November lstW.
daher, man möchte ihnen zu Hülfe kommen und sie vor doppelter Leistung schützen. Auf dem Tag zuFrancnfcld soll man hierüber antworten. 11. Der Kirche zu Fclwcn wegen, die eine Pfarrei sein sollte,wird dem Melchior von Laudenberg geschrieben, dieser Sache sich nach seiner Zusage anzunehmen, v DerMüller zu Tägcrweilcn hat sich schon mehrmals beklagt, sein Wein sei ihm im Schwadcrloch von Zu-sätzern ausgetrunken und noch nicht bezahlt worden. Deshalb soll man zu Franenscld antworten, waözu thun sei, damit man solcher Klagen los werde. DcS Schadens wegen, der zu Griescrn nach demFrieden bcschchen ist, hat man denen von EmbS auf ihr Ansuchen Geleit gegeben, um sich selbst zuverantworten. Den Hnndbisscn ist deshalb abermals um Antwort geschrieben. In dem Streit zwischenden Edeln im Thurgau, den Chorherren und dem Spital zu Bischofzcll eines- und den Gemeinde»daselbst andern Theilö, der Bestcurung der Güter zu gemeinem Brauch wegen, sind die Parteien angehörtund ist erkennt: Da der Krieg uns Alle, Edle und Unedle, Geistliche und Weltliche gleich angegangen,so sollen auch dessen Kosten von Allen mit einander getragen werde». Daher sollen alle Güter ohneUnterschied, von wem sie besessen werden, in den Gerichten, wo sie liegen, Steuer und Brauch geben;doch sollen die Beschwerdeführer billig gehalten werden. Diese Erkenntnis! soll auch nicht weiter ver-standen werden, als auf die Güter, welche in der Vit Orte Herrlichkeit und Landschaft liegen. Ebensosoll es mit den Gütern des Spitals zu Bischofzell gehalten werden und mit seinem Zehnten zu Zuken-ried, sofern sich findet, daß es ein Laienzehntcn ist. Besondere Beschwerden über unrichtige Steuer-anlage Einzelner behalten sich die Eidgenossen zu prüfen vor. Der Zöllner zu Fnßach, auS demAppenzcllcrland gebürtig und daselbst von uns erschlagen, hat kleine Kinder hinterlassen und ist unSt<) Gulden schuldig geblieben. Man soll heimbringen, ob man letztere den armen Waisen schenken wolle.
Da der Landschrciber zu Rheineck ein Kleid verlangt, so ist man räthig geworden, die ll) Guldenam Zoll zu Fußach zu theilcu, die Hälfte den Kindern des Zollerö, die Hälfte dem Landschrciber ssstein Kleid zu schenken. Auf dem Tag zu Frauenfcld soll man darüber sich endlich erklären. «». Dcchaiüund Capitel zu Constanz haben sich verantwortet, daß die Boten dieses Tages daran ein Genüge hatten-Es ist ihnen daher bewilligt, daß sie die Zinse, Zehnten, Güter u. s. w., die sie und andere Priester imThurgan noch in Haft liegen haben, nach Laut des Friedensvertrags beziehen mögen, und daß die Verboteaufgehoben sein sollen. Sollte Einiges davon bereits bezahlt sein, so sollen die Schuldner nicht weiter darin"angesucht werden, doch sollen sie die BezugSkostcn nicht zu tragen haben. I»I». Der Bischof von Consta»;läßt anbringen, er werde auf einen der nächsten Tage persönlich erscheinen, um in Betreff der Koste"für Bewachung seiner Städte und Schlösser während des Krieges mit den Eidgenossen ein gütlich^Abkommen zu treffen, «r. Der Schulden, Nutzungen und Zinse wegen, die der Bischof zu Consta»; ;uTanneck im Thurgan und anderswo hat, ist beschlossen, daö noch darauf liegende Verbot aufzuheben-«Iii. Was die Bannbricfc betrifft, so ist mit der bischöflichen Botschaft geredet, daß alle Bännc, wei^nicht wegen Ehesachen und dergleichen ausgegangen sind, abgestellt werden bis zur Ankunft des Bischt-««». Ferner wird der Bischof gebeten, den armen Leuten, welche wegen Schulden im Bann sind,allgemeine Absolution zu geben, damit an jenen Orten Gottesdienst und Messe nicht gehindert werden-III Irrungen zwischen dem Bischof von Constanz und dem Abt zu St. Gallen, eines Falls zu Bischof;^wegen, auch zwischen beider Herren Leuten zu Horn und zu Güttingen, sollen schiedsgerichtlich "US-getragen werden, so daß jeder Herr ans seinen Leuten zwei Männer, diese vier, wenn sie nicht einigwerden, einen Obmann setzen zu gütlichem AuStrag. Sollte der nicht erhältlich sein, so mögen die Parteien