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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Mär; 1498.

auf diesem Tag Antwort geben, ob man den Entwurf annehmen wolle, wie er auf letztem Tag ist vor-gelegt worden. Lucern und Unterwalden stimmen dafür mit Vorbehalt, dasi des Obmannö wegen eineVerbesserung darin angebracht werde. Uri hat deö rauhen WcttcrS wegen noch keine vollkommene Ge-meinde darüber halteil können. Beschluß: Uri sott letzteres beförderlich thun; inzwischen macht man denenvon Wallis Anzeige, waö Ursache der Verzögerung sei. Auf diesem Tag ist beschlossen, das; man diefranzösische Pension deö Jahrcö einmal (auf Lichtmeß) zu Lyon abholen wolle, nicht zweimal, doch derVereinigung unschädlich. Dem König von Frankreich wird geschrieben, daß die Pension auf Lichtmeßjcweilcn bereit sein soll, ansonsten er die weiter» Kosten zu tragen hätte, i». Dem König von Frankreichwird geschrieben, daß er auö den Orten Uri, Zug und Glarus auch jährlich zwei Schüler auf die hoheSchule zu Paris annehmen wolle, wie das ihnen zugesagt ist. s. Der König von Frankreich hat denSchultheiß Seiler von Lucern gegen den Wollcb dahin verantwortet, daß kein Schreiben, welches jener anden König gcthan hätte, anö seiner Kanzlei herausgegeben worden sei. (Siehe i.) t. Der Span zwischendem Herzog von Mailand und der großen Gesellschaft zu Ravensburg, des Silbers wegen, dessen diesedurch den Herzog entwcrt worden, ist auf diesem Tage beigelegt worden, so daß die Kauflcutc wiederzu dem Ihrigen kommen, wie jeder Bote deö Nähern zu sagen weiß. ,i. Die Boten, welche nach Comstanz gehen, sollen anch deö Streits wegen, den die von Baden mit ihrem Lcutpricstcr haben, mit demBischof reden, in dem Sinne, daß die von Baden bei ihren Stiftungen.und ihrem Herkommen geschütztbleiben mögen, v. Der Bote von Bern soll seine Herren bitten, dem Sarganscr, der voriges Jahreinen von Huttwhl erstochen hat und nach seinem Erachten unbillig als ein Mörder verrufen worden ist,ihr Gebiet wieder zu erlauben mit Ausnahme deö Gerichts, in dem der Todtschlag geschehen ist. HV. DerBote von Bern soll sorgen, daß der Vogt von Lcnzburg Befehl erhalte, den Lcmann, welcher an Einemvon Vilmcringcn einen Mißhandcl begangen hat, auf Erfordern deö Vogtö im Wagcnthal gefangenzu nehmen.

< schien im Luccrncrcxcmpl>Nj v im Succrncr- und Zürchcrexcmplar.

Bern.

27. Marz.

Staa»«arcl>iv Bern: Bündnisse und Bcrlrägc. III. 185.

Phitibcrt, Herzog von Savohcn, einerseits und die Städte Bern und Frciburg anderseits erneuernalle ihre bisherigen Bündnisse und Verträge und erstrecken und erweitern sie, wie folgt: i) GegenseitigeHülfe mit hinreichender Macht und in eigenen Kosten, innert Monatsfrist nach erfolgter Mahnung vonSeite deö Herzogs innerhalb dem Kreis zwischen Limmat, Aare und Hancnstein bis zum durchbrochenenFelsen (Pierre PertuiS) von Seite der beiden Städte, so weit die BiSthümcr Sitten, Lausanne undGenf reichen, zu Aufrcchthaltung des TcrritorialbcsitzeS und rechtmäßiger Erwerbung. Wenn der Herzogdie alten Besitzungen seines Hauseö den Walliscrn wieder abnehmen will, so sollen Bern und Frciburgdiesen nicht Hülfe leisten, sondern unparteiisch und still sitzen. 2) Bei Ungehorsam oder Ausruhr derAngehörigen eines der beiden vertragschließenden Thcile soll der andere getreue Hülflcistung eintretenlassen. Z) Kein Thcil soll Jemanden auö deö andern Gebiet als Burger annehmen, sofern dieser stch