Deccmber 1499.
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um ihre Kosten zu verrechnen. Antwort: Man bitte sie, von ihrer Forderung des Landgerichts wegenabzustehen, man könne ihnen nicht willfahren und habe andern das gleiche Verlangen auch abgeschlagen;das Brandschatzungs- und Schatzgeld sei nnS noch nicht geworden, wenn es anlange, wolle man ihrer' nicht vergessen; der Büchsen und der Abrechnung wegen sei ein anderer Tag angesetzt, der Bote vonZürich werde selben ihnen verkünden; der Schulden wegen, die sie im Schwabenland haben, wolle manihnen nichts geben. I»I». Die von Altnan bringen an, Altnau gehöre in das Landgericht, mit hohen undNiedern Gerichten, es habe von jeher mit Zug und Appellation dahin gehört; sie bitten, dabei gehand-habt zu werden, Konstanz beweise denn ein gegentheiligcs Recht, v«. Das Begehren Hans Jacobs vonHelmstorf und der Gemeinden Fclwcn und Wcllhauscn, daß Fclwcn zu einer Pfarrkirche gemacht werdenmöchte, wird dem Bischof von Konstanz zum Entscheid zugewiesen. ,I«I. Den Edeln im Thurgau Brauchanzulegen haben der Eidgenossen Boten sich vorbehalten und dazu den Landvogt und den Landammann,verordnet. Glaubt Einer sich beschweren zu können, so mag das an die Boten gemeiner Eidgenossengebracht werden, vv. „Jeder Pott weiß zu sagen, dz wir die lütrung des bcrichts vßgan lassen habenalso, wz der Fridcn vßwist dem selben nachzckomcn, besonder mengklichcn nach des Inhalt zu dem fincnkomen ze lassen vnd vorab nicmans zu gestatten, dem widcrtcil sine ligcnde Güter, Zins, Zehenden,Hüscr, Schulden oder anderes vorhalten, vngchindert ob ioch einer solichS vom landvogt oder den Haupt-lüten crkoufft vnd bezalt hcttc, Sonder solle den selben Jr recht gegen dem landuogt oder den Houpt-lüten vmb Jr vßgeben gelt behalten sin. Ob aber Win, korn, Haber oder deßglich frücht vnd Hab, so vonder vigcnden zechenden, gült vnd gütter harkommen vnd vorhanden funden, angenomen, hingcfürt oderverbrucht wercn, Daran ist man dem widcrtcil lut des bcrichtz nichtz schuldig. Deßglich um Hüser,Schüren oder derglich, so vor dem krieg abgefürt vnd Hinkomen weren. Wz aber durch den fridcn ergriffenvnd vorhanden blibcn ist, es sigc ligendcs oder varcndcs, sol man ein jeden zu dem sincn kommenlassen." II. Jeder Bote kennt das Schreiben, das man Schultheiß Spitzliö und Hansen Webers vonLichtcnstcig wegen an den römischen König erlassen hat, betreffend das Silbererz, das er im Kriegseinem Kanzler geschenkt habe. KK. In Betreff Vlattens und Wcngis ist beschlossen, daß man dem Abtvon St. Gallen den achten Theil an Blatten lassen will, wie cö zu St. Gallen abgeredet ist, aber so,daß der Vogt zu Nheincck das Hochgericht haben möge, wo es ihm füglich ist. Wegen Wcngi soll demGiel das Seine zukommen, doch so, daß er die Kosten für daS Heuen und Anderes bezahle. Die,welche ihm den Brandschaden zugefügt, sollen ihn entschädigen, oder ihm darum vor den vil Orten zuRecht stehen. I»I». Dem Abt von St. Gallen wird zugesagt, wenn es an die Theilung der Büchsenund Brandschätze komme, so wolle man seiner gedenken, lt. Dem Gotteshaus Münsterlingcn ist dieHaft auf seinen Gütern aufgehoben, kli.. Der Abt von Reichenau entschuldigt sich durch seine Bot-schaft über Vorgänge in seiner Gegend, es sei wider seinen Willen geschehen, und begehrt, man möchteihn wieder zu dem Seinen kommen lassen. Antwort: Man habe an seiner Entschuldigung Gefallen,und wolle sie an die Obrigkeiten bringen und seine Leute des Eides wieder entlassen; dagegen möchteer den Seinen am See nachlassen, hinüber an das Pfalzgericht zu gehen. II. Jeder Bote weiß dasAnbringen des VogtS von Rhcineck des Korns derer von Altstetten wegen, das ihnen im Frieden ohneAbsage genommen worden ist. Man beauftragt ihn, die Antwort des Hubmcistcrs zu erwarten undauf nächsten Tag selbe vorzulegen. »»,»». Die drei Hauptlcutc Uli zu Wil von Luccrn, Küster vonUnterwaldcn und Müller von Glaxus sollen das Schatzgcld, das sie einem armen Mann, der es über