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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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558
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Deeembcr lB)7.

Restanzcn unter den vorigen Hauptlcutcn, auch unter obigen zweien, und unter dem jetzigen HauptmannWerdmüller von Zürich, bis auf St, Eatharincntag letzthin aufgelaufen, wie das au WerdmüllcrS Rech-nung erfunden wird, vom Amt St. Gallen ungefähr 7»^'/? Gulden, vom Amt Whl tili Gulden 2 Ort,vom Rhcinthal 2 t Gulden, «I. Hauptmann Jost von Schwhz und Hauptmann Stncki von GlaruS, u>»Bezahlung ihrer Epstanzcn angefordert, haben dringend um Aufschub gebeten, indem sie kein Geld habenund auch ihre Schuldner sie bisher nicht bezahlt haben. Die drei Orte Zürich, Schwhz und GlaruShaben sich tzueerns gcmächtigt und ihnen Aufschub gegeben bis auf künftige alte Fastnacht < 12, FebruarI l98). Jedes Ort soll seinen angehörigcu Hauptmann zur Bezahlung auf diesen Tag anhalten; zahlter nicht, so wird das betreffende Ort gegenüber den andern für seinen Theil Schuldner, Damit mankünftig nicht mehr so laug auf die Bezahlung warteil müsse, so wird beschlossen, das; jeder Hauptmannvon St, Gallen alljährlich Rechnung ablegen und Bezahlung thun soll. Auch soll man dem HauptmannWerdmiiller schreiben, daß er auf Montag nach heiligen drei Königen uächsthin zu Zürich Rechnungablege und bezahle; die AmtSlcutc des Abts von St, Gallen sollen mit ihren Rodeln sich auch dabeieinfinden, l. Da um den Mord, den Hans Büttel begangen, die Richter für das Urthcil Bcdenkzcilgenommen haben, nnö aber zu verstehen gegeben ist, die Richter werden ihn mit Urthcil nicht nach seinemVerdienen strafen, so ist dem Bogt befohlen worden, das Recht anzustclltn, den Thätcr wieder ins Gcsängniß zu legen und die Sache auf nächstem Tag zu tzucern vor der Eidgenossen Räthe zu bringen,

Freibu r g.ohne Datum.

Staatsarchiv Bern: Allgemeine eidgenössische Abschiede, N, 17,

Jahrrcchnung von Bern und Frciburg, Orbc und Graudson halben.

Auf Anbringen Bernhard ArmbrostcrS, des BogtS zu Orbc, daß viele Ketzer in der Herrschtseien, ist beschlossen, die Boten, welche an Ort und Stelle reiten werden, sollen die Proeesse, dannKetzer begriffen sind, sich vorlegen lassen und zu weiterer Verfügung au ihre Herren bringen. I»von Orbc sollen ihre Freiheiten zeigen, wonach sie behaupte», von gewissen Pcistungen an ihre Herrschtfrei zu sein, «. Man will einen Bannwart setzen, ohne dessen und des VogtS Wissen undNiemand dort Holz zur Mühle hauen soll. «I. Den Boten ist befohlen, daß sie ernsthaft mit denen tw"Orbe reden des unordentlichen WcscnS wegen an ihrem Gerichte bei Ehrenhändel», v. Da Einer c>>mMatte gekauft hat, die er aus der Herrschaft ziehen will, so soll der Vogt den Kauf bis zur A»k»»sider Boten zu seinen Händen nehmen.

Lucern.

8. ZtUlUUr (Montag vor Hilarii),

Staatsarchiv L»cer» Lucernerabschiedesammluiig, 0,81,

Boten: Zürich. Ennrad Schwcnd, Ritter, Altbnrgermcister. Lttecrn, Hans Ruß, Schnltht'si'tzudwig Seiler, Altschnltheiß, Uri, Jost Püntiner. Zug, Mcycnberger. Frciburg, Der Spitalmcim^