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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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August 1499.

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bis auf 29,99t) Gulden, welche der Herzog von Mailand den Eidgenossen darum geben und in zweiTerminen bezahlen will. Dazu will er unö ausrichten die 8999 Gnldcn Brandschatz für daö Wallgan,die 1199 Gnldcn für den Brcgcnzcrwald, die 499 Gulden für Dornbirn, in Summa 29,599 Gulden.Ferner anerbietet er, mit den Eidgenossen eine ewige Vereinigung einzugehen und eine ewige Pension, wieer vorhin den vier Orten zugesichert, ohne Verpflichtung zu gegenseitiger Hülfe zu bezahlen, welchen Antrager zu bedenken und auf nächstem Tag zu beantworten bittet,mit allerlei anzöugnng, das Er vns lid-licher vnd füglichcr she, dann ob der küuig zu frankrich oder der Vcnedigcr an dem End vnser Nach-purcn würden, vnd vil ander mchnungcn, die wol zu bedenken sind, als iedcr bott weif zu sagen",e. Heimbringen, wie wir uns mit Straßburg, Colmar und Schlettstadt halten wollen. «I. Auf dasBegehren der mailändischcn Botschaft, den gegenwärtigen Krieg zu vermitteln, haben die Eidgenossenfolgende Begehren gestellt: i) Gemeine Eidgenossen und alle ihre Untcrthancn, Zugehörigen und Ver-wandten, .geistliche und weltliche, sollen bei allen ihren Privilegien und Herkommen gelassen und wedermit dem Kammergcricht, noch andern ausländischen Gerichten fürgenommcn werden. Schon anhängigeProcessi sollen unter Kostens- und Schadensersatz abgcthan, auch sie aller Steuern, Anschläge, Tributeund Auflagen erlassen werden. 2) Die Stadt Konstanz, wohin sie ohnehin als nach dem Sitz des Bisthumöund nach einer innerhalb dem Kreis und Zirkel der Eidgenossenschaft gelegenen Stadt vielen Verkehr habenmüssen, soll ans dem schwäbischen Bund entlassen und fürdcrhin in keinen ausländischen Bund mehraufgenommen, sondern als freie Mittelstadt wie von Altcröhcr belassen werden. 3) Die Eidgenossenschaftsoll bei allen ihren Eroberungen in diesem Kriege bleiben, auch sollen alle Güter und Rechte in feind-lichem Land, welche den Eidgenossen oder ihren Zugehörigen gehörten, ihnen wieder werden, ohne allenAbtrag, als ob der Krieg nicht gewesen wäre. 4) Den Eidgenossen soll für allen Schaden, den sie indiesem unbilliger Weise gegen sie begonnenen Krieg erlitten, Entschädigung und für die unmenschlichenund unchristlichen Ehrvcrletzungen Genugthuung geleistet werden, s) Wenn der römische König und die,welche es berührt, auf diese Punkte eintreten wollen, so sind die Eidgenossen bereit, über viele weitereIrrungen und Streitigkeiten, welche noch zu beseitigen sein werden, an gelegenem Orte ferner zu unter-handeln. Actum auf dem gehaltenen Tag zu Schaffhanscn Dienstag vor Laurcutii (6. August) Anno 1499.v.Die Artikel durch den römischen künig der französischen Botschaft zugeschickt, die sin Maiestät zuHinlegung dieses kricgs begehrt." si Alle Neuerungen, welche die Eidgenossen mit dem grauen Bundund andern vorgenommen, sollen abgcthan und jeder Thcil in seinen Besitzstand vor dem Krieg hergestelltwerden, denn sonst möchten sich die Eidgenossen zu aller deutschen Lande Regierern machen, so daß wederKönig noch Kaiser mehr nöthig wäre. 2) Die Eidgenossen, so vom Reich herkommen, sollen dem Reichschwören und dem Reich ihre Pflichten leisten, nichtsdestoweniger aber ihre Bünde mit den Eidgenossen,so von Oesterreich herkommen, behalten, in der Weise, wie die Bundesgenossen des schwäbischen Bundesihren Bund in Ruhe und Gehorsam gegen das heilige Reich halten. Die Eidgenossen, welche vonOesterreich herkommen, haben den Eid der llntcrthänigkcit nicht zu schwören, sondern nur sich nach Ge-rechtigkeit und in Ruhe zu halten, dann werden der König und daö heilige Reich sie in Schirm nehmenund den Frieden, den jene vordem mit dem HauS Oesterreich gemacht, handhaben und befestigen. 3) DieEidgenossen, welche den ersten Anlaß zum Krieg gegen das heilige Reich gegeben, sollen gestraft werdennach Erkenntnis der Rcichöständc. L. Zu Bericht der gegenwärtigen vffrur sind die nachgcschriben artikclvff beider teil wideranbringcn abgcrett": r) Die sechs Gerichte im Prättigan, welche dem König als Erz-