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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Juli 1499.

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geliehen; nun haben aber die Hauptleute im Schwaderloch denselben Zehnten dem Hauptmann StoffelSnter geliehen. Antwort: Der Vogt soll den Zehnten dem Hans Huber lassen; die Boten, welche nachFrancnfeld kommen, um die Büchsen zu thcilen, werden den Stoffel Snter entschädigen, daß er klagloswerde. I». Auf diesem Tag ist eine Botschaft des Gotteshauses Wettingcn mit dem Vogt zu Badenerschienen und hat sich beklagt, daß der römische König dem Gotteshaus einen Zehnten unterhalb Baselentfremdet und selben dem Grafen von Thierstein für eigenes Gut übergeben habe. Hierauf wird einhelligbeschlossen: Wo man in der Eidgenossenschaft unserer Feinde Gut, es gehöre Gotteshäusern oder Andern,findet, so soll man es zu gemeiner Eidgenossen Händen in Haft legen, dann das Gotteshaus Wettingenvorab daraus für seinen Verlust entschädigen, das Ncbrige zu gemeinen Händen behalten. «. Der Vogtim Thurgau hat geschrieben: Die von Weinfclden seien unser» Feinden viel schuldig; da er nun dieseSchulden zu gemeiner Eidgenossen Händen habe einziehen wollen, so sei ihm das von Zürich gewehrt wor-den, welches meine, jenes Gut gehöre ihm allein. Antwort: Er soll der Feinde Gut zu Weinfclden zugemeiner Eidgenossen Händen einziehen. «R. Gemeiner Eidgenossen Boten haben auf diesem Tag demAmmann im Oberdorf und dem Oswald von Rotz das Zchntchcn zu Horn zu Händen zu nehmen erlaubt.«. Auf diesem Tag erscheint Junker Martin von Starkenbcrg, der auf dem Schlosse Stühlingen gewesen,und klagt: Als er Stühlingen den Eidgenossen übergeben habe, sei ihm zugesagt worden, man werde ihnmit Leib und Gut ohne Entgelt abziehen lassen. Nun haben ihm aber die Unser» seine Habe und Gutentwert, so daß er mit Frau und Kindern in Noth gerathc. Beschluß: Man soll mit dem Abt von St. Gallenreden, daß er um unsertwillen ihm eine Pflegschaft gebe; auf dem nächsten Tag soll man zudem ant-worten, wie man ihm das wider unsere Zusage entfremdete Gut ersetzen wolle, ob aus der Loskaufs-snmme des von Baldcgg, ob aus Brandschätzcn, oder wie. L. Die Knechte, die jüngst in den Zusatzan die Steig bei Mayenfeld verordnet worden sind, werden während der Erntezeit in Zusatz nach Schaff-hausen geschickt, mit Einwilligung derer von Bünden. K. Die von Zürich erklären, daß/ die Grafschaft imKlettgan mit dem Schloß Küssenberg ihnen mit ewigem Burgrecht verbunden sei, und begehren, daß man siebei diesem Burgrecht bleiben lasse. Es ist aber von allen Orten einhellig erkennt, weil gemeine Eidgenossendas Schloß Küssenberg und die Grafschaft im Klettgau eingenommen haben, so wollen sie selbe auch mitaller Nutzung behalten. Der Vogt von Küssenberg soll in Beisein des Vogts von Baden die Leute daselbstund in der Grafschaft Klettgau zu gemeiner Eidgenossen Händen schwören lassen. I», Auf diesem Tag istdes Herzogs von Mailand Botschaft erschienen und hat zuerst weitläufig erörtert, wie ihrem Herrn derKrieg zwischen uns Eidgenossen, den Bündnern und dem römischen König, zwischen Völkern gleicherdeutscher Zunge leid thuc; er habe deshalb bei beiden Parteien geworben, daß man ihm Vollmacht gebe,den Krieg durch Vermittlung abzustellen. Mittlerweile habe der Allmächtige den Eidgenossen Sieg undRuhm gegen ihre Feinde verliehen, was ihm sehr erfreulich sei. Beide Parteien haben ihm erlaubt, in dieSache zu reden und, wenn er Mittel finde, die Sache gütlich beizulegen. Nun habe der Herzog seine Bot-schaft zu den Eidgenossen gesendet, um zu vernehmen, was ihre Anmuthung und ihr Begehren gegenüberdem römischen König sei, oder wie sie wollen, daß man die Sache zu Händen nehme. Sobald er, der mai-ländischc Bote, ihre Ansichten und Begehren kenne, werde er sich zum römischen König verfügen und bittedann, ihm einen Geleitsmann bis auf unsere Gränze mitzugeben; er werde weder Mühe noch Kosten sparen,um diesen Krieg zu einem für die Eidgenossen befriedigenden Vergleich zu bringen. Jeder Bote soll dieseEröffnungen heimbringen und Rath Pflegen, was für Forderungen wir an den römischen König stellen