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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Juni 1498.

weil der verstorbene Priester von seinem Lchcnhcrrn Gewalt und Zulassung gehabt, das Seine zu ver-schaffen, Darauf wird schriftliche Antwort verlangt. Iii». In Sachen der Schwizer im Rheinthal gegenJunker Marens von Embö und Junker Rudolf von Rappcnstein ist dem neuen Vogt zu Rhcineck befohlen,ein unparteiisches Gericht zu halten, wo Jedermann seine Klage und Antwort anbringen möge. Findesich dann aber Jemand durch das Urtheil beschwert, so möge er an die Vit Orte auf die Jahrrechnungnach Baden appelliren. Wird auf der Schwizer Klage keine Antwort gegeben, so mag man nichtsdesto-weniger in Form Rechtes nrthcilcn. Hiermit sollen alle vorangegangenen Urthcile aufgehoben sein.II. Den Karthänsern zu Illingen ist bewilligt, das Dorf Untcrncunforn mit GcrichtSzwang unsererHerrlichkeit ohne Schaden einem Edelmann zu verkaufen, Da Einer aus dem Gericht zu Bischof-

zcll vor unfern Vogt im Thurgan appellirt hat, so ist demselben befohlen, die Appellation nicht anznnchmcn,da die Gerichte zu Bischofzcll nnö nicht angehören. II. Die am Monstcin, denen 150 Gnldcn gegebensind, um den Weg zu machen, verlangen zwei Röcke zu Besserung des Aecordö. DaS will man heim-bringen. »»»»»». Der Vogt zu Rheincck hat Rechnung abgelegt. Sein Einnehmen betragt 578 Guldenk>/z Schilling, sein Ausgeben um Reife, Binden der Fässer und Fnhrlohn für den Wein, acht neueFässer und Dangen und andere Auslagen für den Wein 47 Pfund 10 Schilling 1tll/z DcnierS, fürden Weg am Monstein 150 Gulden, sein Neitlohu und anderes Summa 44t Gulden st Schilling. Erbleibt schuldig 137 Gulden 3>/z Schilling. Davon betrifft jedem Ort 19'/z Gulden. ,»»». Der Vogtzu Baden soll die bösen Wege in der Grafschaft machen lassen. «»«». In Betreffs des Streits zwischendem Vogt zu Baden und denen von Menningen des HcuzehntcnS wegen wird Zürich gebeten, den Par-teien einen rechtlichen Tag zu setzen. y»H». Zu Rhcineck liegen noch 440 Saum Wein. Jeder Bote sollheimbringen, ob man den verkaufen wolle oder nicht. «Zii» Den drei Orten ist der Blatten wegen obRorschach geantwortet, sie möchten die Ansprache, die sie an den Abt von St. Gallen zu haben meinen,gütlich oder rechtlich von ihm fordern; was ihnen Gutes begegne, möge man wohl leiden. n. DemLudwig Wcltcr ist seine Öffnung zu Kräften erkennt gegenüber denen von Tösi, Gachnang und ElggawHanS Jcgcr von Arbou verlangt sich zu rechtfertigen vor dem Abt zu St. Gallen und Herrn JacobPehcr oder noch lieber vor den IV Schirmortcn, da er in Tröstung genommen ist, weil er geredet, mausoll au einer Kirchwcihe Einem von Lindau nicht den Vortanz lassen, weil sie so schmählich über dieEidgenossen reden. II,. Der Vogt in den Acmtcrn hat Rechnung abgelegt. Sein Einnehmen ist 391 Pfund18 Schilling, sein Ausgeben 117 Pfund 5 Schilling, bleibt schuldig 274 Pfund 13 Schilling, betrifftjedem Ort 45 Pfund 15 Schilling, »m. Der Vogt im Thurgan hat nach seinem Einnehmen und Aus-geben jedem Ort 13 Rollcnbatzcn gebracht, vv. Die von Dicsicnhofcn geben jedem Ort 9 Guldenund 1 dicken Pfenning. Der Vogt im Oberland hat nach seinem Einnehmen und Ausgeben jedem

Ort 85^/z Gulden gegeben. Ihm ist befohlen, von dem Grafen zu verlangen, dasi man die Markenzwischen beiden Grafschaften untergehe und nnö den Tag, den jener hiczu setzt, zu melden, damit wirBoten hinschicken können. Den Zoll soll er von denen von Schwhz und GlaruS nehmen. Dieselben mögendaS angefangene Rcchtsvcrsahren fortsetzen, wenn sie das beschwert. Die, welche den Zoll entführt haben,soll er an Leib und Gut strafen, Jeder Bote soll heimbringen, ob man dem Schultheißen zu

SarganS gemalte Fensterscheiben geben wolle oder nicht, z?. Der Vogt zu Baden gibt jedem Ort54 Pfund 10 Schilling, darin sind 23 Gulden 3 Ort in Gold, 1 Gulden für 2 Pfund gerechnet.

ES geben jedem Ort die Büchsen von Mellingen 3l Pfund, Klingnan 3 Pfund, Brcmgartcn