August 1521. 75
»wider Ordnung und altes Herkommen" den Vorrang beanspruchen, so wird Bern, das diese Verhältnisse näherkennt, beauftragt, in gemeiner Eidgenossen Namen die beiden Städte gütlich zu vergleichen.
1521, 2. August, Mörsbnrg. Hugo, Bischof zu Konstanz, an die Botschaften gemeiner Eidgenossenm Zürich. Creditiv für Albrecht von Landenberg und Heinrich Utinger, Chorherr und Kommissar in Zürich, dieekwas anbringen sollen wegen der Verbote auf gewisse geistliche Güter im Thurgau, mit Bitte um freundliches
Entsprechen. St. A. Zürich: A. Bischos Konstanz.
s, 1», ii fehlen im Nidwaldner, Basler und Schaffhauser, :i, Ii, m, n in: Bündner Exemplar, wie auchim Stiftsarchiv St. Gallen; n im Solothurner, I, m im Berner Exemplar, ii erscheint in mehreren als § 1.
Zu Hauptinhalt der erwähnten Instruction: Obschon der Kaiser seit dem Antritt seiner Regierung und auchletzthin auf dem Reichstage zu Worms einen allgemeinen Frieden im ganzen Reiche angestrebt und den fünfjährigenFrieden, welchen der Papst kürzlich mit allen christlichen Königen geschlossen, beschworen habe; obschon er fernerwit Frankreich eine Vereinung eingegangen, die ihm beschwerlich und nachtheilig sei, die er aber treulich gehalten;obschon er im Sinuc habe, alle Kräfte seiner Königreiche und Erblande einzusetzen für die Erhaltung und Mehrungbes christlichen Glaubens, wie er denn Indien und Africa und die Insel Algarbia („Algerwcs") in Besitz ge-nommen, so habe doch der König von Frankreich, aus bloßem „eignem Willen", durch den von Aremburg den^'eg gegen ihn begonnen, das Königreich Navarra erobert, sei in das Königreich Castilien vorgedrungen, habew den burgundischen Landen, die in der Erbeinung begriffen, etliche „Hintersäßen" und Unterthaucn beraubtund in Deutschland selbst solche Umtriebe gemacht, daß er, der Kaiser, für Leib, Leben und Reich besorgt seinmüsse, und endlich den Papst in der Stadt Reggio („Retz") angegriffen. So sei er genöthigt worden, gegen denZerstörer des Friedens und den, der die Verträge derart breche, sich zur Gegenwehr zu stellen; er habe durch seineSpanier das Königreich Navarra wieder erobert und die französischen Kriegsleute gestraft; ferner sei er veranlaßtworden, als römischer Kaiser, als oberster Vogt der Kirche, als Herr des Königreichs Neapel und Verbündeterbes Papi^ demselben Hülfe zu leisten, und fest entschlossen, weder den Papst noch die Kirche zu verlassen. Daer nber eingesehen, daß ii: Italien kein Friede bestehen könne, so lange Frankreich das Herzogthum Mailandbesitze, so Hobe er dem Herzog Franz Sfortia, Lndwig's Sohn, dasselbe zu Lehen gegeben, in der Ucberzeugung,baß dadurch die Eidgenossen in keiner Weise beeinträchtigt, daß sie vielmehr an ihm einen guten Nachbar habenwurden. Da er aber als Fürst des Hauses Oesterreich und Burgund mit den Eidgenossen in einer Erbeinungstehe, welche deutlich sage, daß sie, wenn Oesterreich oder Burgund angegriffen würden, diese Lande sollen schirmenhelfen, so begehre er, daß sie dem König von Frankreich, seinem offenen Feinde, keine Hülfe gewähren, sondern'hm, dem Kaiser, über die dem Papst bewilligten Knechte hinaus noch eine Zahl Knechte zusenden. Dabei habe^ seiner Botschaft befohlen, ihnen eine neue Festsetzung des Erbvercins vorzuschlagen und für den Fall der An-nahme größere Pensionen zu versprechen. Würde ihnen das nicht gefallen, so sollen sie wenigstens seinem und desPopstes offenem Feinde nicht anhangen, sondern bedenken, was sie als Glieder des Reichs und vermöge derErbeinung zu thnn schuldig seien, und was für Vortheilc sie im Reiche genießen, während er sonst samt denNeichsständen, verbündeten Fürsten und Freunden Maßregeln ergreifen würde, die ihnen unlieb wären, :c.
El. A. Lucern: Abschiede. — St. A. Bern: Absch. r. 437—44». Alten Ausland I. — L. A. Nidwaldcn. — K. R. Basel: Abschied-, 5 «7—»S.
K. A. Freibuig: Absch. Bd. 56. — Stiftsarchiv St. Gallen.
Zu ii. „Was Herr Cardinal von Sitten de.r Eidgnossen botten hat angezöugt."
„Erstlich uß ivas Ursachen und in was gestalt er diser zit in die Eidgnoschaft komen (sig), sich auch ent-schuldiget etlicher reden im ufgelcit, als ob er diser cmpörnngen und krieglicher ufruoren schuldig wäre, zc.
„Item incr angezöugt, wie ein vollmächtig regimcnt in dem hl. Rich nf dem tag zuo Wnrmbs angesechenund für und für beharret söll werden, und darzno oberst keis. Ällt. vicari, knrfürsten, fürsteil und ander Personenbis in szat) xxjj verordnet, anzuofachen nf nächst Michaelis zuo Nüercnbcrg, allda onch sötle das kammergerichtgehalten (werden), ivie cS dann onch ufgcricht ist.
„Item daß allda zuo Worms durch all ständ des hl. Richs der röm. keis. Mt. ward verwilliget, zuogesagtund versigtet, den romzug, (die) keiserlich krön zuo Rom zuo erlangen, und onch wo der Küng uß Frankenrich