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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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638
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October t-t99.

nieman nichts schuldig ze sin, dann der brieff mit siner Hand bezeichnet von Im Hab". H». Licstalbittet in Ansehung der treu geleisteten Dienste, man möchte ihm zum Ersatz einer in unscrm Dienst ihmgebrochenen Büchse eine oder zwei von den eroberten schenken. Daö will man heimbringen und sie bedenken,damit sy Jr guten truwen crgetzt werden", Dem Vogt zu Baden wird geschrieben, daß er aufAbgang des Herrn Hanö von Jsnach dessen nächste und rechte Erben, nämlich die Kinder des Götz Schult-heiß von Zürich, in dessen verlassenes Gilt einsetze und ihnen daö überantworte gegen Tröstung, einemallfälligcn Ansprccher vor der Eidgenossen Boten zu antworten. z. Daö Pulver und Zeug, so man indiesem Krieg beim Bürgermeister Merz genommen hat, soll Jedermann ohne Verzug bezahlen und dieSumme aufschreiben, damit ans nächstem Tag selbe zu gleichen Thcilen verlegt werden könne, wie schonvorhin beschlossen worden. Da es mit großen Kosten verbunden wäre, die Büchsen, die allenthalbenin diesem Krieg erobert worden, an einen Ort zusammen zu führen, so ist beschlossen, Zürich und Bernsollen zwei ehrbare Männer abordnen, um dieses Geschütz allcnthalbeu zu besehen und abzumessen, dannin ein Verzeichnis; zu stellen, damit man es gebührlich thcilen könne. »»». Auf dem Tag zu Fraucnfeldsoll man auf daö Begehren der ehrbaren Leute zu Altishausen im Schwadcrloch vor Constanz, man möchteihre Kirche mit einem eigenen Priester versehen, antworten. I»I». Auf Begehren des BiscbofS zu Scnöist beschlossen worden, das französische Geschütz, welches zu Solothnrn steht, da nun doch der Kriegbeendet ist, wieder heimführen zu lassen; den Büchscnmcistcrn, Hauptlcutcn und Reisigen, die den Eid-genossen zu Ehren und Dienst mit herausgekommen sind, will man im Namen gemeiner Eidgenossen ütltl Gul-den schenken. Bern und Frciburg haben ihren Theil daran bereits gegeben; denjenigen Orten, die nochnichts gegeben, gebührt es jedem 5(1 Gulden daran zu geben. Des Boten von Schwyz, der allein keineVollmacht gehabt, hat man sich gemächtigt. Daö Geld soll von des von Baldcgg Schatzgcld genommenund denen von Solothnrn übergeben werden, damit sie es mit Rath des Bischofs von Scnö unter jenevcrthcilcn. re. Auch wird beschlossen, die Entschädigung für den Schcrcr des Herrn Galcazzo nach demAbschied von Basel aus dem Schatzgeld des von Baldcgg zu nehmen. «I«I. Der Landvogt im Thurgau hatUntcrrichtung begehrt, wie er sich gegen die von Eonstanz und Andere von der Gegenpartei zu verhaltenhabe, hinsichtlich der Zinse, Zehnten, Schulden und liegenden Güter, die im Krieg eingenommen, ver-braucht oder verkauft worden. Hierauf ist ihm eine Copic des Friedensvertrags gegeben und befohlenworden, sich nach diesem zu halten. Insbesondere soll er, nach Laut desselben, Jeden zu dem Seinenkommen lassen und Niemandem gestatten, der Gegenpartei ihre liegenden Güter, Zinse, Zehnten, Häuser,Schulden u. s. w. vorzuenthalten, ob auch Einer solche von dem Landvogt oder den Hauptleutcn gekauftund bezahlt hätte, sondern es soll solchen gegen den Landvogt oder den Hauptlcutcn das Klagrccht vor-behalten sein. Um Wein, Korn, Haber n. dgl. dagegen, so von der Feinde Zehnten oder Gütern abge-führt und noch vorhanden oder verbraucht waren, ist man nach dem Frieden der Gegenpartei nicht zuantworten schuldig. Ebensowenig um Häuser oder Scheunen, die vor dem Frieden abgeführt worden; wasaber durch den Frieden ergriffen und vorhanden geblieben ist, es sei liegendes oder fahrendes, soll seinemEigenthümcr wieder werden, v«. Die Gefangenen wird der Landvogt angewiesen gegen eine gewöhn-liche Urfehde loszulassen, wenn sie Atzung und Kosten bezahlen. ». Uebcr die Besetzung und Ordnungdes Landgerichts und der hohen Gerichte im Thurgau soll man auf nächstem Tag daö Erforderliche fest-setzen; wenn inzwischen Fälle vorkommen, welche die hohen Gerichte betreffen, so soll der Landvogt selbean sich ziehen. 55. Der Landvogt hat weiter angebracht, die Hauptlcute haben einige liegende Güter