. Dagegen bemerken die Burgunder, sie wissen Briefe zu zeigen, nach welchen dieOertlichkeit (der Reachet), wo die Pfändung geschehen, in „die Märchen" gehöre, weßhalb sie die 1000 Gl.gegeben haben. Daher bitten sie, da zu marchen; sie hoffen darzuthun, daß der fragliche Brunnen eine halbeMeile weiter einwärts liege, und begehren, daß man die bezüglichen Kundschaften verhöre. 4. Die Eidgenosse»erwidern, jenes sei nicht möglich, da die von Naltravers von jeher ungestört das Eisenerz „an dasselbig end"gegraben haben, und Kundschaft auf (wider?) ihren Brief wollen sie jetzt nicht verhören, aber die Sache heim-berichten; für weitere Verhandluitgen ist die nächste Jahrrechnung zu Neuenburg anberaumt. 5. Dabei hat manabgeredet, der Herr von Vauxmarcus solle das noch lebende Vieh denen von Morteau zurückerstatten, mit de>»Vorbehalt, daß die Letztern, wenn es sich zeigte, daß sie Unrecht hätten, die Pfänder wieder ersetzen sollen; n»andern Falle soll der Gegner den Schaden vergüten. I». Jeder Bote weiß, daß man dein Vogt den Wein wievon Alter her überlassen hat zu dem auf der Jahrrechnung zu machenden Anschlag; wenn indes; einzelne Orteden Wein beanspruchen, so soll er ihren Theil ausrichten.
152 t, 27. September (Freitag vor Michaelis). Bern an Freiburg. Da der letzte Abschied von Zug diedrei Städte und den Landvogt zu Neuenburg beauftrage, iu dem Marchstreit mit der Grafschaft Burgund Z»handeln, so habe man auf Anrufen der Regenten und Anwälte des Palaments zu Dole dafür einen Tag bestimmtauf den 10. October in Neuenburg, welchen Freiburg besuchen möge, zc.
St. A. Bern t Teutsch Miss. o. r. SSI b. (begleichen an alle übrig!» Betheiligten). K. A. Freiburg t A. Bern.