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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
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Juni 1521,

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Aus dem Berner Rathsbuch lassen wir noch einige. andere Aufzeichnungen folgen:

I». 1521, 7, Juni (Freitag nach Erasini). Bern.Uf disem tag sind gemeiner Eidgnossen botten nachdem mal by einander,? versamlct gewesen bis au Zug, und ward des ersten fürgenommeu der Handel und spandie von Linicres und etlich von der grafschaft Nnwcnburg bcrnercnd, ??nd nach underrichtnng des landvogtsabgeredt, daß bcid teil b>) ircm weidgang bcliben, nnd jeder teil den andern solle lassen faren, wie von alterhar gebracht ist, ?,nd aber daby die, so den staffcl nnwlich ufgericht haben, mit demselben stillstan, biß darumbrechtliche erlanntnuß wirt bcschehen." «>.So dennc bcrüerend den span z?vüscheu miuer sroiven von Baleudisvon wegen irer uuderthanen von Savanier (Savagnier) und den b??rgern von Nüwenburg, etlicher ir weidgänghalb hangend, ist angesechen, daß der landvogt beiden teilen ein guot gemein gericht besamlcn, ir gerechtigkeit undgewarsamen, (ouch) kundschaft zuo hören, und dannathin dem rechten sinen cgang solle lasset?, und ob einicher teilbeswert wurde, der mag appellieren für die botten, so uf der nächsten jarrechnung zuosamen komen. Nit desterminder sollen in mittler zyt und bis ustrag der fach beid teil zuosamen faren und den weidgang brachen wie vonalter har." ».Und alsdann min Herr Schultheiß von Wattenwyl angezogen hat, wie die kind von Collnmbieruf eine?,? zechenden den dritten teil von alter har gehebt, welichcn aber der schaffner ganz inneine, nnd denselbenkinden iren teil verhalte, ist uf underrichtnng des landvogts abgeredt, wo hiezwüschen der lichung derselb landvogtnützit anders sindt, dann er setz erkundet hat, daß er alldann die vermelten kind by iren? teil des zechenden sollelassen beliben." 8,So sind dann die von Hallow gewisen uf den jetzigen tag gan Baden, daselbs den Handelanzuoziechen und darüber Kescheid zuo erwarten." 4.Ward geraten Herrn Fritz von Andlow ein fründlichschrist an die Regenten zuo Stnotgärten zuo geben, als in? Missivenbuoch stat."

In beiden Berner Exemplaren fehlt l; im einen fehlen auch in und n; I'I«, Ii in? StiftsarchivSt. Gallen; »t finden sich nur in Bern.

Zu Der Wortlaut der unter de»? Datum 9. Juni von den eidg. Botschaften an den König, den HerzogUlrich von Würtemberg und Graf Wilhelm von Fürstcnberg erlassenen Abmahnnngsschreiben, die im Wesentlichenden in Berns Erlaß von? 16. Mai (S. 37, Nr. 3) entwickelten Motiven entsprechen, findet sich im StaatsarchivBern: Latein. Miss. I. 35. Ebendaselbst ist die Antwort an die (Erzherzogin?), worin auf die obigenSchriften und die mündliche Unterhandlung mit den? König hingewiesen wird, nnd ein Schreiben der drei Städtean den Herzog von Würtemberg, behufs Sicherung der Stadt Besaiwon, eingetragen, beide Acten von? 9. Juni.

Ferner sind hier zu erwähnen die zwei am gleichen Ort aufgenommenen Formulare für Quittungen für dieerste Zahlung der Pcnsionszulage von 1999 Franken, die der König jedem Ort bewilligt hatte. (Für Lnccrn,Unterwalden, :c., d. d. 9. Juni). Die Zahlung erfolgte durch Anton voi? Lamet. ?v. k«i. s. 7.

Zu 1521, 29. Mai. Bern an den Herzog von Savoycn. Antwort ans die Anzeige von seiner Ver-lobung, nebst Beglückwünschung. Sein Gesuch um Abordnung einer Botschaft zu dem Feste seiner Vermählungwerde man den Eidgenossen vorlegen, in der Zuversicht, daß sie demselben entsprechen, ?c.

St. A. Bern: Latein. Missiven, II. I. 492 k.

Zu e. 1521, 16. Mai. Bern an den Herzog von Savoyen. Man vernehme, wie der Kaiser ans Anhalten desCardinals von Sitten die Landlcnte von Wallis mit der Acht beschwere, was diese um so härter dünke, als derHerzog den Auftrag habe, diese Strafe zur Vollziehung zu bringen; sie bitten daher um etwelche Verwendung beiihm. Wiewohl man bisher keine» Thcil gehindert habe, sein Recht zu verfolgen, müsse man doch bedenken, daßwenn der Herzog die Walliser in den? gewohnten freundlichen Verkehr beschränken und thätlich gegen sie handelnwollte, größere Irrungen und Gefahren daraus entspringen könnten, und da man schuldig sei, ihn vor Schadenzu warnen, so habe man diese Vorstellung nickt unterlassen wollen, damit er Mitteln nachdenken könne, durch.welche beide Theilc vor Widerwärtigkeiten bewahrt bleiben würden, ?c. St. A. B«»: Miss!»-», v.r. 490.