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Juni 1498.
dicsc Höfe geschwächt werden. Da auch die von Appenzell Briefe nm diese Höfe haben sollen nnd mandeshalb noch nicht gcnan weiß, ob selbe an den Stein zn Rhcineck oder den Appenzellem gehören, st'soll jeder Bote das an seine Herren bringen und soll man ans nächstem Tag darum verhandeln. « . DemBogt zn Baden wird befohlen, dem Probst von Zurzach und seinem Kapitel auf ihr Verlangen dendritten Thcil eines Zehntens zu Coblcnz nach Lchnrccht zn leihen, ß. In Streitigkeiten zwischen denenvon Nhcineck und Thal in Betreff ihrer GerichtSmarkcn ist erkennt, daß jede Partei zwei ehrbareMänner im Rhcinthal, zn St. Gallen oder unter den GottcShanslcutcn wählen, dann den Bogt zuNhcineck als Obmann nehmen nnd diese nach eingenommenem Augenscheine und Anhörung der Par-teien den Streit endgültig entscheiden sollen. Die von Rhcineck sprechen den Abt von St. Gallen umetwas Gerichtsbarkeit an. Beschluß: Der Bogt im Nheinthal möge sie gütlich zu vergleichen trachte» 5gelingt das nicht, so sollen die von Rhcineck den Abt vor der Eidgenossen Boten, wo sie zunächst zusammenkommen, belangen. I». Der Bogt von Rhcineck bringt an, cS sei unter dem Bogt Trogcr einem Ausfähigen geboten worden, sich von den Leuten fern zu halten. Nun wolle dieser dem jetzigen Bogt wegenUebcrschreitung dcö Gebots die Buße bestreiten. Da das Gebot durch den neuen Bogt nicht crucucrlworden, so wird erkennt, der Aussätzige habe dein jetzigen Bogt nicht zu antworten. Doch sollen vo»nun an die Gebote der Bögte fortwährend in Kraft bleiben, l. Der Bogt zn Rhcineck soll Solche,welche die Reben daselbst mnthwillig beschädigen, strafen, k. Auf Begehren des AbtS von Rheinauund den Bericht des Bogts im Thurgan wird beschlossen, daß dieselben Boten, welche vormalö zu Rheinaugewesen und der Sache kundig sind, wieder hingeschickt werden sollen, um die daselbst ausgebrochen^Zwietracht zu stillen und zu einem brüderlichem Leben zu cmiahüen. Auch sollen sie Gewalt haben, diezwischen dem Abt und der Stadt Rheinau waltenden Streitigkeiten gütlich oder rechtlich zu entscheiden;ebenso mögen sie in Güte zwischen der Stadt Rheinau und denen von Hascnstcin handeln. I. Bezugsder Streitigkeiten zwischen den Frauen von Kalchrain und Junker Heinrich Lanz ist erkennt, der Baunauf dem Hof Morwcilen soll, wie Andere im Thurgan, den Eidgenossen schwören, weiter, derselbe Hdisoll mit GerichtSzwang, wie Lanz dargethan, nicht Lehen vom Bischof von Konstanz, auch demselbennicht Zehnten schuldig sein, er beweise denn innert Jahresfrist sein Recht besser als bisher. Bezüglichdes MarkcnstreiteS sollen beide Parteien jede einen unparteiischen Mann dazu setzen. Dicsc mit dem Bsgiim Thurgau als Obmann sollen endgültig entscheiden. »». Im Rheinthal sind zwei, deren einer eineUrfehde gebrochen, der andere einen falschen Eid geschworen hat. Der Bogt soll sie vor Gericht stellt»,und werden sie „an sin gnad erkennt", sie strafen über 3t1 und unter 5t) Gulden. ». Im Rhcinthalhat Einer einen unehrlichen Todtschlag gethan. DaS soll der Bogt öffentlich verkünden lassen; der Thätcrsoll „ zu keinen ercn gut, nicman nuz noch schad sin " und gestraft werden um 25 Gulden. «». Der Begtim Rhcinthal soll die, so etwas verschuldet haben, fangen und strafen, ohne die zu Rhcineck oder in ander»Höfen darum fragen zu müssen. Z». Dem HanS Schwindel von München und andern, die mit Salz,Sensen und gndcrm nach unscrm Lande handeln, ist ungeachtet der Absage der Glarncr an HerzogAlbrccht von Bahcm freies sicheres Geleit zugesagt, selbst wenn wir mit ihrem Herren im Kriege wären«ß. Der Zwietracht wegen, die zwischen Bern und Wallis obwaltet, soll man von nächstem Sonntagüber acht Tage zn Lncern sein mit Bollmacht, beförderlich nach Bern zu reite« und da in der Sache z»handeln; der Bote von Bern soll heimbringen, daß Bern in der Zwischenzeit nichts Feindseliges vornehme-Actum vff Bdalrici (4. Juli). i. In der Streitsache zwischen dem Abt von PfäfcrS und Rudolf Möt-