Juni 1498.
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teli, ein Lehen berührend, ist erkennt, daß der Weingarten, genannt vinea plann, Lehen sein soll nachdem Urthcil, das der Möttcli vor die Eidgenossen appcllirt hat; es ist nämlich gesprochen, daß er übelappcllirt habe. «. Der Streit zwischen Christoph Weibcl, Kirchherrn zu Wallcnstadt, und Bernard Blaarcrvon Wartcnsee eines Zehntens wegen ist gütlich dahin verglichen, daß Blaarer von den betreffenden Güterndem genannten Kirchherrn und seinen Nachkommen alljährlich 39 Schilling Haller geben sott. DemVogt in den freien Acmtern soll man geben, was im Urbar steht. Denen von Zurzach wird befohlen,den Sonntag von Aarau seiner Ansprache wegen innert Monatsfrist nnklagbar zu machen, x. Auf Sam-stag nach St. Bartholomäustag (25. August) sollen gemeiner Eidgenossen Boten zu Baden sein, um inherkömmlicher Weise in den Acmtern die Eide einzunehmen. Denen von St. Gallen ist geschrieben,den Merz, ihren Bürgermeister, als Obmann in dem Streit um das Geleit zu Baden und den Zoll zuKloten anzuweisen, daß er bis St. Vcrcncntag (1. September) die Urtheilc entscheide. Mit dem Botenvon Zürich ist geredet, damit von dorther das Gleiche verlangt werde, x. Nach Inhalt des Urbarswird gefunden, daß das Fahr zu Windisch in die Herrschaft Baden und nicht an Bern gehöre. Dochläßt man, den hergebrachten Rechten der Herrschaft Baden ohne Schaden, die dort aufgesetzte Ordnungbleiben. Der Fahrlohn soll in Badenerwährschaft entrichtet werden, Die Boten von Bern habenangebracht, die Eidgenossen der übrigen Orte haben auf der Jahrrcchnung mancherlei zu verhandeln,was Bern nicht berühre. Deshalb wird auf Heimbringen ausgemacht, diese Sachen sollen allemal in denersten acht Tagen vorgenommen werden. Auf den nachgehenden Sonntag sodann soll der Bote von Bernzur Rechnungöabnahme in Wettingen eintreffen und darauf soll man dann die gemeinsamen Geschäftebehandeln. Jedes der übrigen Orte soll daher seine Vögte und Leute weisen, in der ersten Woche derJahrrechnung zu erscheinen. Des Geleits wegen ans der Ncuß bei Mellingen ist erkennt, daß esbei dem vor zwei Jahren aufgestellten Tarif sein Verbleiben haben soll. Dabei wird dem Gelciter beiseinem Eid befohlen, die Schiffe nicht vorbei fahren zu lassen, bis das Gcleitgcld bezahlt ist. »,«>. DesLäufstö halben zu Eoblcnz ist erkennt, daß das Fahr daselbst frei sei und Jedermann sein Gut fertigenund führen lasseil möge nach seinem Nutzen und Gefallen. I»ß». Die Boten der vier Schirmorte desGotteshauses St. Gallen haben beschlossen, daß in Zukunft jeder Hauptmann auf der Jahrrcchnung zuBaden Rechnung ablegen und Bezahlung thun soll. ev. Schwhz und Glarus sollen an ihre Hauptlcutebringen, daß sie die Bezahlung ohne Verzug leisten sollen, wie das zu Luccrn abgeredet ist. Bon
der gefangenen und „abgcthanen" Leute wegen zu Zurzach und in der Grafschaft Baden ist erkennt,daß nach Inhalt ihrer Urtheile ihr Gut, liegendes und fahrendes, das einer Oberherrschaft zugesprochenworden, mit Vorbehalt der Schulden, eigenes und nicht vermachtes Gut sei. Der „Stcllinen"
(Marktstände) halben zu Zurzach ist erkennt, daß diejenigen, welche von der Elle schneiden, fremde undeinheimische, auf dem obern Haus feil habeil, die, welche sammethaft verkaufen, in dem untern HausWin sollen, tl. Auf Anbringen der Stadt St. Gallen in Betreff der Späne um die Lehen des Spitalswird dem Abt geschrieben, er möchte der Stadt ihren Spital gütlich leihen. Glaube er das nicht thun zukönnen, so mögen beide Thcitc ihren Vertrag von Herrn Cunrad Schwend, der selben gemacht, erläuternlassen. Je nachdem der Abt antwortet, mag man in der Sache weiter handeln. KK. Auf Anbringenderer von Bern, der Bischof von Konstanz vermeine, einen in ihrem Gebiet zu Hindclbank verstorbenenPriester zu erben, während dessen Kinder bitten, das abzustellen, wird dem Bischof geschrieben, er möchtedo>l seinem Begehren abstehen und die Eidgenossen bei ihrem alten Herkommen bleiben lassen, besonders
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