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60 Juli 1521,
andere „Einbrüche" folgen möchten, I». Auf die abermalige Bitte, den Anton Meyer für seine Ansprache zucontentiren, erklärt der König, er habe die angesprochenen Güter nicht in seiner Gewalt, wolle aber das Rechtgegen die Inhaber ergehen lassen und ihn rechtlich einsetzen, endlich ans Gnaden 200 Kronen bezahlen, demAnerbieten des Herrn von Lamet gemäß, t. Sodann hat man den König ersucht, die Ansprecher zufrieden zustellen, damit man ihm eine allgemeine Quittanz einhändigen könne. Er meint aber, diese Ansprecher hätten invier Jahren, seit dem Frieden, ihre Forderungen wohl erledigen können; doch uns zu Gefallen sei er geneigt,deßhalb für ein und allemal noch einen Rechtstag zu halten. Darauf ist von beiden Seiten vereinbart, einensolchen Tag zu verkünden, auf dem aber die Ansprachen, die bereits rechtlich abgewiesen sind, nicht mehr erscheinensollen, und die andern Ansprachen sollen zuerst, laut der Eapitel, von den Ortsobrigkeiten geprüft und „würdigoder unwürdig" erkannt werden, k.- Das freundliche Ansinnen, denen von Rothweil ihr „Dienstgeld" auch zuerhöhen, beantwortet der König abschlägig, mit Berufung auf frühere Eröffnungen durch den Herrn von Lamet.I. Die verlangte Certification betreffend das Siegel gegen den zwei Bünden in Churwalen hat der König be-willigt. i»». 1. Da der König nach Inhalt der Vereinung eine Anzahl Knechte fordert, so hat man ihm derempfangenen Vollmacht gemäß die Anwerbung von 6000 Mann erlaubt; über sein Begehren um weitere 6000stellt man die Entscheidung den Herren und Obern anHeim, worauf er eine ansehnliche Botschaft abgeordnet hat,um solche zu fordern. 2. Ans die Frage, wie er „Ehrenhcrren" tractiren würde, die ihm zuzögen, gibt er dieAntwort, „Jeden nach seiner Gebühr", und so ehrenvoll, daß man Ursache haben werde zufrieden zu sein, daer nicht bloß sein Gut, sondern auch seine Person zur Eidgenossenschaft setzen wolle, i». Was wegen derFreigrafschaft Burgund mit dem König geredet worden, weiß jeder Bote seinen Herren wohl zu sagen. «. Be-gleichen kennt Jeder das Anbringen des Herrn von Longueville, wegen (Rückerstattung?) der Grafschaft Neuenburg,z». Der Grandmaitre bringt auch einen Handel gegen den Herrn von Savoyen zur Sprache, worüber er schriftlichweitern Bericht geben soll. «K. Angelegenheiten einzelner Orte.
Aus der gemcineidgenössischen Instruction für diese Verhandlung sind folgende Zusätze und Erläuterungennachzutragen: 1. Uebergabc des Creditivs :c. 2. Aushändigung der Vertragsbriefc, mit entsprechenden Anredenund Versicherungen treuer Freundschaft, -c. Zu I<. Das Begehren der Rothweiler wurde zunächst durch ihreeigene Instruction empfohlen. Zu I. „Und als dann dem einen Pund von den dryen Pünden von den zwölfOrten bekanntnnß ist geben, daß die bestglung und annemung des frankenrichschen punds allein st, und die übrigenzween Pünd nützit solle bcrüeren, werden ir daran sin, dainit der Küng inen derglichen bekanntnuß auch gebe."Zu ». Den Klagen über Drohungen w. soll von Seiten des Königs abgeholfen werde», da man die Grafschaftals in dem Bündniß eingeschlossen betrachte, w. —> Ucbrigens berührt die Instruction nur Art. d, K, I, Ir, I, in, n.
S. A. Bern: Allg. cldg. Mschl-de r. x. W4-WS.
Zu in. Im Freiburger Exemplar ist die ursprüngliche, den wirklich gepflogenen Verhandlungen ohne Zweifelbesser entsprechende Redactiou gestrichen und 8 1 in anderer (obiger) Fassung auf dem Rande nachgetragen. DerKönig hatte zuerst 16000 Mann verlangt. Die später vereinbarte Rcdaction (1 und 2 enthaltend) folgt auf der-Rückseite des Blattes. Der Abschied ist wahrscheinlich von dem Freiburger Stadtschreiber verfaßt.
Zu Ii. Als Ergänzung des Abschiedes reihen wir hier die folgende Missive ein:
1521, 8. August. Bern an (die Erzherzogin Margaretha, oder die Princessin von Orange?). Antwort aufdas durch den Statthalter von Salins übergebene Schreiben, enthaltend den Wunsch um Mittheilung des Ent-schlusses des Königs von Frankreich über die Vorbehaltung der Grafschaft Burgund in dem aufgerichteten Bündniß.Die eidg. Gesandten haben sich mit dieser Angelegenheit viele Mühe gegeben und endlich den Bescheid erhalten,daß der König, wiewohl ihm der Kaiser Anlaß zu offener Feindschaft geboten, aus Rücksicht auf die Eidgenossen(ob amorem et oontemplntionem nostri oeterorumguo oonkocksratoruin nostrorum) die Grafschaft und derenEinwohner nicht verletzen, sondern in guter Ruhe wolle bleiben lassen, unter der Bedingung, daß aus der Grafschaft