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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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August 1498.

«515.

Lucern.

29. August Mittwoch »ach P-lagiil.

Gtaatsarelilv Luccr»: Luecrnerabschiedesammlung. ('..!>?.

Boten: Zürich. Eunrad Schwcnd, Bürgermeister. Bern. Bcurich Hczcl; Bartholomäus May-Uri. Bogt Beruer. Schwyz. Bogt Schiffli. Untcrwaldcn. Ammann Zumbüel. Zug. Bogt Jtc«Glaruö (niemand anwesend). Frciburg. Wilhelm Ryff. Solothuru (nicht angegeben). Lucern.Hanö Ruß, Schultheiß; Hans Sunncnbcrg; Jacob Brambcrg.

»». Auf Ansinnen derer von Appenzell, Rothwcil und des Grafen Georg von Sarganö ist der Achtund anderer bisher unanögctragcncr Artikel wegen, woraus den Eidgenossen fast Unruhe erwachsen ist-von diesem Tag dem römischen König neuerdings geschrieben, er möchte endliche Antwort geben und dieUngnade abstellen. Rothwcil wird angewiesen, das Schwören und die Zahlung des gemeinen Pfenningsaufzuschieben, bis der König auch von des Gotteshauses Rottcnmünster wegen antwortet. I». Der Al'tvon St. Gallen verlangt durch seine Botschaft der Eidgenossen Rath, da der römische König ihm ">seinem Streit mit der Stadt Constanz, des Landgerichts im Thnrgan wegen, auf St. NiclanStag so>ihn selbst Tag gesetzt habe. Auf dem nächsten Tag will man antworten. Zwischen denen von Sa>und denen von GambS waltet Streit um einen Wcidgang, weswegen sie gegen einander ans letzter Jslss'rcchnnng gewesen sind und da erlangt haben, daß jeder Thcil zwei unparteiische Männer zum Strcüsetzen, und im Fall sie nicht gleiche Urthcilc sprächen, unser Bogt zu Sarganö Obmann sein soll.beklagen sich die von Sar, daß die von GambS die Ammänner von Schwyz und Glaruö dazu gcnom>>w"haben, welche als Obcrhcrrcn nicht für unparteiisch erachtet werden können. Beschluß: Die Boten so»Schwyz und GlarnS sollen heimbringen, daß die Ihrigen die von Sar bei ihrem Brauch lassen «-'derdann unparteiische Männer zusetzen sollen. Auf dem Tag zu Einsicdeln sollen sie sich darüber erklären-«I. Auf diesen Tag sollte man antworten, ob man die Knechte, die bei dem römischen und bei dc>"französischen König sind, durch Boten oder Briefe hcimmahncn wolle. Run aber die mchrcrn Orte wederBoten noch Briefe schicken wollen, so soll man die Sacheim besten ruwcn" lassen. «. In Betreff desSpans zwischen den fünf Orten Zürich, Lneern, Uri, Unterwaldcn und Zug auf der einen, SchwyzGlarus auf der andern Seite, des Zolls zu Sarganö wegen, soll nach Laut der Mahnung jedesseine Boten zu Einsicdeln haben. Zürich gibt den Redner, Lneern und Uri geben die Zugesetzten, U»terwalden und Zug die Rathgebcr.

<5I«5.

Freibnrg.

»51. Atlgllst (Freitag nach »ncvllalioina ^o>>a»ni»>

Staatöarcliiv Bern Allgemeine eidgenössische Abschiede. N. l««.

Bern und Solothurn.

In Folge des Abschieds von Freitag nach erscheinen beider Städte Anw»

wieder vor dem Rath zu Frciburg. Bern verantwortet sich wegen der dem Zöllner zu Aarbcrg gcgcbc'^