November 1499.
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sonst würde man auch Herry Ludwig von Brandis, der auf ein Wiederstellen freigegeben ist, zurückfordern.»»». Auch ist den königlichen Boten auf ihr Nachfragen erklärt, daß das von dem von Baldegg zugesagteSchatzgeld und die Brandschatzung des Wallgauö in dem Frieden vorbehalten worden seien, wofür manBrief und Siegel von Herrn Galeazzo Visconti habe. Zudem sei es nach dessen Aussage vom König,an den er es zu Ulm gebracht habe, bewilligt, i». Ferner wird den königlichen Anwälten erklärt,das Landgericht im Thurgau sei den Eidgenossen durch den Herzog von Mailand, dem selbes von derköniglichen Majestät zu freier Verfügung übergeben worden, mit Brief und Siegel abgetreten; nichts-destoweniger unterstehen sich die von Konstanz, selbes noch zu brauchen. Die königlichen Anwälte, ersucht,die Ucbergabe zu bewirken, damit daraus nicht fernerer Unfug erwachse, haben, obschon sie der Sachezuvor nicht näher berichtet waren, auf sich genommen, die dieSfälligcn Anstände zu heben. «». Ihnenwird auch Copic gegeben von den Briefen des von Baldegg und derer im Wallgau um ihr Brand- undSchatzgcld. Auf des Hans von Baldcgg Anbringen, seines Schatzgclds und auch der Herrschaft Schenken-berg wegen, haben die Boten einzutreten keine Vollmacht. Z». Die Boten von Bern sollen noch einigeForderungen von Privaten in Liestal für Zehrung der Ihrigen an ihre Herren bringen. «K. Ein auchzu Liestal seßhafter Scherer aus Zürich, der nach der Schlacht bei Dornach dem Meister Benedict Kollerund andern Meistern von Bern geholfen hat die Verwundeten verbinden, erhält aus dem Schatzgelddes von Baldcgg 6 Gulden. Dagegen wird abgeschlagen, den Benedict Koller auch auf gemeine Kostenzu bezahlen, da bisher stets jedes Ort seine Meister selbst zu entschädigen hatte. ». Da ab dem Tag' zuLucern an den römischen König des thurgauischen Landgerichts wegen geschrieben worden war, seine Anwälteaber hierum und um andere Sachen nicht gänzliche Vollmacht zu haben erklären, so ist durch die Botendieses Tages auf Genehmigung der Obern hin beschlossen, von zwei oder mehr Orten in aller EidgenossenNamen und Kosten eine Botschaft zum römischen König zu schicken, um ihm den Handel zwischen Solo-thurn und Thierstcin vorzulegen, ihm die rechten Hauptbricfe um das Landgericht im Thurgau und dievorbchaltcucn Brandschätze und die Verhandlungen, die auf dem Tag zu Basel mit dem Bischof vonWorms und Andern stattgefunden, zu weisen, damit er der Wahrheit unterrichtet und die noch waltendenAnstände gehoben werden. 8. Jeder Bote weiß seinen Herren zn berichten, mit welch' großer Müheund Arbeit der zwischen der Stadt Solothurn und den beiden Grafen von Thierstcin hängende Streitabgethan worden ist und zwar in folgender Weise: t) Die Grafen von Thierstcin sollen innert Jahres-frist von nächster Weihnachten an der Stadt Solothurn die 2999 Gulden Hauptgut und die 499 rheini-schen Gulden, die ihnen Solothurn in zwei Malen geliehen, zurückerstatten mit dem fallenden Zinse.Und wenn sie das nicht könnten, so sollen sie der Stadt Solothurn zu Pfand setzen die HerrschaftenThierstcin und Büren und die halben Gerichte zu Dörnach, damit jene darab den jährlichen ZiuS beziehe,doch unter Vorbehalt der Lösung, wenn selbe den Vcrpfäudcrn beliebe. 2) Da Solothurn sich um Schuldender Grafen verschrieben und dafür jene Herrschaften innc hat, so ist beredet, daß diese, wenn die Grafendie betreffenden Schulden bezahlen, ihnen wieder übergeben werden sollen. Inzwischen sollen die AmtS-lcutc Rechnung führen, nnd wenn die Herrschaften die erforderlichen Zinse nicht abwerfen, so sollen dieGrafen den Ausfall ersetzen. 3) Wenn die Lösung solchergestalt geschieht, so sollen den Grafen die Schlösserund Herrschaften mit allem ihrem Nutzen und ihrer Zubchördc wieder übergeben werden. 4) Es soll GrafOswald von Thierstein der Stadt Solothurn Burger werden. 5) Für die Kosten, welche Solothurn indiesem Krieg mit Besatzung genannter Schlösser und Herrschaften gehabt hat, ist ihm durch Vcrmächtigung
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