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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Mai 1521

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eigenen Boden befinden; wenn aber die Burgunder gegen diese Märchen etwas einzuwenden hätten, so sollen siedarum ihre Briefe erlegen, damit man erkenne, wer zu dieser March ein Recht habe. 3. Darauf erwidern dieBurgundischen, die Wiese, worin der Brunnen liege, haben die Landleute von Liffors (luos I^ourga?) ausgereutet,die zu der Herrschaft Jonx gehören; diesen Platz habe dann einer von Neuenburg in Pacht genommen (gea-modiert"), wie die drei vorliegenden Admodiationsbriefe darthnn; darum machen sie Anspruch auf dessen Besitz.Sodann legen sie einen alten Rechtshandel vor, nämlich zwischen dem Herrn von Jonx und denen von Les Fonrgs,in welchem der Brunnen noch nicht als March bezeichnet worden. Ferner legen sie einen papierenen Auszug ein,der von einer geraden March von La Beaume aux Chievres über Noirvanx zurweißen Flue" rede,darin aberkein glauben ist zuo setzen". Hienach begehren sie, Vaß man sie bei der bisherigen Nutzung bleiben lasse; dannwollen sie gerne marchen. 4. Dagegen legen die Eidgenossen einen Brief vom I. 1372 vor, welcher zeigt, wieGras Ludwig von Neuenbürg und seine unehelichen Söhne Walter und Hans die Herrschaft Verrieres als Lehenübergeben haben, mit Bewilligung des Prinzen von Oranges, Johann von Ehalons, von dem dieselbe als Lehenabhängt; die reicht vom Thurm Bayard bis a la Combate de Mijoux (?), von hier weg bis zum Brunnen vonWyte", dem Brunnen von Germenan und der Höhe des Moni du Say, dann über das Gut le mees Rolinnach Chivens und wieder hinauf zur Höhe des Allcmans ,'c. Gegen die Behauptung, daß die Burgundischen diestreitige Matte hergestellt, wird geltend gemacht, daß früher beide Herrschafteil in Einer Hand gewesen; nachdemaber die Heines Herrschaftverändert" worden, habe man denjenigen, der die Matte von denen von Les Fonrgsempfangen, gestraft und (genöthigt), sie von den Eidgenossen zu nehmen. Vor Zeiten sei bei dem Brunnen eineTanne gestanden, deren Stock viele noch lebende Leute gesehen, lind zwar daß ein stählerner Nagel als Marchdarin geschlagen gewesen. Deßhalb begehren die eidg. Anwälte bei dem Ihren zu bleiben und anerbieten Hallsdiese Bedingung hin) zu marchen; wenn die Burgunder das nicht annähmen, so müßten sie, die Eidgenossen,solches ihren Herren verkünden. 5. Hierauf haben die Burgunder weiter angebracht, wie vor etwa vierzig Jahreil,als der Markgraf von Neuenbürg auch die Herrschaft Jonx besessen, ein gewisser Lambelet im Wald erschossenworden, der todte Mann nicht habe ausgehoben werden dürfen, bevor das Gericht von Jonx dahin gekommen.Also" haben die Eidgenossen über zwanzig Zeugen hdafür) gefunden, daß der noch lebende Mann bisVerrieres geführt, da mit dem hl. Sacrament versehen und von keinem Gerichte aufgehoben worden, alles mitviel mehrinzügen". 6. Nun wenden die Burgunder ein,dieser Brunnen" sei keineswegs der vonWyte",sondern eine Lache; auch seien die drei Steine nie dahin gelegt wordeil. Hinwider stellen die Eidgenossen an dieanwesenden Savoyer die Frage, ob sie je den Brunnen als ihre March betrachtet haben oder nicht; die erklärennun, der Brunnen habe von jeher die drei Herrschaften geschieden, und wenn ein Bär unterhalb gegenderBysen" gefangen würde, so gehörte das Haupt nach Neuenburg; wäre er oberhalb gefangen, so gehörte es nachBurgund, und würde erüber Ort" gegen Savoyen gefangen, so gehörte er dorthin; so sei es vor vielen Jahrenschon Brauch gewesen. 7. Da die eidgenössischen Boten die Burgunder nicht haben abweisen können, indem diese einenandern Brunnen zeigten, eine Viertelmeile entfernt, bei einem mächtigen Wald, wo die von Valtravers dasEisenerz für ihre Schmieden nehmen, so hat man zu keinem Austrng gelange» könneil, sondern alles das heimzubringenbeschlossen. Dabei wurde den Burgundern verboteil, in dieser Gegend vor Entscheidung des Spans zu holzenoder zu weiden, k». Es weiß jeder Bote, wie man bei der March (am) Ehanmont, oberhalb Neuenbürg,gewesen ist; da ist eine Botschaft der Gräfin von Valendis erschienen, dagegen auch eine von den Bürgern zuNeuenbürg und von Landeron, die ihre Freiheiten vorgelegt haben. Nach Verhörung der Parteieil hat man denenvon Palendig verboten, an dem Berg (auf der Seite) gegen Neuenbürg irgend etwas zu nutzen bis zum Austrag

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