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September 1521.
schreibt man dem Landvogt in Neuenbürg. I». Es werden die Artikel verhört, welche die von Grandson neulichaufgesetzt haben, samt einem alten Briefe; dieser wird in Kraft erkannt mit dem Zusatz: Wer die Wirthschastanfängt, aber nicht das ganze Jahr hindurch ausübt, soll in eine Buße von 3 Pfund verfallen sein und dazuschwören, in den nächsten drei Jahren keine Wirthschast mehr zu treiben, e. Jede Stadt (Bern und Freiburg)soll denen von Grandson an ihr Rathhans 19 Kronen und ein Fenster geben, «I. Der Vogt zu Grandsonwird beauftragt, mit denen von Bonvillars (?) zu verschaffen, daß sie denen von Grandson das Holz um einenbilligen Pfenning verabfolgen, v. An dem Zehnten hat man zwei Faß von dem Weinzehnten von Montagnynachgelassen, (nämlich) dem Statthalter und seineu Gesellen. I. Dem Meyer zu Krälingen ist befohlen, denBach nicht zu überfacheu, damit die Leute nicht an ihren Gütern geschädigt werden. K. Denen von Concisewill man des gekauften Korns halb Frist geben bis St. Martinstag im nächsten Jahr; dafür soll Lucas Bürgesein, und die Zinse sollen für das laufende und verflossene Jahr entrichtet werden. Ii. An den Bischof vonBasel wird begehrt, daß „dieser", der die Exspcctation aus die (Pfründe) zu Concise vom Papste erworben, dieselbeverliehen erhalte, da Burkhard! dieselbe nicht in Besitz genomine». I. Der Vogt zu Hl. Kreuz und die von „Gnlot"(Bullet?) werden aufgefordert, den Zehnten an die Orte zurückzubringen, wo sie denselben genommen; thäten siedas nicht, so würde man ihn holen („reichen"), k. Der Vogt zu Echallens soll dem Priester übergeben, waszu seiner Pfründe gehört, wie Frcibnrg ihn? früher geschrieben.
I. 1521, 2. „August" (September). Bern und Freiburg erlassen auf die Beschwerde der Stadt undHerrschaft Grandson eine verbesserte Gerichtsordnung. St. A. B-w- Texts-h Spnuhbuch ?. 5«3—so«. (Latein, a-mc-py.
,»». 1521, 2. September. Dieselben sprechen einen Angehörigen von Grandson von einer gewissen Abgabean Frucht von seinen Gütern frei. St. A. Bern: Teutsch Spruchbuch ?. bes. (Latein. Concept).
Dieser Tag wurde von Bern ausgeschrieben laut der Aufzeichnung in? Rathsbuch, s. ü. Freitag nachAugnstini (35. August).
Im Berner Rathsbuch folgen unter den? Datum Dienstag nach Verena noch einige weitere Beschlüssebetreffend die gemeinen Vogteien Grandson, Orbe ?c., die aber von Bern allein gefaßt worden sein dürsten; derEingang lautet in der Regel: „Min Herren haben geraten".. .
Zu 2. Der Wortlaut des Erlasses ai? den Landvogt in der Waat findet sich in den lateinischen Missivcn(Bd. I. 28 b) des Berner Staatsarchivs. Zur Erläuterung des Abschiedtextes lassen wir den Eingang folgen,der die wesentlichen Thatsachen bezeichnet: „Intslligimus nonnullos inercatorss in oppiäo Itksräuni et all?»loci» VVouctia warum liabsntes prctainlerv et presumers in portibus locus interioris et vamitotu Mvicnstrivinuin in vitilzus et in vasis non secunäum nioäios seu msnsuros sulliticotum, »eck tortuiter all verum manuScenckucere et apxlicore, st äeincks oll Lurgunckis potriom vellsntes". . .
Zu 1». Den vollen Wortlaut des bezüglichen Erlasses (ii? lateinischer Sprache) enthält das Beruer TcutschSpruchbuch 565.
4Z.
Zürich. 1521, 4. September (Mittwoch vor Mariä Geburt).
Staatsarchiv Zürich: Ruthsbuch tot. 201.
„Als der hochwirdigist fürst und Herr, Herr Mattheus Cardinal von Sitten mit sampt dem hochwirdigeiiHerrn Ennio bischof zuo Verulan, als büpstlichcn Legaten, vor unfern Herren kleinen und großen Räten erschinen