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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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August 1521,

mit der Frau Margaretha vou Burgund betreffend die Grafschaft Neuenbürg und den Vogt zu verhandeln, essei auf Tagen oder mit einem „Untergang", damit Jedem zukomme, was ihm gehört; können sie die Sachennicht erledigen, so sollen sie wieder an die Eidgenossen berichten. Ebenso mögen sie in Angelegenheiten vonPrivaten handeln, damit Niemand Ursache zu Klagen habe. k. Da der Herzog Ulrich von Würtemberg durchSchreiben zu einer Vermittlung zwischen ihm und dem schwäbischen Bunde eingewilligt, so ist den Eidgenossenvon Lucern, Solothurn und Schaffhausen empfohlen, mit ihm zu verhandeln, was sich gebührt. K. Jeder Boteweiß zu sagen, wie man des Bannes wegen eine Botschaft an den Legaten zu Zürich abgeordnet hat. I». 1. Dadie Boten in dem Hauptgeschäft dieses Tages, betreffend die Vereinigung der Eidgenossen, abermals nicht gleichinstruirt sind; da jetzt ein oder zwei Orte ihre Knechte zun? Papst, andere die Ihrigen zum König laufen lassen,und etliche sie noch zu Hause haben, so wird die Sache wieder heimgebracht. Zürich, Uri und Unterwalden willman ersuchen, ihre Knechte zurückzubehalten. 2. „Demnach" hat man eine Botschaft von Bern, Lucern, Zug, Uri,Unterwalden, Glarus und „aus dem Blind" in das Feld verordnet, lim beide Parteien zu ermahnen, bis auf weitemBescheid nicht vorzurücken; die Boten sollen von „jetzt (d. h. nächstem) Sonntag" über acht Tage in Bellinzona sein,t. Deßhalb ist auf den 8. September (U. Frauen Geburt) ein anderer Tag nach Zug angesetzt, um ohne Verzugdariil zu handeln. Ii.» Den beiden Heeren hat man geschrieben, daß sie stillstehen und keines gegen das anderevonnicke. I. Schwyz lind Zug sollen auf nächsten Sonntag (1. September) Boten in Appenzell haben, um imNamen aller Orte die dort waltenden Stöße wo möglich beizulegen, in. Hinter sich zu bringen, daß jedesOrt bei Ehre, Leib und Gut verbiete, bis Ende des nächsten Tages in irgend einen Krieg zu ziehen.

Das Original hat, wenigstens in einigen Exemplaren, die Jahrzahl nicht. Ii ist in zwei Artikel zerlegt,die durch I oder I—in getrennt sind. Das Freibnrger Archiv (Absch. Bd. 56) hat nur ein Fragment ohne Titel,enthaltend Ä, I»—in; die Kantonsbibliothek daselbst ein anderes Bruchstück, umfassend »—k, Ii. «I fehlt imStiftsarchiv St. Gallen.

Zu A. Vgl. Absch. 17. August o, 2. Sodann sind folgende Acten beizuzichen:

1) 1521, 2V. August (Dienstag vor Bartholomiii). Zug an Zürich. Gesuch, die Seinigen, (namentlich)den Bruder auf dem Albis, der im Lande hin und her gehe und das Volk aufwiegle, davon abzuweisen.

St. A. Zürich: A. Zug.

2) 1521, 26. August (Montag nach Bartholoms). Bern an seilie Gesandten in Zug, Seb. von Dießbachund Hans Jsenschmid. Man habe etliche Bannbriefe gesehen, die der Legat von Verulan der Priesterschaft imOberland überallhin zuschicke, mit dem Befehl, dieselben den Gemeinden zu eröffnen und zu erequiren, was mannicht wenig befremdlich finde, weil es dahin ziele, die Leute der Obrigkeit widerwärtig zu machen. Da man solche„geistliche Fertigung" zu gestatten nicht gewohnt sei, und dabei wahrnehme, daß solche Briefe in andern Orten(auch verkündigt werden sollen?), so befehle man ernstlich, dies auf dem Tage anzuzeigen und darauf zu dringen,daß dieses Treiben abgestellt und dem Cardinal, dem Legaten und denen, die ihnen Aufenthalt geben, tapfergesagt werde, man wolle des Banns halb Ruhe haben und ungeschwächt bei dem alten Herkommen bleiben; sonstwürde man verursacht, mit den Personen, die solche Briefe in's Land tragen, so zu verfahren, daß Andere esunterlassen werden, ?c.

3) 1521, 26. August. Bern an die von Saanen. In gleicher Sache, — da der Kirchherr von Aeschi Baun-bliese zur Verkündung angenommen, ohne eine Obrigkeit deßhalb anzufragen.

4) 1521, 28. August (Augustiui). Bern an einen Decan (Circular?). Beschwerde über öffentliche Redender Priesterschaft, als ob die Obrigkeit den Ihrigen Anlaß gegeben hätte, ohne Ordnung hinwegzuziehen, wasviel Unruhe hervorbringen könnte; Begehren die Priester von solchen Reden abzumahnen, mit Androhung vonStrafen für Ungehorsame, :c. g) und t) im St. A. Bern: Teutsch Miss. o. a?s—ssi.