Juli 1521,
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I». 1. Der Tuchgewerb, welchen Bartholomäus Weiser mit seinen Gesellen nach Lauis gebracht, ist angenommenund bestätigt worden, einige Artikel vorbehalten, die der Landschrcibcr verzeichnet hat, nämlich: Es sollen dieseFabrikanten, wie andere angesessene Bürger zu Lanis, ihre Privilegien und Freiheiten nutzen und messen können;dagegen sollen sie auch die Beschwerden, die ihnen gelegentlich auferlegt werden, wie andere Lauster tragen. Siegenießen Schirm für Leib und Gut, dürfen ihre Kaufmannsgütcr frei wegführen, jedoch der Eidgenossen Gerechtig-keiten und Fällen unbeschadet. Diesen Schutz soll mau ihnen gewähren in allen eidgenössischen Landen, Gerichten,Gebieten und Herrlichkeiten; doch nicht außer denselben, es wäre denn mit Güte. Zu Lauis sollen sie von jedem„Saum" 14 Mailänder-Kreuzer Zoll geben zwölf Jahre lang, so lange nämlich ihnen der Handel bewilligt worden,und zwar auf die Bitten des ganzen gemeinen Volkes und wegen des großen Nutzens, den er den armen Leutenbringt. 2. Da der Bote von Glarus wegen Mangel an Vollmacht Bedenken trägt, seine Beistimmung zu geben,so haben sich die andern für ihn „vermächtigt", in guter Hoffnung, daß seine Herren sich nicht söndern werden,v. Das Begehren der Arbeiter und Taglöhner von Mendris, ihre bisherigen Leistungen zu lohneu, wird ver-schoben bis zum Austrag der Sache. «K. 1. Anbringen des Landvogtes betreffend die ungeziemenden Reden, derensich die Unterthanen („si") aus böser alter Gewohnheit gegen einander bedienen. Um dem abzuhelfen, soll derLandvogt einen allgemeinen Ruf ergehen lasten, daß wer sich nicht bessere, gefangen und nach Verdienen bestraftwerden solle. 2. Deßgleichen soll er die Wucherer, über die er Beschwerde geführt, nach Gebühr zur Strafe ziehenund die Bußen den Obrigkeiten zukommen lasten. « . 1. Auf die Bitte der Gräfin Rusca und ihres jungenSohnes und der Boten von Uri ist dem Landvogt befohlen, der Gräfin und ihrem Sohn behülflich zu sein,wenn sie es bedürfen, doch deßwegen keinen Krieg anzufangen; sollten ihre Feinde sie beunruhigen, so soll er daszu verhüten suchen. 2. Schreiben an die Gräfin, sie solle sich ruhig verhalten, bis ihre Sachen bester stehen,k. Die Rechnung des Landvogtes wird gebilligt; er soll den Fiscalen beim Einziehen der alten Bußengelderbehülflich sein. K. Erkannt, auf nächstem Tage über einige Dinge mit ihm zu reden. I». Festsetzung des Lohnsfür den Nachrichter; die drei Orte, welche Bellenz haben, sollen einen Drittel seines jährlichen Gehaltes bezahlen,t Die Steuer der Landschaft Lauis und des Lauiserthals, das Malefiz und Alles zusammen gerechnet, jedochnach Abzug der nothwendigen Ausgaben, bringt eine Einnahme von 1749 Sonnenkronen 2 Dicken und liste Krz.m abgemeldeter Währung. Davon haben die Boten gegeben den beiden Klöstern zu Lauis 8 Kr., den drei Weibeln6 Kr., des Landvogts Frau 1 Kr., seinem Hansvolk ste Kr., des alten Schreibers Volk ste Kr., die SchiffeZu holen 3 Dicken; Zehrungskosten der Boten 14 Groß. Der Bote von Zürich hat ausgegeben 23 Krz.; fürFührung der Bulgen mit dem Geld nach Luggarus 2 Dicken; für „die Säcklein" (Geldbeutel) 4 Batzen.
k 2 aus dem Glarner Exemplar. » 4 und f fehlen im Berner Abschied, wohl nur aus Versehen; imZürcher. ^
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Luggarus. 1521, 2. Juli f. Jahrrechmmg.
Staatsarchiv Lucer»! Lauis- und Luggaris-Absch, I, so. Staatsarchiv Zürich! Enn-ibirg. Wich. I- S2. — Tschud. Abschiede-Sammlung, Bd. 5. Nr. SS.
Staatsarchiv Bern: Mg. -idg. Wich. I. p. S7». Abscheide sine 6uw. KautouSarchiv Basel : Absch. k. S4, KantoiiSarchiv Freiburg : Absch. Bd. 102,
it. In dem Streit zwischen Bernhardin Andrio von Luggarus und denen von Bellenz über einige Wälder,wo jener „kolet" hat, ist den beidseitigen Commistarien aufgetragen, die Landmarchen zu besichtigen und denStreit in Güte zu vereinbaren; über die streitigen Landmarchen will man nächstes Jahr reden. I». Da früher