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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Juni !499.

gestraft werden. II. Letzterer soll auch die Spielleute zu Rheincck bezahlen. im»». Ein Streit zwiscbenHauptmann Zurkindcn und dem Hnbcr von Einbrach nm ein Rotz wird nach Schaffhauscn zu Recht verwiesen, in». Etliche Knechte von Bern und Frciburg haben etwas Gut in Savovcu niedergeworfen, inder Meinung, cS sei Eigcnthum derer von Ulm oder Augsburg. Die Kauflcutc vou Nürnberg fordernaber selbes als das ihrige, das unter der Eidgenossen verschriebenem Geleit gegangen sei, heraus. DieseSache wird uach Beru vor Recht gewiesen. «»«». Zwei Knechte aus dem Sarganscrland babcn eiucu abGutenburg gefangen, nämlich den Thomas Jetzcr; sie begehren nun, man möchte ihnen denselben lassen.Da die Boten dafür keine Gewalt haben, so wollen sie das Begehren heimbringen und später antworten.Inzwischen soll der Vogt den Gefangenen verwahren; den Knechten soll des Fangeö wegen ctwaSFreundschaft erwiesen werden. Z»>». Von Adam FlüelcrS und Anderer wegen, die in der EidgenossenNöthen wund geworden, soll man heimbringen und zu Tagen antworten, ob mau gemcinlich oder scdcSOrt für die Seinen die dicSfälligcn Kosten tragen wolle. izii- Dem Vogt im Oberland ist aufgetragen,dem Gesellen, dem daö Roß vor einer Büchse ertrunken ist, angemessene Entschädigung zu leisten, vi». AufAnbringen dcö Vogtö im Oberland iu Betreff des Siegels des Gotteshauses PfäfcrS wird ibm befohlen,Niemanden etwas siegeln zu lassen, denn mit seinem eigenen Jnsicgcl. 5«. Die Regenten und Pfleger dcSGotteshauses PfäfcrS sollen den Zehnten von Männcdorf von den 5t1 Gulden Korn- und Weingelb, wofürderselbe dem Eberhard von Hiuwcil versetzt war, lcdig machen. II. Heimbringen, was man dem VogtMuhcim thun wolle an seine Kosten von 4 Gulden, da er Einen berechtigen wollte, welcher ihn beschimpsthat. im. In Betreff der Gefangenen zu Baden und besonders des Hans von Baldegg haben einige Bote»Gewalt, für deren LoSlassung zu stimmen, die mchrcrn aber nicht. Daher soll man sich bedenken u»bauf nächsten Tag zu Baden, Mittwoch nach St. Johann Baptist (27. Juni), mit Vollmacht antworten.Jeder Bote soll insbesondere die dringende Bitte Lucernö deö Peter Russen wegen an seine Obern bringt»,w. DaS Gut der Feinde, das zu der Eidgenossen Händen iu Verbot gelegt ist, soll so bleiben; auchsollen alle AmtSlcutc der Feinde Gut zu unfern Händen einziehen, n n. Den Landammann im Thurga»,genannt Fcdcrli, haben die Eidgenossen abgesetzt und an seiner Stelle den Nüttimann, der unsers Herr»von Au Ammann gewesen, zu einem Landammann gemacht, auch dem Landvogt geschrieben, daß er ih"beeidige. Da der Vogt im Rhciuthal eine Weisung verlangt hat des Weines wegen, der noch Z"

Nheineck und Thal liegt, so wird ihm befohlen, Niemanden mehr anders Wein zu geben als gegen baarcBezahlung zu Hauben der Eidgenossen. Der gleiche Vogt bringt an, die Hanptleute zu Rheincck n»^

Berncgg seien zur Zeit nicht einig. Daher hat man ihnen bewilligt, einen obersten Hauptmann zn nehme»,damit Friede und Einigkeit unter ihnen hergestellt werde, n«. Auf daö Anbringen Zugs, daß die vo»WaldShnt von ihnen und sie von uns einen Gefangenen zu lösen begehren, hat man ihnen einen gestattet,nämlich den Balthasar Schorcr von Thiengcn. »iiiii. Jeder Bote soll heimbringen und auf nächstesTag zu Baden antworten, ob man den Noggenbach gegen eine Schätzung von t00 Gulden und Ersahaller aufgelaufenen Kosten loslassen wolle. Der Bürgen Namen sind - Jacob von Hcrtcnstcin, Jacob vo»Ninach, Hanö Rudolf Segesscr, Hanö Segcsscr, Hanö Effingcr, Hofmeister vou Königsfeldcn, Easpa''Frei, HauS zum Engel. I»I»I»> Auf daö Begehren dcö Probsts zu Klingnau, man möchte dem W""und Kernen, so er den Hauptlcutcu zu Koblenz habe geben müssen, eine Schätzung geben, hat man eint»Mütt Kernen um 3t) Schilling und einen Saum Wein um 3 Pfund angeschlagen. Denen vo»

Baden wird über ihr Verlangen, daS zu Baden verbotene feindliche Gut zu ihrer Stadt Händen zieh"'