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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Juni 1499.

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an ihm für die Kosten erholen könnten, den sie ihrer Verwundung vor Thicngen wegen in der Eid-genossen Dienst erlitten haben. Schultheiß, Rath und Gemeinde der Stadt Baden bringen an, esfallen einige besondere Personen feindliches Gut in ihrer Stadt an, während sie doch glauben, daß solchesihnen zu Händen gemeiner Stadt zugehörcn soll. Hierauf ist erkennt, daß an denjenigen, welche vonuns Brief und Siegel und Geleit haben, solches gehalten werden soll; ebenso sollen Gülten und liegendeGüter unverändert bleiben, laufende Schulden der Feinde dagegen sollen unsere Vögte nnd Amtleute zugemeiner Eidgenossen Händen aufschreiben, v. Denen von Baden ist erlaubt, ihr Fähnlein von Coblenzhcimzunchmcn vnd daruff angesehen ein gemein vcnlh, rott mit cim wissen crütz daselbö hin zc thunvnd gemeinen gscllcn gschribcn, das zu besetzen". Hv Denen von Bern wird ihr Begehren, daß manden Herrn von Brandis in ihrer Stadt lasse, abgeschlagen. Man soll heimbringen und antworten, wasman mit ihm handeln wolle, damit man seiner los werde, Der Vogt Hans Stucki berichtet, dasSchloß Küssenbcrg habe 325 Stuck 6 Maunwcrk Heu, 4 Jucharteu Neben, 4 Juchartcn Acker, Gericht auf18 Pfund, Tagwcn, Hühner, Eier. Auf nächsten Tag soll man antworten, ob man das Schloß verbrennenwolle oder nicht; biödahin sollen die Nutzungen noch genauer erwahrt werden, Heimbringen, ob mandem Peter Gicl das Korn, Heu u. s. w. in dem Schloß und den Dörfern Nieder- und Oberwangcn lassenwolle. Junker Gerold und Hans (Mchcr) von Knonau lassen anbringen, es sei in ihren Gerichtenein Bettler gestorben, hinter dem habe man bei 19(1 Hallcr gefunden; auch habe eine Jungfrau auf einemAcker 5 Gulden gefunden; das habe der Vogt von Baden der Oberherrschaft wegen in Haft gelegt,Gerold und Hans von Knonau aber meinen, es soll ihnen gehören. Heimbringen. »,». Da unsereKnechte bei den Wirthcn zehren nnd ihnen dafür nichts geben, soll jedes Ort die Seinen anhalten, dieWirthe zu bezahlen, auch ihnen kein geraubtes oder anderes Gut für ihre Schulden einzusetzen. ?»H». Dagemeldet wurde, daß eidgenössische Knechte abermals zum König von Frankreich ziehen, so ist beschlossen,daß jedes Ort solches den Seinen verbiete und sie im Bctretungöfall am Leibe strafe, e«. Auf nächstenTag soll man antworten in Betreff der Nutzungen der Vogtci Blatten und der Güter des von Ramstcin,worüber die VII Orte uncinö find. Der Abt von St. Gallen soll deshalb seine Botschaft nach Badenschicken. Der Glarner Hauptmann ist ohne Wissen des Vogts im Rhcinthal über den Rhein gezogen.

Deshalb wird an Glarus geschrieben, seinem Hauptmann solches abzustellen. Auch soll er nicht Gewalthaben, unfern Feinden Geleit zu geben, wie er gethan hat. vv. Alle Orte werden ernstlich crmahnt,ihre Zusätze allenthalben vollzählig zu halten. N. Auf Anbringen des Vogts von Rhcincck, betreffenddie Vogtei Blatten und die Güter deö von Ramstcin, wird demselben befohlen, die Güter des vonRamstcin, der unser Feind ist, zu unfern Händen zu nehmen und seine Leute uns schwören zu lassen.Dem Abt von St. Gallen ist geschrieben, einen andern Vogt dahin zu schicken. K-x. Der Vogt zuRhcincck bringt an, er habe etlichen Männern, die früher in der Vogtei für Todtschläger verrufen worden,freies Geleit gegeben, die haben es aber an ihrer Widerpart gebrochen, weshalb er sie strafen wolle.Jene läugncn und begehren Geleit zur Rechtfertigung, was ihnen unter Vorbehalt der Tröstung für dieKosten gegeben ist. I»I» Auf Anbringen des Vogts zu Rhcincck in Betreff Dornbirns ist erkennt, daßder von Grüncustcin den Brandschatz geben soll nach seinem Versprechen. Denen von Dornbirn aber sollman weder das Dorf verbrennen, noch sie sonst weiter beschädigen. Ri. Demselben Vogt wird befohlen,von Solchen, die in unserm Krieg sterben oder umkommen, keinen Fall zu nehmen. Kein Haupt-

mann soll Gewalt haben, Geleit zu geben ohne des Vogts von Rhcincck Willen. Wer solches thut, soll