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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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October 1499.

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ausdrücklich auf diesen Tag angestellt; wolle er nicht dabei sein, so möge er ausstehen. Das hat er gethanund man ist mit Besetzung und Ordnung dcö Landgerichts fortgefahren, wie hernach folgt. «. Von denGefangenen, die in den drei Orten sind, soll aus jedem Ort einer fortgelassen werden, um das Geldzu holen, doch gegen das eidliche Versprechen, sich wieder zu stellen. T. Die Hauptlcutc von Schwhzhaben einen Gesellen, genannt der Brunnenmcister von Alterschwhl, guittirt um Zinse, die erst auf Mar-tiustag verfallen. Davon wollen wir nichts wissen. ,i. Der Vogt von Rhcincck berichtet, HauptmannUli zu Whl von Lucern, Hauptmann Custcr von Unterwalden und Hans Müller, Hauptmann von Glarus,haben vom einem armen Mann im Rheinthal, der den Feinden 60 Gulden Schatzgeld zu geben schuldigwar, die Schuld in Raubswcise genommen. Nun werde er von denen jenseits des Sees darum angesucht.Beschluß: Der Vogt soll sich für ihn verwenden, v. Der Tag, welcher zwischen den königlichen Rathenund unscrn Eidgenossen von Solothnrn der Grafen zu Thierstcin wegen in Basel jetzt gehalten werdensollte, wird abgesagt und auf St. Catharincntag nächsthin (25. November) verschobeu. -»v. Die GemeindeZukenricd vermeint, einen Zehnten dcö Spitals zu Bischofözcll zu besteuern; des Spitals Pfleger behaup-ten, er sei geistliches Gut und zur Nahrung der Dürftigen bestimmt, wogegen die Bevollmächtigten derGemeinde vorbringen, es sei ein weltlicher Zehnten und von weltlicher Hand erkauft. Auf dem Tag zuSt. Gallen soll die Entscheidung dieses Streits erfolgen, x.. Der Stadtschrciber von Zürich verlangt1 Gulden vom Landvogt und l Gulden für den Abschied, z. Des Fazmanns von Tägcrwcilcn Klage,daß ihm 43 Fuder Wein und anderes an fahrender Habe von den Hauptleuten im Schwaderloch undandern Zusätzern genommen worden sei, wird in den Abschied genommen, damit man in allen Ortenerkunde, wer ihn so beschädigt habe; das Gleiche soll auch der Landvogt im Thurgau erforschen, damitdem Beschädigten Ersatz geleistet werde. Der Landvogt bringt an, daß er mit seinem täglichen Soldvon 20 PlaPPart während der Kriegszcit, da er stets vier oder fünf Personen im Dienst haben mußte,nicht bestehen könne, sondern in großen Schaden gekommen sei, er verlange daher eine Erhöhung seinesSoldes. Darüber will man später Antwort geben. ».». Ordnung des Landgerichts, wie sie auf diesemTag ist angesehen worden: Das Landgericht ist nach Fraucnfeld gelegt. Die von Fraucnfcld bleiben wiebisher bei ihrem Wochengericht. Aber bezüglich der Sachen, die sich außerhalb der Stadt begeben, sowenn einer den andern übcrärrctc, übcrmähtc, überschnitte, auch um Erbe, Eigen, Schulden oder andereSachen, die von den Niedern Gerichten, welche allenthalben ihren Besitzern bleiben, ans Landgerichtgezogen oder appcllirt würden, sollen die von Fraucnfeld dem Landvogt sechs Männer, die ihm alsRichter gefallen, dargcbcn; er, als Landrichter, setzt sechs Männer aus der Landschaft dazu: diese mit-einander bilden das Gericht. Wenn aber der Fall das Blut berührt, so soll das Gericht besetzt werdenmit 24 Männern, wozu die von Frauenfeld sechs nach des Vogts Gefallen geben, die achtzehn übrigenvom Vogt aus der Landschaft genommen werden, edle oder unedle, wie es ihm beliebt. Und wie dievon Constanz bisher das Landgericht gebraucht haben, so soll es auch fortau geschehen bis auf Widerrufder Eidgenossen. Der Vogt soll den Gerichtsgcbrauch ermitteln und darüber berichten. ?»I». Jeder Botesoll zu Hause anfragen, ob man daö alte Laudgcrichtösicgel beibehalten oder ob man ein neues machenlassen wolle, oder ob der Landvogt siegeln soll. vv. Die gemeinen Kosten, die über die Büchsen gegangen,sollen von jedem Ort berechnet und auf dem nächsten Tag zu Luccrn zusammengetragen werden. «K«I DieBoten, die auf den nächsten Tag zu Luccrn kommen, sollen Vollmacht erhalten, einen gemeinen Friedenaufzusetzen, der allenthalben in dem gemeinen Thurgau verkündet werden soll. vv. Die Boten, die

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