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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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März 1498.

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und Malstatt anzeigen. Auf diesen Fall ist ferner beschlossen, Zürich soll den übrigen Orten einen Tagverkünden, wo die Boten sich zu sammeln haben, um zum König zu reiten und ihn ernstlich um Aufhebungjener Acht zu bitten. Sollte übrigens das nicht fruchten und Nothwcil der Acht wegen weiter ange-fochten werden, so versichert man sie, man werde an ihnen halten, was die Vereinigung begreife und sienicht verlassen. L. Die Appenzeller beklagen sich, sie müssen Hermann Schwcndiners wegen in großerSorge stehen, in die Acht zu kommen, da es in dem Abschied, der voriges Jahr zu Innsbruck gemachtworden, heiße, daß man ihn entweder berechtigen oder ihm das Land wieder erlauben soll, damit nichtdie Acht folge. Hierauf wird beschlossen, dem König zu schreiben, man habe der königlichen Majestät zuEhren und Gefallen dein Schwenditter das Land wieder aufgethan und erlaubt. K. Graf Georg vonSargans bittet um die Vermittlung der Eidgenossen, damit er von der Acht, die auf ihm liegt, absol-virt werde. Beschluß: Die Boten, welche wegen Rothweil zum König gehen, sollen sich auch für denGrafen Georg verwenden. I». Die Boten von Schaffhauscn klagen, der Bischof von Konstanz habe ihrenAngehörigen von Wilchingen die Kirche versperrt und sie in den Bann gethan. Hierauf wird den Botenvon Zürich und Zug, die nach Konstanz gehen, empfohlen, in Beisein der Botschaft von Schaffhansen,die sie des Handels berichten wird, auch über diesen Gegenstand mit dem Bischof zu reden und ihnzu bitten, die Leute aus dem Bann zu lassen oder eines der Rechte anzunehmen, die sie ihm anbieten.I. Jeder Bote kennt die schriftliche Verantwortung und Entschuldigung, die der König von Frankreichan die Eidgenossen gerichtet hat, den Span und Handel zwischen Ludwig Seiler, Altschultheiß, und HeiniWolleb betreffend. Ii. Meister Cunrad, der alte Nachrichtcr zu Luccrn, dem Gott die Gnade gethanhat, daß er ein Reiler gewordeil ist und etwas Krams angefangen hat, begehrt, man möchte ihm gestatten,wie jeder andere in der Eidgenossen Gebieten feil zu haben, was ihm die Krämer nicht gestatten wollen.Dieser Bitte wird entsprochen. I. Der Riecker von Neuenbürg, jetzt wohnhaft zu Baden, begehrt aber-mals, die Eidgenossen möchten ihm seines Handels wegen mit dem Landvogt zu Neuenbürg zum Rechtverhelfen. Ihm wird abcrmal geantwortet, man nehme sich der Sache nichts an. >»». Junker Hans voirLaudenberg und Junker Jacob von Nappenstcin, genannt Möttcli, sind gegen einander vor dem Land-gericht zu Konstanz gestanden. Daselbst ist ein Nrthcil ergangen, von welchem Möttcli vor gemeine Eid-genossen appellirt hat; Hans von Laudenberg aber hat den Möttcli, ungeachtet des Verbots von nnscrmLandvogt und Landammann im Thurgau, wieder vor das Landgericht citirt und denselben, falls er sichnicht in die Acht erkennen lassen wollte, genöthigt, sich an den König zu wenden. Auf diesen Berichtist Herrn Hans von Landenberg ab diesem Tag geschrieben, sich vor unfern Boten, die nach Konstanzkommen, zu stellen. Diese sollen mit ihm reden, daß er sich solcher Dinge müßige. Jedes Ortweiß, mit welchem Bescheid Bern die Boten abgefertigt hat, die in gemeiner Eidgenossen Namen bittensollten, voir seinen mit dem Herzog von Mailand abgeschlossenen Kapiteln lind namentlich vom letztenArtikel derselben, welcher unfern Bünden Eintrag thun möchte, abzustehen. Da nun die Boten aufdiesen Tag nicht alle gleichen Befehl gehabt habeil, wie weiter in der Sache zu handeln sei, ob maneine Mahnung erlassen wolle oder nicht, so wird deshalb ein anderer Tag angesetzt auf Dienstag in denOfterfeiertagen (17. April). Da sollen die Orte, die Bern zu mahnen haben, eine Mahnung stellenund die andern Orte bei ihnen stehen und sich nicht von ihnen sondern. «». Dem Pfalzgrafen wird eineEmpfehlung an den Papst gegeben, daß ihn seine Heiligkeit des Banns entlasse, in welchen er der Mönchevon Wcißcnburg wegen gekommen ist. y». Des Burg- und Landrcchtö wegen mit Wallis sollte man

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